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title: "Verordnung über die Schlichtungsbehörden"
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provisions: 17
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# Verordnung über die Schlichtungsbehörden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Wahl, die Amtsführung, die Organisation und
die Entschädigung der Schlichtungsbehörden gemäss der Schweizerischen
Zivilprozessordnung2).

## § 2 {#par_2}

Protokoll
1 Die Schlichtungsbehörden führen für jeden Geschäftsfall, bei welchem eine Verhandlung stattfindet, ein Protokoll.
2 Das Protokoll hat folgenden Inhalt:
a) den Ort und die Zeit der Schlichtungsverhandlung;
b) die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde;
c) die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
d) die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
e) das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Postaufgabe
und Eingang bei der Schlichtungsbehörde);
f) * den Hinweis auf die Art und den Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens (Klagerückzug, Klageanerkennung, Vergleich, Entscheidvorschlag, Entscheid, Mediation);
1) BGS 161.1
2) SR 272
GS 31, 21 1
161.4
g) die Unterschrift der Schlichtungsbehörde;
h) im Falle der Erledigung durch Vergleich, Klageanerkennung oder
Klagerückzug zusätzlich deren Wortlaut und die Unterschriften der
Parteien.

## § 3 {#par_3}

Ausstand
1 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Einzelrichterin bzw. der
Einzelrichter des Kantonsgerichts (§ 36 Abs. 2 GOG).

## § 4 {#par_4}

Geschäftskontrolle, Berichterstattung
1 Die Schlichtungsbehörden führen eine Geschäftskontrolle und Statistiken.
2 Sie erstatten dem Obergericht jährlich Bericht, die Schlichtungsbehörde
Miet- und Pachtrecht zusätzlich der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Das Obergericht kann Weisungen erteilen und die Verwendung bestimmter Formulare, Formatvorlagen oder Informatikanwendungen vorschreiben.

## § 5 {#par_5}

Form der Urkunden
1 Die Urkunden der Schlichtungsbehörden Arbeitsrecht und Miet- und
Pachtrecht sind entsprechend den Vorschriften für kantonale Drucksachen
einheitlich gestaltet und tragen die amtliche Bezeichnung der Schlichtungsbehörde sowie das Zuger Kantonswappen.
2 Die Urkunden der Friedensrichterämter tragen das Gemeindewappen.

## § 6 {#par_6}

Bekanntgabe von Gerichtsentscheiden *
1 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die
arbeitsrechtlichen Urteile und Entscheide und der Schlichtungsbehörde
Miet- und Pachtrecht die miet- und pachtrechtlichen Urteile und Entscheide
regelmässig und in geeigneter Form zu.
2. Ergänzende Vorschriften für die Friedensrichterämter

## § 7 {#par_7}

Amtsführung
1 Das Friedensrichteramt wird durch die Friedensrichterin oder den Friedensrichter, bei Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ausgeübt.
161.4
2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom Verhinderungsfalle Geschäfte
zur Bearbeitung zu.
3 Bei einem Zusammenschluss von Friedensrichterämtern gilt § 37b GOG. *

## § 8 {#par_8}

Logistik
1 Die Gemeinde ist für die genügende Ausstattung des Friedensrichteramts
zuständig.
2 Sie stellt der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter sowie der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter namentlich zur Verfügung:
a) einen der Würde des Amts entsprechenden Verhandlungsraum;
b) einen Arbeitsplatz mit der notwendigen Informationstechnologie (PC,
Drucker, Internetanschluss etc.);
c) Möglichkeiten zur sicheren Aktenablage und Archivierung;
d) Brief- und Kopierpapier, Briefumschläge und Aktenhüllen;
e) die notwendige Fachliteratur.
3 Stellt sie die Infrastruktur gemäss Abs. 2 Bst. b) nicht zur Verfügung, entschädigt sie die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter mit je Fr. 1’800.– pro Jahr.
4 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die notwendige fachbezogene
Weiterbildung der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters sowie der
Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters.
5 Bei einem Zusammenschluss von Friedensrichterämtern oder bei gemeindeübergreifender Stellvertretung regeln die Gemeinden die Logistik im Vertrag. *

