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title: "Kulturerbeverordnung"
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provisions: 24
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# Kulturerbeverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene für den Vollzug des Kulturerbegesetzes vom 15. August 20173;
b) die Vereinbarungen zur Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe
und dessen Beschreibung im Kulturerbeverzeichnis;
c) die für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an bewegliches und immaterielles Kulturerbe massgebenden Voraussetzungen, anrechenbaren Kosten, Beitragssätze und Verfahren;
d) die Erhebung von Gebühren für Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und immateriellem Kulturerbe;
e) Definition und Finanzierung von eigenen Vorhaben des Kantons.
2 Für Kantonsbeiträge an Baudenkmäler und archäologische Denkmäler und die
Erhebung von Gebühren für denkmalpflegerische und archäologische Beratungen
gilt die Verordnung über Kantonsbeiträge an unbewegliche Kulturgüter vom
19. Juni 20184.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Zuständiges Departement nach dem KEG ist das Departement des Innern.
1 sGS 277.1.
2 Abgekürzt KEV. In Vollzug ab 1. August 2019.
3 sGS 277.1; abgekürzt KEG.
4 sGS 277.11; abgekürzt VUKG.
nGS 2019-048
2 Zuständige kantonale Stellen für den Vollzug des KEG und dieses Erlasses sind:
a) das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist;
b) das Hochbauamt für den Umgang mit Baudenkmälern und archäologischen
Denkmälern im Eigentum oder Besitz des Kantons;
c) die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen,
die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die
Gerichte und anderen Justizbehörden des Kantons für den Umgang mit beweglichem Kulturerbe im Eigentum oder Besitz des Kantons, das von ihnen
verwaltet wird.
3 Die zuständigen Stellen nach Abs. 2 Bst. b und c dieser Bestimmung arbeiten
beim Vollzug von Art. 5 KEG mit dem Amt für Kultur zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Meldepflicht
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie ihre jeweiligen Dienststellen, die
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte
und anderen Justizbehörden des Kantons melden dem Amt für Kultur bewegliches
Kulturgut, das nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a KEG Kulturerbe sein könnte
und von ihnen verwaltet wird.

## Art. 4 {#art_4}

Beratung und Information; Gebühr (Art. 19 und Art. 36 KEG)
1 Das Amt für Kultur steht im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Mittel für fachliche Beratungen im Zusammenhang mit beweglichem und immateriellem Kulturerbe zur Verfügung.
2 Es erhebt eine Gebühr, wenn die Beratung:
a) komplex ist und umfangreiche Abklärungen erfordert oder
b) in überwiegendem privatem Interesse erfolgt.
3 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand bemessen.

## Art. 5 II. Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe (2.) {#art_5}

Unterschutzstellungs-Vereinbarungen (Art. 9 Bst. a KEG)
1 Die Vereinbarung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und dem Departement des Innern über die Unterschutzstellung von beweglichem Kulturerbe regelt
wenigstens:
a) den Gegenstand der Unterschutzstellung;
b) die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers und die weiteren Wirkungen der Unterschutzstellung nach Art. 11 bis Art. 18 KEG;
c) Vertragsdauer und Kündigung.

## Art. 6 {#art_6}

Beschreibung des im Kulturerbeverzeichnis eingetragenen Kulturerbes
(Art. 10 KEG)
1 Zu jedem unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe werden, soweit bekannt
oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, insbesondere folgende Angaben in
das Kulturerbeverzeichnis aufgenommen:
a) Titel, Objektbezeichnung;
b) Datum und Grundlage der Unterschutzstellung;
c) Name der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des
Besitzers;
d) Beschreibung des Kulturguts;
e) Kurzbeschreibung des besonderen kulturellen Zeugniswerts oder der identitätsstiftenden Funktion;
f) Aufbewahrungsort;
g) Objekttyp;
h) Material und Technik;
i) Abmessungen und Gewicht;
j) Einheiten, Stückzahl oder Umfang;
k) Erhaltungszustand, Schäden und Reparaturen;
l) Markierung und besondere Merkmale;
m) Datierung;
n) Urheberin oder Urheber;
o) Herkunft sowie Herkunftsort oder Fundort;
p) Literatur;
q) eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objekts;
r) Bestandes-/Inventarnummer, Findmittel.
2 Die Veröffentlichung der Angaben richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 KEG.
III. Kantonsbeiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe (3.)
1. Voraussetzungen, anrechenbare Kosten und Beitragssätze (3.1.)

