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title: "Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken"
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# Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für amtliche und
ausseramtliche Schätzungen von Grundstücken.

## Art. 2 {#art_2}

Amtliche Schätzung
1 Die Gültschätzungskommission ist zuständig für die amtliche Schätzung
a des Verkehrswertes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung (Art.
617 bis 619 ZGB3) und Art. 74 EG ZGB4)),
b von Grundstücken für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten
(Art. 830 ZGB und Art. 107 EG ZGB),
c von Grundstücken bei der Errichtung eines Schuldbriefes, sofern dies
vom Gläubiger oder von der Gläubigerin verlangt wird (Art. 843 ZGB und
Art. 113 EG ZGB),
d zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf
nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 848 ZGB und Art. 113 EG
ZGB).
1) BSG 211.1
2) BSG 215.124.1
3) SR 210
4) BSG 211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-108
215.129.1 2
2 Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die amtliche Schätzung des
Ertragswertes gemäss Artikel 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht5) (BGBB) und Artikel 8 und 19 BPG6).

## Art. 3 {#art_3}

Ausseramtliche Schätzung
1 Als ausseramtlich gelten alle übrigen von der Gültschätzungskommission
oder deren Mitgliedern nach den Regeln der Gültschätzung vorgenommenen
Schätzungen.

## Art. 4 {#art_4}

Schätzungsmethoden
1 Für die Schätzung nichtlandwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Grundstücke gelangen die allgemein anerkannten Schätzungsmethoden und -grundsätze zur Anwendung.
2 Für die Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlicher Gewerbe und
Grundstücke sind die Vorschriften des Bundesrechtes (BGBB Art. 107))
massgebend.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht und Archivierung
1 Die Gültschätzungskommissionen stehen unter Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung.
2 Diese sorgt für die fachliche Betreuung und Beratung der Schätzer, die einheitliche Anwendung der anerkannten Schätzungsmethoden und -normen sowie die Archivierung der amtlichen Schätzungen.
3 Die Steuerverwaltung benutzt die Schätzungsakten nur für die Zwecke nach
Absatz 2.
2 Organisation
Art. 6 * Schätzungsregionen
1 Das Kantonsgebiet wird für die amtliche Schätzung der Grundstücke in Schätzungsregionen eingeteilt. Die Schätzungsregionen entsprechen den fünf Verwaltungsregionen Berner Jura, Seeland, Emmental-Oberaargau, Bern-Mittelland und Oberland.
5) SR 211.412.11
6) BSG 215.124.1
7) SR 211.412.11
3 215.129.1

## Art. 7 {#art_7}

Gültschätzungskommission
1 Für die Schätzungsregion Bern-Mittelland bestehen zwei Gültschätzungskommissionen. Für die übrigen Schätzungsregionen besteht je eine Gültschätzungskommission. *
2 Für jede Gültschätzungskommission werden als Mitglieder ernannt *
a ein Präsident oder eine Präsidentin,
b * drei weitere Kommissionsmitglieder,
c–d * …
3 Als Präsident oder Präsidentin und als Kommissionsmitglieder sind Baufachleute und landwirtschaftliche Sachverständige zu bezeichnen. Bei Bedarf kann
die Gültschätzungskommission weitere Fachleute gemäss Artikel 9 Absatz 6
beiziehen. *
4 … *

## Art. 8 {#art_8}

Ernennung
1 Der Regierungsrat ernennt die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die
Kommissionsmitglieder auf Antrag der Finanzdirektion. *
2 … *
3 Die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen sollten in der Regel in der
betreffenden Schätzungsregion entweder Wohnsitz haben oder dort regelmässig beruflich tätig sein. *
4 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederernennung ist

## Art. 9 möglich. * {#art_9}

Zusammensetzung der Kommission
1 Für die Vornahme von amtlichen Schätzungen steht die Kommission unter
der Leitung eines Mitglieds der Kommission. *
2 Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet von Fall zu Fall über die Zusammensetzung der Kommission. Sie besteht, inklusive der vorsitzenden Person, aus mindestens zwei Mitgliedern.
3 Für die Vornahme von ausseramtlichen Schätzungen einigt sich der Präsident
oder die Präsidentin mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin von Fall zu
Fall über Grösse und Zusammensetzung der Kommission.
215.129.1 4
4 Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken steht die Kommission unter Leitung eines Baufachmannes oder einer Baufachfrau. Für die
Schätzung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken steht die
Kommission unter Leitung eines oder einer landwirtschaftlichen Sachverständigen.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Steuerverwaltung bei amtlichen
Schätzungen eine ausserordentliche Kommission einsetzen.
6 Die kantonale Steuerverwaltung bzw. die Gültschätzungskommission kann in
besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen.