## § 9 {#par_9}

Entschädigung
1 Die Gemeinde entrichtet folgende Entschädigungen:
a) eine pauschale jährliche Grundentschädigung bei (Diese ist zwischen
der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin
bzw. dem Stellvertreter nach deren interner Arbeitsteilung aufzuteilen.)
1. 0 – 50 Falleingängen: Fr. 1’000.–
2. 51 – 100 Falleingängen: Fr. 1’250.–
3. 101 – 200 Falleingängen: Fr. 1’500.–
4. 201 – 300 Falleingängen: Fr. 2’000.–
5. 301 – 400 Falleingängen: Fr. 2’500.–
6. 401 – 500 Falleingängen: Fr. 3’000.–
7. Über 500 Falleingängen: Fr. 3’500.–
161.4
b) eine Fallpauschale pro erledigtem Fall:
1. * bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung: Fr. 220.–
2. * bei Durchführung der Schlichtungsverhandlung: Fr. 330.–
3. * bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessendem Entscheidvorschlag: Fr. 440.–
4. * bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessendem Entscheid: Fr. 660.–
c) * eine Fallpauschale für Barauslagen pro erledigtem Fall von Fr. 50.–.
Belaufen sich die Barauslagen im Einzelfall auf mehr als das Anderthalbfache der Fallpauschale, werden auf Antrag die effektiven Auslagen vergütet.
2 Stellt die Gemeinde den Amtsinhaberinnen bzw. Amtshinhabern ein Sekretariat zur Verfügung, reduzieren sich die Ansätze gemäss Abs. 1 Bst. b)
wie folgt:
1. bei Erledigung vor der Schlichtungsverhandlung um Fr. 50.–;
2. * bei Durchführung der Schlichtungsverhandlung inkl. allfälligem Entscheidvorschlag um Fr. 100.–;
3. * bei durchgeführter Schlichtungsverhandlung mit anschliessendem
Entscheid um Fr. 150.–.

## § 10 {#par_10}

Inkasso
1 Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin
bzw. der Stellvertreter besorgen das Inkasso der im Schlichtungsverfahren
vor dem Friedensrichteramt auferlegten Verfahrenskosten. Die Einnahmen
sind der Gemeinde abzuliefern.
2 Bei einem Zusammenschluss von Friedensrichterämtern oder bei gemeindeübergreifender Stellvertretung regeln die Gemeinden das Inkasso im Vertrag. *
3. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde

## § 11 Arbeitsrecht {#par_11}

Amtsführung, Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen
Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin
bzw.Einzelschlichter.
161.4
2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März
1995 setzt die Einzelschlichterin bzw. der Einzelschlichter als Vorsitzende
bzw. als Vorsitzender den Spruchkörper gemäss § 40 GOG zusammen.

## § 12 {#par_12}

Wahl
1 Das Obergericht wählt die Schlichterinnen bzw. Schlichter sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite für eine
Amtsdauer von sechs Jahren.
2 Wählbar als Schlichterinnen und Schlichter sind die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. Die Schlichterinnen und Schlichter müssen
Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten und über
die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Wählbar als Vertreterinnen und
Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *
3 Die Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in arbeitsrechtlichen Prozessen vor den zugerischen Zivilgerichten vertreten.

## § 13 {#par_13}

Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung
der nebenamtlichen Behördenmitglieder3).

## § 14 {#par_14}

Sekretariat
1 Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt.
4. Ergänzende Vorschriften für die Schlichtungsbehörde Miet-

## § 15 und Pachtrecht {#par_15}

Amtsführung, Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als
Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer
Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 Abs. 3 GOG).
2 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet
eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4
GOG).
3) BGS 154.25
161.4

## § 16 {#par_16}

Wahl
1 Die Volkswirtschaftsdirektion ernennt gemäss § 41 Abs. 2 GOG die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder.

## § 17 {#par_17}

Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung
der nebenamtlichen Behördenmitglieder4).
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18 * …
§ 19 * …
§ 20 * Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Auf die Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht sowie der
Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht, die am 1. Januar 2025 gewählt
sind, sind die zum Zeitpunkt der Wahl geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen für die ganze Amtsperiode 2025 bis 2030 anwendbar. § 67b Abs. 3
GOG ist auf sie in dieser Amtsperiode nicht anwendbar.
4) BGS 154.25
161.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.01.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 21
11.12.2024 03.01.2025 § 2 Abs. 2, f) geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 6 Titel geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 7 Abs. 3 eingefügt GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 1, b), 3. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 1, b), 4. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 2, 2. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 9 Abs. 2, 3. geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 18 aufgehoben GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 19 aufgehoben GS 2025/004
11.12.2024 03.01.2025 § 20 eingefügt GS 2025/004
161.4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.01.2011 01.01.2011 Erstfassung GS 31, 21
§ 2 Abs. 2, f) 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 6 11.12.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/004
§ 7 Abs. 3 11.12.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/004
§ 8 Abs. 5 11.12.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/004
§ 9 Abs. 1, b), 1. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 1, b), 2. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 1, b), 3. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 1, b), 4. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 1, c) 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 2, 2. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 9 Abs. 2, 3. 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 10 Abs. 2 11.12.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/004
§ 12 Abs. 2 11.12.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/004
§ 18 11.12.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/004
§ 19 11.12.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/004
§ 20 11.12.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/004
