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title: "Feuerwehrreglement"
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# Feuerwehrreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehr-Reglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Die Feuerwehr untersteht dem Gemeinderat.
2
Für die Führung der Feuerwehr wählt er
a)
die Feuerschutzkommission,
b)
die Feuerwehrkommandantin oder den Feuerwehrkommandanten,
c)
die Vizekommandantinnen oder die Vizekommandanten,
3
Die Organisation der Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommando festgelegt und vom Gemeinderat genehmigt. *

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist.
2
Er ist überdies zuständig für:
a) *
die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen aller Angehörigen der Feuerwehr gemäss Antrag der Feuerschutzkommission;
b) *
die Festlegung der fixen Arbeitspensen von Funktionären der Feuerwehr;
c) *
die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbarfeuerwehren;
d)
alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 4 Feuerschutzkommission {#art_4}

1
Die Feuerschutzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei der Ernennung achtet der Gemeinderat auf eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen feuerwehrinternen und feuerwehrexternen Mitgliedern. *
2
Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission {#art_5}

1
Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl der Kommandantin oder des Kommandanten sowie der Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten;
b) *
die Wahl der Offiziere;
c) *
den begründeten Ausschluss von Feuerwehrleuten, der jederzeit erfolgen kann;
d) *
die Erarbeitung der Ansätze für Sold und Entschädigungen mit Antrag an den Gemeinderat;
e)
den Erlass von Pflichtenheften und Richtlinien für die Angehörigen der Feuerwehr;
f)
die Verfügungen betreffend Übungs-Ersatzzahlungen.

## Art. 6 Feuerwehrkommando {#art_6}

1
Das Feuerwehrkommando besteht aus der Kommandantin oder dem Kommandanten sowie den Vizekommandantinnen oder Vizekommandanten.
2
Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material, die Ausbildung und die Rekrutierung sowie für die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets zuhanden der Abteilung Sicherheit und Umwelt verantwortlich. *
3
Das Feuerwehrkommando stellt der Feuerschutzkommission Antrag für die Wahl der Offiziere. *
4
Die Formationen der Feuerwehr werden durch das Feuerwehrkommando in eigener Regie gebildet und geführt. Es ernennt die Unteroffiziere, Atemschutzgerätewarte und gegebenenfalls weitere feuerwehrspezifische Funktionäre. *
5
Das Feuerwehrkommando ist ausserdem für die Verrechnung von Fehl- und Falschalarmen zuständig. *

## Art. 6.1 <strong>*</strong> Abteilung Sicherheit und Umwelt {#art_6_1}

1
Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist für die Erstellung des Budgets und für die finanzielle Abwicklung zuständig. Das Feuerwehrkommando liefert die erforderlichen Grundlagen.
2
Sie ist für die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte verantwortlich.

## Art. 7 Alarmorganisation {#art_7}

1
Das Feuerwehrkommando legt die Alarmorganisation fest.
2
Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilte Personen müssen über den Telefon- bzw. Pageralarm erreichbar sein. *

## Art. 8 Rekrutierung, Einteilung und Entlassung {#art_8}

1
Das Feuerwehrkommando ist für die Rekrutierung zuständig. *
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando.
3
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresrapport. *
4
Sofern es im Interesse der Feuerwehr liegt, kann das Feuerwehrkommando den Verbleib in der Feuerwehr über das 48. Altersjahr hinaus bewilligen. *

## Art. 9 Jahresrapport {#art_9}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Jahresrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden:
a)
Jahresbericht der Kommandantin oder des Kommandanten;
b)
Bericht der Ausbildungschefin oder des Ausbildungschefs;
c)
Beförderungen, Eintritte, Austritte, Umteilungen;
d)
Ehrungen.

## Art. 10 Inspektion {#art_10}

1
Das Feuerwehrkommando inspiziert jährlich die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute.

## Art. 11 Übungen und Kurse {#art_11}

1
Die Teilnahme am Jahresrapport sowie an den vom Kommando angeordneten Kursen und Übungen ist obligatorisch.
2
Als Entschuldigungsgrund gelten nur Krankheit, Unfall, Militärdienst und längere Ortsabwesenheiten. Entschuldigungen sind umgehend nach Eintritt des Verhinderungsgrundes in elektronischer Form oder schriftlich samt Begründung dem Feuerwehrkommando einzureichen. *
3
Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einer Übungs-Ersatzzahlung geahndet werden. *

## Art. 12 Sold, Kursentschädigung {#art_12}

1
Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen, Ernstfalleinsätze sowie Fehl- und Falschalarme einen Sold. Für Kurse werden sie entschädigt.
2
Der Sold für Feuerwehreinsätze und die Entschädigungen der Führungsverantwortlichen werden in der gemeindlichen Entschädigungsverordnung geregelt.