## Art. 10 {#art_10}

Ausstand und Ablehnung
1 Hinsichtlich der Ausstands- und Ablehnungsgründe und deren Geltendmachung gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 11 {#art_11}

Verantwortlichkeit und Amtsgeheimnis
1 Für die Mitglieder der Gültschätzungskommissionen gelten die Vorschriften
des kantonalen Personalrechts in bezug auf Haftung und Amtsgeheimnis.
3 Verfahren

## Art. 12 {#art_12}

Einleitung
a Schätzung nach ZGB
1 Gesuche um Vornahme einer amtlichen Schätzung im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 sind beim Präsidenten oder der Präsidentin derjenigen Gültschätzungskommission einzureichen, in deren Schätzungsregion die betreffenden Grundstücke oder Gewerbe liegen. *
2 Liegen die betroffenen Grundstücke oder Gewerbe in mehreren Schätzungsregionen, sind die Gesuche gesamthaft bei der kantonalen Steuerverwaltung
zuhanden der betroffenen Kommissionen einzureichen. Die Steuerverwaltung
bezeichnet in der Folge, in Absprache mit den Präsidenten und Präsidentinnen,
den zuständigen Präsidenten oder die zuständige Präsidentin. Dieser oder diese ist für die administrative und fachliche Erledigung regionenübergreifend verantwortlich und erhält die Gesuche zur direkten Erledigung. *
5 215.129.1
3 Gesuche um Vornahme oder Genehmigung einer amtlichen Schätzung im
Sinn von Artikel 2 Absatz 2 sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Die nach Artikel 87 Absatz 3 BGBB8) berechtigten Personen können
auch einen Experten oder eine Expertin ausserhalb der Steuerverwaltung mit
der Schätzung beauftragen. Die Steuerverwaltung stellt in diesen Fällen auf
Wunsch eine Expertenliste zur Verfügung.
4 Aufträge zur Vornahme einer ausseramtlichen Schätzung sind an einen Präsidenten oder eine Präsidentin einer Gültschätzungskommission zu richten.

## Art. 13 {#art_13}

Formelles
1 Die Gesuche bzw. Aufträge sind schriftlich, unter Angabe der Grundstücke
und des Zwecks der Schätzung, einzureichen.
2 Soll ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe, das teilweise in einem Nachbarkanton liegt, amtlich geschätzt werden, so ist auch das gleichzeitig bei der Behörde des Nachbarkantons eingereichte Gesuch zu erwähnen.

## Art. 14 {#art_14}

Formelle Prüfung
1 Die zuständige Behörde bzw. der Präsident oder die Präsidentin der Gültschätzungskommission prüft das Gesuch und ist für allfällige Ergänzungen und
Berichtigungen besorgt. Sie führt über sämtliche Gesuche eine Kontrolle.
2 Sie oder er ist befugt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

## Art. 15 {#art_15}

Besichtigung
1 Jeder Schätzung hat in der Regel eine Besichtigung der Grundstücke vorauszugehen. Alle Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie Eigentümer und
Eigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder Vertreterinnen sind über die
Besichtigung rechtzeitig schriftlich zu informieren. Dabei ist die Zusammensetzung der Kommission bekanntzugeben.
2 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bzw. deren Vertreter oder
Vertreterinnen sorgen dafür, dass die Grundstücke am entsprechenden Termin
besichtigt werden können. Sie stellen der Kommission die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. In der Einladung zur Besichtigung werden sie auf diese
Pflicht aufmerksam gemacht.
8) SR 211.412.11
215.129.1 6

## Art. 16 {#art_16}

Gutachten
1 Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Gutachten schriftlich festzuhalten.
Dieses enthält
a die Bezeichnung der Kommission,
b die Namen der beteiligten Schätzer oder Schätzerinnen und ihre Funktion,
c die Namen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin,
d den Zweck der Schätzung,
e den Stichtag der Schätzung,
f die Angabe, ob es sich um eine amtliche oder ausseramtliche Schätzung
handelt,
g Ort und Zeit der durchgeführten Besichtigung sowie die anwesenden Beteiligten,
h eine genaue Beschreibung der Grundstücke und der darauf stehenden
Gebäude sowie die damit verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und
Dienstbarkeiten; hat die Besichtigung Abweichungen von Angaben im
Grundbuch in bezug auf Fläche, Kulturart usw. ergeben oder verzichten
die Parteien ausdrücklich auf einen Grundstückbeschrieb, so ist dies ausdrücklich zu vermerken,
i das Schätzungsergebnis und dessen Begründung,
k bei amtlichen Schätzungen die Kosten der Schätzung (als Beilage),
l das Datum sowie die Unterschrift sämtlicher beteiligter Schätzer und
Schätzerinnen.

