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title: "Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege"
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provisions: 16
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# Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege

## Art. 2 dem Gebiet der Sozialversicherungen {#art_2}

Anspruch
1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur
gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a) die Befreiung von Kostenvorschüssen und Vorschüssen als Sicherheitsleistungen;
b) die Befreiung von Verfahrenskosten;
c) die Bezeichnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
2 Sie kann vollständig oder teilweise erteilt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch
1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann jederzeit beantragt werden, vor oder
nach der Streithängigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

Dauer
1 Der Beschluss der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt ab
dem Tag der Hinterlegung des Gesuches.
2 Im Beschwerdeverfahren muss ein neues Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt werden.
3 War der Gesuchsteller ohne sein Verschulden verhindert, seinen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig geltend zu machen, muss die zuständige Behörde ihrem Entscheid rückwirkende Geltung verleihen.
177.7

## Art. 6 {#art_6}

Entzug
1 Die angerufene Behörde hat sich während der ganzen Dauer des Verfahrens zu vergewissern, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege fortbestehen. Der Verbeiständete hat ihr unverzüglich
alle neuen Tatsachen mitzuteilen, die den Anspruch beeinflussen können.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist von Amtes wegen oder auf Begehren
der Gegenpartei zu entziehen, wenn der Anspruch der unentgeltlich prozessführenden Partei dahinfällt.
3 Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei die zuständige Behörde irregeführt oder es unterlassen hat, ihr
rechtzeitig jene Änderungen mitzuteilen, die ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beeinflussen können.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren
1 Das Verfahren um Gewährung und Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Verwaltungsbehörden, der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts und der Sozialversicherungsabteilung des Kantonsgerichts
richtet sich nach den Regeln des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und subsidiär nach der Verordnung des Staatsrates.

## Art. 8 {#art_8}

Kostenaufteilung
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Prozesskosten wie folgt aufgeteilt:
a) der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Gemeinwesen entschädigt;
b) die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Gemeinwesens;
c) die von der Gegenpartei geleisteten Vorschüsse werden ihr zurückerstattet;
d) die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand durch das Gemeinwesen entschädigt, sofern sich die
zur Parteientschädigung verpflichtete Gegenpartei als zahlungsunfähig erweist.
177.7

## Art. 9 {#art_9}

Entschädigung
1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden geregelt.

## Art. 10 {#art_10}

Rückerstattung
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts verlangt das zahlungspflichtige Gemeinwesen von der unentgeltlich prozessführenden Partei die Rückerstattung
seiner Leistungen:
a) wenn sich ihre wirtschaftliche Lage, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erlaubte, verbessert hat, insbesondere wenn
sie durch den Verfahrensausgang genügend Mittel erworben hat;
b) wenn ihr zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.
2 Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach Ablauf von zehn Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
3 Zahlungspflichtiges Gemeinwesen, Vollzugsorgan und

## Art. 11 Verantwortlichkeit {#art_11}

Zahlungspflichtiges Gemeinwesen
1 In zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten obliegen die unentgeltlichen
Rechtspflegeleistungen dem Staat.
2 In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten obliegen die unentgeltlichen
Rechtspflegeleistungen:
a) dem Staat, oder
b) der Munizipalgemeinde für die Fälle, in denen sich das Verfahren unter
Anwendung des Gemeinderechts vor einer Gemeindebehörde abwickelt.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugsorgan
1 Das Vollzugsorgan des zahlungspflichtigen Gemeinwesens ist das mit den
Finanzen betraute Departement, wenn die unentgeltliche Rechtspflege dem
Staat obliegt, und die Gemeindeverwaltung in den übrigen Fällen.
177.7
2 Das Vollzugsorgan spricht die aus der unentgeltlichen Rechtspflege entstandenen Kosten zu und wacht gemäss der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über die Rückerstattungen. Zu diesem Zweck führt das
Vollzugsorgan ein Verzeichnis und ein Fälligkeitsregister.

## Art. 13 {#art_13}

Verantwortlichkeit
1 Das zahlungspflichtige Gemeinwesen trägt für die vom amtlichen Rechtsbeistand in Ausübung seines Mandates begangenen rechtswidrigen Handlungen eine primäre Verantwortung und verfügt über ein Regressrecht.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Bestimmungen für den
Vollzug des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 15 {#art_15}

Änderung und Aufhebung des geltenden Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 15. November 1996 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand
vom 29. Januar 1988 wird aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsrecht
1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
und der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten für die in Zivil- und
Strafsachen hängigen Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege.
2 Für die beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren
der unentgeltlichen Rechtspflege in Verwaltungssachen und auf dem Gebiet
der Sozialversicherungen ist das alte Recht massgebend.

## Art. 17 {#art_17}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
177.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2009, 26/2010
12.11.2009 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert BO/Abl. 49/2009, 26/2010
177.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 1 12.11.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 49/2009, 26/2010
