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title: "Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I"
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provisions: 6
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# Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung ermöglicht zwecks Behebung des Mangels von Lehrpersonen der Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen denjenigen Primarlehrpersonen, welche über keine Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I
verfügen, durch eine Zusatzausbildung eine kantonale Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I zu erlangen.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen
1 Eine Primarlehrperson erhält eine kantonale Unterrichtsberechtigung für
die Sekundarstufe I, wenn sie kumulativ:
a) die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss der
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) erfüllt
b) während vier Jahren an einer öffentlichen Schule im Kanton Schaffhausen unterrichtet hat
c) die Zusatzausbildung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erfolgreich absolviert hat
d) über Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe I verfügt oder ein
Vollzeitpraktikum von drei Wochen an einer Real- oder Sekundarschule im Kanton Schaffhausen absolviert hat

## § 3 {#par_3}

Zusatzausbildung
1 Die Zusatzausbildung kann erworben werden durch den Besuch:
a) von Kursen der kantonalen Lehrerweiterbildung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.404 Kanton Schaffhausen

## § 4 b) von Kursen schweizerischer und ausländischer Bildungsinstitutionen {#par_4}

Verfahren
1 Über die Zulassung von Lehrpersonen zur Zusatzausbildung entscheidet
die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Massgebend ist die aktuelle
Bedarfslage im Kanton.
2 Sie legt für jede Lehrperson die zu absolvierenden Zusatzausbildungskurse
aufgrund ihres Ausbildungsprofils und ihrer Unterrichtserfahrung individuell
in einer Vereinbarung fest. Bereits absolvierte Weiterbildungskurse können
berücksichtigt werden.
3 Die Zusatzausbildung soll in der Regel berufsbegleitend und ausserhalb
der Unterrichtszeiten absolviert werden.

## § 5 {#par_5}

Kostenregelung
1 Der Lehrperson steht ab der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zusatzausbildung die Besoldung entsprechend einer Lehrperson mit einer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I zu, sofern sie auf der Sekundarstufe I unterrichtet.
2 Schliesst die Lehrperson die Zusatzausbildung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder wird die Vereinbarung vorzeitig aufgelöst, wird der Lohn
wieder nach den allgemein gültigen Besoldungsansätzen gemäss Lehrerverordnung entrichtet.
3 Betreffend die Kurskosten und Spesenentschädigungen finden die Lehrerverordnung sowie die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
sinngemäss Anwendung.
4 Das Erziehungsdepartement kann auf Antrag der Schulbehörde bzw.
Schulleitung der Lehrperson für die Zusatzausbildung oder für Teile derselben teilweise bezahlten Urlaub unter Verrechnung der Stellvertretungskosten gewähren. Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem
Reglement.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung
von Primar- zu Reallehrpersonen und den Erwerb des entsprechenden Ausweises vom 26. März 1992.
Kanton Schaffhausen 410.404
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2020, S. 2311.
410.404 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2020, S. 2311
Kanton Schaffhausen 410.404
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung Abl. 2020, S. 2311
