---
title: "Unterschutzstellung der erratischen Blöcke"
id: e98c85bb-0fba-4be8-b1f9-308e8a83da3b
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "435.145"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/435.145/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e98c85bb-0fba-4be8-b1f9-308e8a83da3b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14932/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 67a6cc1b6f44d1207fa8b074210358074763f0cb437da62407ae1de34f87b992
provisions: 5
---

# Unterschutzstellung der erratischen Blöcke

## § 1 {#par_1}

1 Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberfläche liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz unterstellt.

## § 2 {#par_2}

1 Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden
mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar
der geschützten Objekte aufgenommen.

## § 3 {#par_3}

1 Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht
vernichtet werden.

## § 4 {#par_4}

1 Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt
und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.

## § 5 {#par_5}

1 Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt
mit diesem Datum in Kraft.
Inkrafttreten am 16. Dezember 1971.
GS 85, 745
