---
title: "Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons"
id: e942c3ac-540d-4e51-9cd7-19d2e94cafe7
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "761.612.1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/761.612.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e942c3ac-540d-4e51-9cd7-19d2e94cafe7
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/20232/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c711f9843bdfb6cf03e74ff3726b56219cf99f3f5886c9d4ecabb7afc592caae
provisions: 10
---

# Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung und die Benutzung von oberirdischen Abstellplätzen, Einstellhallen und Garagen für Motorfahrzeuge (Parkplätze), soweit sie dem Kanton zur Verfügung stehen.

## Art. 2 {#art_2}

Ausschluss eines Rechtsanspruches
1 Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Benutzung eines Parkplatzes.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren
1. Pflicht
1 Die Benutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.
2 Es sind ortsübliche Gebühren zu erheben.

## Art. 4 {#art_4}

2. Ausnahmen
1 Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen:
a Parkplätze für Dienst- und Pikettfahrzeuge, welche im Eigentum des
Kantons stehen;
1) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01
2) SR 814.01
3) SR 814.318.142.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-104
761.612.1 2
b Parkplätze für Personen,
1. die wegen einer Körperbehinderung auf die Benutzung des Privatfahrzeuges angewiesen sind;
2. welche unregelmässigen Dienst leisten, sofern für den Arbeitsweg
während den massgebenden Zeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen;
3. * welche für den Dienst regelmässig und mehrheitlich das Privatfahrzeug benutzen müssen und die dafür über eine Dauerbewilligung ihrer Behörde verfügen;
c Parkplätze an Orten, welche in keiner Güteklasse gemäss Artikel 6 der
Parkplatzverordnung für lufthygienische Massnahmenplangebiete vom 29.
Juni 19944) liegen;
d * Parkplätze für Besucherinnen und Besucher von Behörden, wenn eine in
kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 500 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern
nicht ungefährdet erreicht werden kann oder wenn kein regelmässiger Zubringerdienst zur nächsten derartigen Haltestelle dauernd gewährleistet
ist. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind sodann Besucherparkplätze von Behörden in Gemeinden, welche keine Parkplatzbewirtschaftung eingeführt haben.

## Art. 5 {#art_5}

Interne Verrechnung
1 Die Behörden haben sich für alle Parkplätze, die ihnen vom Amt für Grundstücke und Gebäude zur Verfügung gestellt werden und die nicht unter Artikel
4 fallen, eine Gebühr anrechnen zu lassen, die achtzig Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Darüber hinausgehende Einnahmen werden ihnen

## Art. 6 gutgeschrieben. * {#art_6}

Zuständigkeiten
1. des Amtes für Grundstücke und Gebäude *
1 Das Amt für Grundstücke und Gebäude bewirtschaftet die Parkplätze des
Kantons, indem sie diese den Behörden zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stellt oder die von den Behörden nicht benötigten Parkplätze an Dritte
vermietet. *
2 Das Amt für Grundstücke und Gebäude *
a legt nach Rücksprache mit den Behörden die Gebühren für die Benutzung
der Parkplätze fest;
4) Aufgehoben durch Bauverordnung vom 6.3.1985, BSG 721.1 (BAG 00-12)
3 761.612.1
b schliesst im Namen des Kantons mit den Dritten die Mietverträge ab und
sorgt für ihre Erfüllung;
c vereinbart mit den Behörden die Bedingungen, zu denen ihnen die Parkplätze zur Verfügung gestellt werden;
d stellt den Behörden jährlich für die ihnen gemäss Artikel 5 zur Verfügung
gestellten Parkplätze Rechnung:
e * erstellt die für die Bewirtschaftung der Parkplätze notwendigen Markierungen und Vorrichtungen nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel;
f * sorgt für den Unterhalt der Parkplätze.
3 Bilden die Parkplätze Bestandteil der Strassen im Sinne des Gesetzes über
Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. Februar 19645) stehen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 und 2 sinngemäss dem kantonalen Tiefbauamt zu.
Art. 7 2. der Behörden
1 Die Behörden erstellen soweit erforderlich ein Parkplatzbewirtschaftungskonzept.
2 Die Behörden bewirtschaften die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze,
indem sie
a die Parkplätze gemäss Artikel 4 ausscheiden;
b die Parkplätze für die Besucherinnen und Besucher bestimmen und für
diese Plätze eine Gebühr verlangen, die sich an den ortsüblichen Preisen
orientiert;
c die übrigen Parkplätze ihren Mitgliedern beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Gebühr, die sich an den ortsüblichen Preisen orientiert, zur Benutzung zur Verfügung stellen;
d in begründeten Fällen Dauerbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe b Ziffer 3 erteilen.
3 Diese Zuständigkeiten können an die Verwaltungseinheiten und diesen
gleichgestellten Organisationseinheiten übertragen werden.
4 Verfügt eine Behörde über die notwendigen technischen Mittel, kann sie die
Aufgaben gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben e und f selbst erfüllen. *
Art. 8 * …
5) Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4.6.2008, BSG 732.11
761.612.1 4

## Art. 9 {#art_9}

Parkplätze bei Dienstwohnungen
1 Für Parkplätze, die fest einer Dienstwohnung zugeteilt sind, gelten die Bestimmungen von Artikel 57 ff. der Personalverordnung vom 12. Mai 19936).

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.

## Art. 11 {#art_11}

Vollzug
1 Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung haben die Behörden
a die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Vorschriften zu erlassen;
b die Parkplatzbewirtschaftungskonzepte nach Artikel 7 Absatz 1 zu erstellen.
2 Weist die Behörde nach, dass ohne ihr Verschulden der rechtzeitige Vollzug
dieser Verordnung nicht möglich ist, kann die Frist nach Absatz 1 verlängert
werden.

## Art. 12 {#art_12}

Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 3838 vom 19. November 1981 gilt weiter bis
eine Behörde ihre Pflicht nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt hat.
2 Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, können die Behörden Benutzungsgebühren erheben. Ab dem 1. Januar 1997 müssen die Behörden Benutzungsgebühren erheben.
3 Die interne Verrechnung gemäss Artikel 5 erfolgt spätestens für das Rechnungsjahr 1997.
Bern, 25. Oktober 1995 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
6) Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.9.2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom
18.5.2005; BSG 153.011.1
5 761.612.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-104
14.04.2004 01.07.2004 Art. 4 Abs. 1, b, 3. geändert 04-29
14.04.2004 01.07.2004 Art. 4 Abs. 1, d geändert 04-29
20.10.2004 01.01.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 6 Titel geändert 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 1 geändert 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 2, e eingefügt 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 6 Abs. 2, f eingefügt 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 04-86
20.10.2004 01.01.2005 Art. 8 aufgehoben 04-86
761.612.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-104
Art. 4 Abs. 1, b, 3. 14.04.2004 01.07.2004 geändert 04-29
Art. 4 Abs. 1, d 14.04.2004 01.07.2004 geändert 04-29
Art. 5 Abs. 1 20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86
Art. 6 20.10.2004 01.01.2005 Titel geändert 04-86
Art. 6 Abs. 1 20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86
Art. 6 Abs. 2 20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-86
Art. 6 Abs. 2, e 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86
Art. 6 Abs. 2, f 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86
Art. 7 Abs. 4 20.10.2004 01.01.2005 eingefügt 04-86
Art. 8 20.10.2004 01.01.2005 aufgehoben 04-86
