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# Marktordnung

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Gemeinde Schaan
Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, info@schaan.li, www.schaan.li
Die Datenschutzerklärung steht auf www.schaan.li zur Verfügung.
Marktordnung der Gemeinde
Schaan
1. Organisation
Für den Markt der Gemeinde Schaan ist die Kommission für Gemeinwesenarbeit verantwortlich.
Der Betrieb ist an die Marktaufsicht und eine Kontaktperson der Kommission übertragen.
2. Marktart
Zum Verkauf zugelassen sind:
- Gemüse und Früchte aller Art sowie weitere landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Blumen und Setzlinge
- Selbsterzeugte Lebensmittel
- Internationale Spezialitäten
- Backwaren
- Wein und Most aus eigener Produktion
- Fleisch und Fisch
- Produkte aus Selbsthilfeprojekten der 3. Welt
Die Gemeinde kann weitere Waren zum Verkauf zulassen. Vom Verkauf ausgenommen sind
die in Art. 3. aufgeführten Waren.
3. Verkaufseinschränkungen
Untersagt ist das Anbieten und der Verkauf von:
- ausgesprochenem Ladenverkaufsgut.
- Explosivkörpern, Feuerwerk, Schusswaffen aller Art, inklusive sogenannter Antik-Waffen,
Spring- und Stellmessern, Schlagringen sowie Schiesspulver etc.
4. Marktzeiten und Standort
Der Schaaner Markt findet wöchentlich während des Sommerhalbjahres statt (ca. Mitte April bis
2. Woche November), jeweils am Dienstag von 09.00 bis 11.30 Uhr. Es gibt keine Sommerpause.
An Ruhe- und Feiertagen findet kein Markt statt.
Als Marktplatz dient der Lindahof beim SAL Saal am Lindaplatz.
5. Bewilligungspflicht und Aufsicht
Ein Verkauf am Schaaner Markt bedarf einer schriftlichen Bewilligung der Marktaufsicht. Diese
Bewilligung ist mindestens 14 Tage vorher einzuholen.
Für den Wochenmarkt sind fixe Standplätze für die Marktverkäufer bis zum 1. April des
jeweiligen Jahres zu beantragen.
Sollte es einem Marktfahrer nicht möglich sein, am Markttag zu erscheinen, so ist eine
Abmeldung bis spätestens Montag 15.00 Uhr an die Marktaufsicht zu melden.
Bei mehr als zweimaliger Absage während eines Sommers erlischt das Standrecht.
Es gibt einen Gaststand pro Markttag, der von den Schaaner und Liechtensteiner Vereinen,
Schulen, Betrieben oder sozialen Institutionen Liechtensteins angemietet werden kann.
Der Gaststand kann nur zweimal pro Saison von den gleichen Interessenten gebucht werden.
Anmeldungen sind mindestens 14 Tage im Voraus zu tätigen. Bei einer Gaststandmiete durch
Schulen muss die Ansprechperson vor Ort auf der Anmeldung angegeben werden.
Der Markt wird beaufsichtigt durch:
- die Marktaufsicht in Bezug auf die Einhaltung der allgemeinen Marktvorschriften.
- die Gesundheitsbehörde für die Einhaltung der gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen
Vorschriften.
6. Weitere Bestimmungen
Die Gemeinde stellt überdachte Marktstände zur Verfügung. Über die Zulassung eines eigenen
Marktstandes entscheidet die Marktaufsicht.
Lebensmittel sind gut sichtbar, mindestens 50 cm ab Boden, auf einem sauberen Stand
feilzubieten. Offene Lebensmittel, die an Verkaufsständen ausgelegt werden oder sonst dem
Kunden zugänglich sind, müssen zweckmässig abgedeckt oder verpackt sein.
Waren, die nach Gewicht verkauft werden, müssen dem Käufer auf einer für ihn gut sichtbaren
Waage vorgewogen werden.
Zum Verkauf bestimmte Lebensmittel dürfen weder in bedrucktes noch in gebrauchtes Papier
eingewickelt werden.
Die Preise müssen durch Anschrift an der Ware oder unmittelbar daneben in gut lesbarer
Schrift bekannt gegeben werden.
Publikums-Anlockung mittels Tongebern jeder Art ist unzulässig.
Verkäufer und deren Hilfspersonen dürfen keine Hunde auf den Markt bringen. Marktbesucher
haben Hunde an kurzer Leine zu führen.
7. Standplätze
Die Standplätze werden gemäss Marktplan eingenommen.
Der Standplatz darf durch den Mieter nur im Einvernehmen mit der Marktaufsicht an Dritte
weitergegeben werden.
Der Standplatzinhaber ist verpflichtet, seinen Namen und Wohnort in deutlicher Anschrift
anzuschlagen.
Die Marktzeiten sind einzuhalten und die Räumung des Marktplatzes hat jeweils bis spätestens
60 Minuten nach Schluss zu erfolgen.
Die Reinigung des Verkaufsplatzes ist Sache des Anbieters. Die Abfälle sind jeweils
mitzunehmen.
Der Gemeindewerkhof ist beim Aufstellen und Abbrechen der Marktstände behilflich.
8. Gebühren
Für die Benützung der Marktstände werden keine Gebühren erhoben.
9. Aufsicht
Die Marktaufsicht wird durch die Kommission für Gemeinwesenarbeit in Absprache mit dem
Gemeindevorsteher bestimmt. Die Marktaufsicht betreut auch das Marktcafé.
10. Haftung
Die Gemeinde übernimmt für etwaige Diebstähle oder Sachbeschädigung während des Marktes
keine Haftung.
11. Inkrafttreten und Änderungen
Die Marktordnung wurde durch den Gemeinderat am 12. März 2008, Trakt. Nr. 45, genehmigt
und tritt auf den 01. April 2008 in Kraft.
Art. 7, 9 und 11 wurden an der Gemeinderatssitzung vom 21. August 2013, Trakt. Nr. 164,
geändert.
Die Zuständigkeit wurde an der Gemeinderatssitzung vom 24. April 2024, Trakt. Nr. 105, von
der Kulturkommission an die Kommission für Gemeinwesenarbeit übertragen.
Schaan, 22. August 2013
r marktordnung.docx
Gemeindevorstehung Schaan
Daniel Hilti
Gemeindevorsteher