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen (Art. 42
Bst. a KEG)
a) allgemein
1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an bewegliches oder immaterielles Kulturerbe setzt voraus, dass:
a) das Kulturgut:

## Art. 9 {#art_9}

KEG ist oder
2. als immaterielles Kulturerbe nach Art. 34 Bst. a KEG bezeichnet ist;
b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und Dritte sich angemessen an den
Kosten der Massnahmen beteiligen;
c) das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Umsetzung der Massnahmen
beim Amt für Kultur eingereicht wird. Wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird, kann das Amt auf begründetes Gesuch hin den Beginn der Umsetzung vor Einreichung des Beitragsgesuchs bewilligen;
d) die Umsetzung der Massnahmen nicht während der Hängigkeit des Beitragsgesuchs begonnen wird, ausgenommen in Absprache mit dem Amt für Kultur;
e) die Massnahmen fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt werden;
f) das Kulturgut nicht im Eigentum des Kantons steht.
Art. 8 b) ergänzende Voraussetzungen für sakrales bewegliches Kulturerbe
1 Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags setzt bei sakralen Kulturgütern im
Eigentum einer Institution des Katholischen Konfessionsteils, der Evangelischen
Kirche, des Bistums St.Gallen oder eines Klosters im Kanton St.Gallen in Ergänzung zu Art. 7 dieses Erlasses voraus, dass die jeweilige Kantonalkirche wenigstens
einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet.
Art. 9 c) Ausschluss
1 Ausgeschlossen sind Kantonsbeiträge an Massnahmen, die bereits auf Grundlage
einer Leistungsvereinbarung mit einem Kantonsbeitrag an den ordentlichen
Betrieb einer kulturellen Institution oder Organisation nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c
des Kulturförderungsgesetzes vom 15. August 20175 unterstützt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Anrechenbare Kosten (Art. 20, 35, 42 Bst. b KEG)
1 Anrechenbar sind:
a) bei Kantonsbeiträgen an bewegliches Kulturerbe:
1. die Kosten der Massnahmen, die für den fachgerechten und zweckmässigen Schutz sowie die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und
Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation des beweglichen Kulturerbes erforderlich sind oder
2. die für den Erwerb anfallenden Kosten;
b) bei Kantonsbeiträgen an immaterielles Kulturerbe die Kosten der Massnahmen, die für die fachgerechte und zweckmässige Untersuchung, Erforschung,
Dokumentation, Erhaltung, Pflege, Sammlung oder Weitergabe von immateriellem Kulturerbe erforderlich sind.
2 Von den anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung
können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen werden.
5 sGS 275.1.

## Art. 11 {#art_11}

Beitragssätze (Art. 20, 35, 42 Bst. b KEG)
a) bewegliches Kulturerbe
1. Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung,
Erforschung und Dokumentation
1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation von beweglichem
Kulturerbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen
kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts
sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt. Bei sakralen Kulturgütern wird der Beitrag des Katholischen Konfessionsteils oder der Evangelischen Kirche an den
Kantonsbeitrag angerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

2. Erwerb
1 Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von beweglichem Kulturerbe durch
Dritte 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen
kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts
sowie dem öffentlichen Interesse am Erwerb und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.
Art. 13 b) immaterielles Kulturerbe
1 Der Kantonsbeitrag an Massnahmen für Untersuchung, Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Pflege, Sammlung und Weitergabe von immateriellem Kulturerbe beträgt 10 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der konkrete Beitragssatz wird durch das Amt für Kultur nach dem besonderen
kulturellen Zeugniswert und dem identitätsstiftenden Charakter des Kulturguts
sowie dem Nutzen der Massnahmen und der Beteiligung der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers oder Dritter festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Beitragserhöhung in besonderen Fällen
1 Die Beitragssätze können ausnahmsweise angemessen erhöht werden, wenn bewegliches oder immaterielles Kulturerbe besonders gefährdet ist und unerlässliche
Massnahmen für seinen Schutz, seine Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung
und Dokumentation trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden
können.

