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title: "Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule"
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provisions: 19
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# Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

4 Unterstellung
1 Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bildungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellt.
2 Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet. Er ist
administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt.

## § 2 {#par_2}

5 Anmeldung
1 Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie berechtigt sind:
– Erziehungsberechtigte;
– Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.
2 Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anmeldung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehörde
eine Begutachtung anordnen.

## § 3 {#par_3}

6 Kosten
Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich.

## § 4 II. Aufgaben {#par_4}

7 Schulpsychologie
Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:
a) Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung und
Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsychologischen und behinderungsspezifischen Fragen;
b) Diagnostik, Begleitung und Koordination;
614.2112
c) schulpsychologische Abklärungen und schulische Standortbestimmungen;
Abklärungen und Begutachtungen bei Kindern mit speziellem, behinderungsbedingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren;
d) Empfehlungen betreffend schulische, verstärkte, sonderpädagogische, sozialpädagogische und therapeutische Massnahmen;
e) Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen;
f) Antragstellung an das Amt und an die Schulträger.

## § 6 § 5 8 {#par_6}

9 Logopädie
1 Die Abteilung Logopädie erfüllt folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Abklärung, Diagnose-Stellung und Therapie bei Kindern mit
Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen, Schluck- und Essstörungen sowie Störungen des Lesens und Schreibens;
b) Beratung von Erziehungsberechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachpersonen im Vorschul- und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei
Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit;
c) Durchführung von Reihenerfassungen in den Kindergärten;
d) Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen in Sprachheilinstitutionen in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulbehörden;
e) Antragstellung an das Amt.
2 Die Dienste der Abteilung Logopäde werden für Kinder der Volksschule sowie bei
Bedarf für Kinder im Vorschulalter erbracht.
3 Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobiliar
vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Grösse des
Logopädieraumes gilt der Richtwert von 30 m2. Die Beschaffung der Lehrmittel
und des Therapiematerials ist Sache des Kantons.

## § 7 {#par_7}

Schulgesundheitsdienst
1 Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende Aufgaben:
a) Erkennung gesundheitlicher Störungen und Risiken von Schulkindern;
b) Prävention von Infektionskrankheiten insbesondere durch Kontrolle und Förderung der Durchimpfung;
c) Beratung in Gesundheitsfragen;
d) Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes.
2 Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des
Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag.

## § 8 {#par_8}

10 Reihenuntersuchung
Schulärztliche Reihenuntersuchungen werden regelmässig durchgeführt. Sie sind
für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
614.211SRSZ 1.2.2026 3

## § 9 III. Personalrecht {#par_9}

11 Grundsatz
1 Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesundheitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personalrecht für
das Kantonspersonal.
2 Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den
kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der
Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

## § 10 {#par_10}

12 Arbeitsverhältnis
a) Anstellungsbehörde
1 Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss § 9 Abs. 2 wird ein öffentlich-rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis begründet. Es ist in der Regel unbefristet.
2 Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestellten
der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen
wird von der Schulleitung angestellt.

## § 11 {#par_11}

13 b) Anforderungen
1 Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkannten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.
2 Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen
und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung.
§ 12 14

## § 14 § 13 15 {#par_14}

16 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich
zusammen aus:
a) wöchentlich 21.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Tätigkeit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen;
b) der erforderlichen Zeit für Vor- und Nachbereitungen, Kontakte mit Eltern,
Lehrpersonen und Behörden, den therapeutischen Einbezug der Eltern, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Weiterbildung, Berichte und Gutachten, Administration sowie für alles, was der zweckmässigen Erfüllung der Aufgabe dient.
2 Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzurechnen.
614.2114

## § 15 {#par_15}

Altersentlastung
1 Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte
Arbeitszeit gemäss § 14 Buchstabe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine
Stunde und ab erfülltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche reduziert.
2 Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet,
wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird.
3 Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem
diese Altersgrenzen erreicht werden.

## § 16 {#par_16}

17 Einreihung
Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohnklasse Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL) eingereiht.

## § 18 § 17 18 {#par_18}

Arbeitsfreie Tage
Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage.

## § 19 {#par_19}

19 Ferien
1 Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepersonals entsprechen grundsätzlich den Schulferien.
2 Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während
eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet werden.

## § 20 {#par_20}

20 Weiterbildung
1 Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich
fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.
2 Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann Weiterbildung anordnen.

## § 21 {#par_21}

21 Spesen
Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie
für das Kantonspersonal.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 23 § 22 22 {#par_23}

23 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die kantonalen
Therapiedienste an den Volksschulen vom 10. Dezember 200224 aufgehoben.
614.211SRSZ 1.2.2026 5

## § 24 {#par_24}

25 Inkrafttreten
1 Dieser Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.26
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Anhang: Umschreibung der Richtposition Therapie (§ 35 Abs. 1 PGL27) 28
Funktion:
– Erteilung von Logopädie
– Erteilung von Psychomotorik-Therapie an der Volksschule
– Erteilung von Ergotherapie an den Sonderschulen
Ausbildung:
– Diplom für Logopädie
– Diplom für Psychomotorik-Therapie
– Diplom für Ergotherapie
1 GS 21-76 mit Änderungen vom 4. Dezember 2007 (VVzPBV; GS 21-155c), vom 17. Juni 2008
(GS 22-14), vom 19. Juni 2012 (GS 23-40), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63h), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Juni 2024 (GS 27-40) und vom 25. März 2025 (GS 27-70).
2 SRSZSRSZ 611.210.
3 SRSZ 612.110.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.
6 Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.
7 Überschrift, Einleitung, Bst. c und f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. a in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Bst. d und e in der Fassung vom 25. Juni 2024.
8 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
9 Überschrift und Einleitung von Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Bst. a, c, d und
Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2024.
10 Fassung vom 25. Juni 2024.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 Fassung vom 19. Juni 2012.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.
14 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
15 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
16 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012; Abs. 2 in der
Fassung vom 25. März 2025.
17 Fassung vom 17. Dezember 2013.
18 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
19 Fassung vom 19. Juni 2012.
20 Fassung vom 19. Juni 2012.
21 Fassung vom 19. Juni 2012.
22 Aufgehoben am 19. Juni 2012.
23 Fassung vom 17. Dezember 2013.
24 GS 20-348.
25 Fassung vom 17. Dezember 2013.
614.2116
26 Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387), vom
17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327), vom 19. Juni 2012 am 1. August 2012 (Abl
2012 1561), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Juni 2024 am 1. August 2024 (Abl 2024
1655) und vom 25. März 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 867) in Kraft getreten.
27 SRSZ 612.110.
28 Fassung vom 17. Dezember 2013.