## Art. 17 {#art_17}

Eröffnung
1 Das Resultat einer amtlichen Schätzung nach Artikel 2 Absatz 2 wird von der
kantonalen Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
2 In den übrigen Fällen ist das Gutachten innert 30 Tagen nach der durchgeführten Besichtigung mit den übrigen Akten an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin weiterzuleiten.
3 Von sämtlichen Gutachten für amtliche Schätzungen ist der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie zuzustellen.

## Art. 18 {#art_18}

Genehmigung
1 Schätzungen von Experten ausserhalb der Steuerverwaltung (Art. 12 Abs. 3)
müssen von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt werden.
7 215.129.1
4 Kosten und Gebühren

## Art. 19 {#art_19}

Grundsatz
1 Amtliche und ausseramtliche Schätzungen sind kostenpflichtig.

## Art. 20 {#art_20}

Gebühr
1 Für amtliche Schätzungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, welche die Steuerverwaltung angeordnet hat, erhebt sie eine Gebühr, die auch die Honorare
und Auslagen der Kommissionsmitglieder beinhaltet.
2 Wird ein Experte oder eine Expertin gemäss Artikel 12 Absatz 3 mit der
Schätzung beauftragt, erhebt die Steuerverwaltung eine Gebühr für das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren.

## Art. 21 {#art_21}

Honorarordnung
1 Für alle Arbeiten von Mitgliedern der Gültschätzungskommissionen im Zusammenhang mit amtlichen Schätzungen im Sinne von Artikel 2 wird ein
Honorar von 175 Franken pro Stunde geschuldet. *
2 Darin ist auch die Entschädigung für die Benutzung von EDV-Mitteln und weiterer technischer Arbeitshilfen eingeschlossen.
3 Zusätzlich zum Honorar sind den Mitgliedern der Gültschätzungskommission
folgende Auslagen zu vergüten: *
a * für die Benützung des Personenwagens ausserhalb des Ortsrayons 70
Rappen pro Kilometer,
b für Bahnfahrten die Billettkosten erster Klasse mit Halbtax-Abonnement,
c * für Hauptmahlzeiten ausserhalb des Ortsrayons 24 Franken,
d * für notwendige Übernachtungen die belegten Auslagen (inkl. Frühstück),
jedoch höchstens 120 Franken,
e * für A4- und A3-Fotokopien 20 Rappen pro Kopie,
f * für Telefon, Fax und Porti die effektiven Kosten,
g für Kopien von Grundbuchauszügen und Geometerpläne die belegten
Kosten.
4 Als Ortsrayon gilt eine einfache Wegstrecke bis zu 10 Kilometern.
5 Bei ausseramtlichen Schätzungen ist die Kommission nicht an den Tarif gebunden.
215.129.1 8
Art. 22 * Abrechnung
1 Das Mitglied der Kommission, das eine amtliche Schätzung geleitet hat, bzw.
der Experte oder die Expertin im Sinn von Artikel 20 Absatz 2 stellt dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin eine detaillierte Gesamtrechnung zu.
5 Rechtspflege

## Art. 23 {#art_23}

1 Gegen amtliche Schätzungen nach Artikel 2 Absatz 2 kann innerhalb von 30
Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der kantonalen Steuerverwaltung zu Handen der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde erhoben werden.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach neuem
Recht behandelt.

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung betreffend die amtliche Schätzung von Grundstücken
(Schätzungsverordnung) vom 15. April 1987 wird aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar
1996 in Kraft.
Bern, 20. September 1995 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schaer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Bundesrat genehmigt am 21. November 1995
9 215.129.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.09.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-108
28.10.2009 01.01.2010 Erlasstitel geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 6 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2, b geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 2, c aufgehoben 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 8 Abs. 3 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 2 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 1 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3 geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, a geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, c geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, d geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, e geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 3, f geändert 09-131
28.10.2009 01.01.2010 Art. 22 geändert 09-131
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 2, d aufgehoben 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 3 geändert 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben 11-122
26.10.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben 11-122
16.09.2015 01.12.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert 15-65
215.129.1 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.09.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-108
Erlasstitel 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 6 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2, b 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 7 Abs. 2, c 28.10.2009 01.01.2010 aufgehoben 09-131
Art. 7 Abs. 2, d 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 7 Abs. 3 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-122
Art. 7 Abs. 4 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 8 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 8 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-122
Art. 8 Abs. 3 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 8 Abs. 4 16.09.2015 01.12.2015 geändert 15-65
Art. 9 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 12 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 12 Abs. 2 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 1 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, a 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, c 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, d 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, e 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 21 Abs. 3, f 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
Art. 22 28.10.2009 01.01.2010 geändert 09-131