## Art. 15 {#art_15}

Auflagen und Bedingungen
1 In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen
insbesondere festgelegt werden, dass:
a) die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorgenommen werden;
b) die Arbeiten durch das Amt für Kultur begleitet werden;
c) das Kulturgut in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten
wird sowie Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung oder ein
Wechsel des Aufbewahrungsortes nur mit Zustimmung des Amtes für Kultur
vorgenommen werden;
d) das Kulturgut in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Mass öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Zuständigkeiten und Verfahren (3.2.)

## Art. 16 {#art_16}

Beitragsgesuch
a) Grundsatz
1 Wer um einen Kantonsbeitrag nachsucht, reicht dem Amt für Kultur das Gesuch
mit dem Gesuchsformular ein.
2 Das Amt für Kultur stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Es kann ein Verfahren zur elektronischen Einreichung von Beitragsgesuchen einführen.

## Art. 17 {#art_17}

b) Form und Inhalt
1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag muss wenigstens enthalten:
a) das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular;
b) eine Beschreibung der Massnahmen;
c) Budget und Finanzierungsplan der Massnahmen.
2 Das Amt für Kultur kann die Einreichung weiterer Unterlagen und Angaben verlangen.

## Art. 18 {#art_18}

c) Bestätigung Eingang; Prüfung
1 Das Amt für Kultur bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den
Eingang des Beitragsgesuchs.
2 Es prüft, ob:
a) die Anforderungen an Form und Inhalt des Gesuchs sowie die zeitlichen Bestimmungen nach Art. 7 Bst. c und d dieses Erlasses erfüllt sind. Es kann das
Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an Form
und Inhalt nicht erfüllt sind, oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren;
b) die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags erfüllt sind;
c) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die verfügbaren Mittel die Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben;
d) die Beitragsausrichtung mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden ist.
3 Es tritt auf ein Beitragsgesuch nicht ein, wenn:
a) das betroffene Kulturgut nicht:
1. unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe nach Art. 9 KEG ist oder
2. als immaterielles Kulturerbe nach Art. 34 Bst. a KEG bezeichnet ist;
b) das Gesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt;
c) das Gesuch erst nach Beginn der Umsetzung der Massnahmen eingereicht
wurde und es keinen vorzeitigen Beginn der Umsetzung bewilligt hat;
d) übrige Voraussetzungen für die Beitragsausrichtung offensichtlich nicht erfüllt sind.

## Art. 19 {#art_19}

Beitragszusicherung
a) Beiträge ab Fr. 10'000.– ohne Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds
1. Antrag
1 Für Gesuche um Kantonsbeiträge ab Fr. 10'000.–, für deren Finanzierung kein
Rahmenkredit aus dem Lotteriefonds besteht, bereitet das zuständige Departement zuhanden der Regierung den Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses für die
erforderlichen Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds vor, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
b) unter Berücksichtigung der anderen Gesuche die Mittel des Lotteriefonds die
Ausrichtung eines Beitrags grundsätzlich erlauben.
2 Das Amt für Kultur informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nach
der Beschlussfassung in der Regierung über den Antrag.

## Art. 20 {#art_20}

2. Beschluss
1 Für Beitragsgesuche, für die der Kantonsrat Nachtragskredite zu Lasten des Lotteriefonds beschlossen hat, beschliesst das Amt für Kultur:
a) die Zusicherung der Beiträge;
b) die mit der Zusicherung verbundenen Auflagen und Bedingungen.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen die Ausrichtung eines Beitrags mangels Nachtragskredit nicht möglich ist.
Art. 21 b) übrige Beiträge
1 In den übrigen Fällen beschliesst das Amt für Kultur die Zusicherung des Beitrags und die mit ihr verbundenen Auflagen und Bedingungen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags erfüllt sind und
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel
aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder dem Lotteriefonds (Rahmenkredite)
und der anderen Beitragsgesuche möglich ist.
2 Es lehnt Gesuche ab, bei denen:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags nicht erfüllt sind oder
b) die Ausrichtung eines Beitrags unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel
und der anderen Gesuche nicht möglich ist.

## Art. 22 {#art_22}

c) Mitteilung Beschluss
1 Das Amt für Kultur teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss mit.
2 Die Mitteilung erfolgt:
a) bei Zusicherung eines Beitrags durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung
nach Art. 20 Abs. 3 KEG;
b) bei Nichteintreten auf das Beitragsgesuch oder bei dessen Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt des
Briefs eine anfechtbare Verfügung verlangen.

## Art. 23 {#art_23}

Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, im Zusammenhang mit dem zugesicherten Kantonsbeitrag dem Amt für Kultur:
a) den Beginn und das Ende der Umsetzung der Massnahmen zu melden;
b) und der Finanzkontrolle des Kantons auf Verlangen alle nötigen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen;
c) wesentliche Änderungen unverzüglich zu melden;
d) nach Abschluss der Umsetzung der Massnahmen unaufgefordert innert der in
der Beitragszusicherung festgelegten Frist einen schriftlichen Schlussbericht
und eine Schlussabrechnung vorzulegen. Das Amt für Kultur kann die Frist
angemessen verlängern.

## Art. 24 {#art_24}

Mehrkosten
1 Das Amt für Kultur kann auf begründetes Gesuch mit zusätzlicher Verfügung
den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies dem Amt unverzüglich
gemeldet wird.

## Art. 25 {#art_25}

Auszahlung des Beitrags
1 Nach der Prüfung von Schlussbericht und Schlussabrechnung veranlasst das Amt
für Kultur die Auszahlung des zugesicherten Kantonsbeitrags, wenn:
a) die Massnahmen gemäss Beschreibung im Gesuch umgesetzt worden sind;
b) Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind;
c) die Schlussabrechnung dem Budget und Finanzierungsplan entspricht.
2 In begründeten Fällen kann der Beitrag teilweise als Vorschuss oder in Raten
ausbezahlt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Verfall, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen
1 Zugesicherte Kantonsbeiträge verfallen oder können gekürzt werden, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht zugesichert wurde;
b) die Pflichten nach Art. 23 dieses Erlasses nicht erfüllt werden;
c) die Voraussetzungen für die Auszahlung des Beitrags nach Art. 25 dieses Erlasses nicht oder ungenügend erfüllt sind.
2 Ausbezahlte Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden;
c) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
d) innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung:
1. der besondere kulturelle Zeugniswert oder identitätsstiftende Charakter
des beweglichen oder immateriellen Kulturguts nachträglich durch die
Empfängerin oder den Empfänger wesentlich beeinträchtigt wird oder
2. die das bewegliche Kulturgut betreffende Unterschutzstellungsvereinbarung durch die Eigentümerschaft gekündigt wird.

## Art. 27 IV. Eigene Vorhaben des Kantons (5.) {#art_27}

Grundsatz (Art. 40 KEG)
1 Als eigene Vorhaben des Kantons nach Art. 40 Abs. 2 KEG gelten Massnahmen
zum Vollzug des KEG, für die keine Kantonsbeiträge nach Art. 20, 31 und 35 KEG
ausgerichtet werden können, insbesondere Massnahmen zugunsten von Kulturgütern im Eigentum des Kantons.
2 Eigene Vorhaben werden finanziert:
a) für unbewegliche Kulturgüter im Eigentum des Kantons aus dem allgemeinen
Staatshaushalt;
b) für andere unbewegliche Kulturgüter sowie für bewegliche und immaterielle
Kulturgüter aus dem allgemeinen Staatshaushalt oder, wenn sie einem
gemeinnützigen Zweck dienen, aus dem Lotteriefonds.
3 Für eine Finanzierung aus dem Lotteriefonds werden die Bestimmungen zum
Gesuchsverfahren nach Art. 16 ff. dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2019 01.08.2019 Erlass Grunderlass 2019-048
