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title: "Benutzungsreglement öffentliche Räume der Gemeindeschule"
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# Benutzungsreglement öffentliche Räume der Gemeindeschule

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al)
TRIESENBERG
BENUTZUNGSREGLEMENT
Öffentliche Räume der
Gemeindeschule Triesenberg
Inhaltsverzeichnis
1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN denne 3
2. BENÜTZUNGSBEWILLI GUNG
3. BENUTZUNGSGEBÜHREN eeeeerree rer EEE EEE EEE KERLE 3
4. VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON ANLÄSSEN (TURNIERE, WETTKÄMPFE)... 4
5: HAFTUNG are ee
6. GESETZE / VORSCHRIFTEN sr
7. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME / ERSATZVORNAHME...sr rer rer 5
8. WIDERHANDLUNGEN / SANKTIONEN ererrr rer rer EEE 5
9. ZUSTÄNDIGKEITEN eeereerr ern rrrEEEEEEEEEEEEEEEREEEEEEEEEEEREEEEEE D
10. GENEHMIGUNG UND INKRAFTTRETEN eereeererre re EEE D
Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 5
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Mit der Bezeichnung Benutzer sind sowohl Männer, Frauen als auch Menschen ohne
Geschlechtszuteilung gemeint.
2. Für die Verwaltung der öffentlichen Räume der Gemeindeschule Triesenberg sowie der
dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen ist der Hauswart zuständig.
3. Mit der Reservation der Räumlichkeiten akzeptiert der Benutzer die allgemeinen
Geschäftsbedingungen und unterzieht sich den Bestimmungen dieses Reglements. Er
sorgt für die Einhaltung desselben. Der Benutzer ist verpflichtet, dieses Reglement den
Nutzern zur Kenntnis zu bringen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und das
Benutzungsreglement können bei der Gemeindeverwaltung bezogen oder unter
www.triesenberg.li / Downloads heruntergeladen werden.
4. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Benutzer.
2. Benutzungsbewilligung
1. Anträge zur Benutzung der Räumlichkeiten für jede ausserschulische Veranstaltung
sind bewilligungspflichtig und schriftlich an den Hauswart zu richten.
2. Bei der Benutzung der Räume haben schulische Anlässe sowie Kurse der
Erwachsenenbildung Vorrang.
3. Die Aula steht ausserhalb der Schulzeiten für öffentliche Anlässe wie Konzerte,
Vorträge und ähnlichem zur Verfügung. Ausser einem Apero ist keine Verpflegung
zulässig.
4. Anträge für Ausnahmebewilligungen sind schriftlich bei der Gemeindevorstehung
einzureichen.
3. Benutzungsgebühren
1. Für Ortsvereine ist die Benutzung kostenlos. Wird jedoch eine Veranstaltung oder ein
Kurs von einem Ortsverein durchgeführt, bei welchem Eintritt oder anderweitig Geld
von den Teilnehmenden verlangt wird, wird die Benutzung in Rechnung gestellt.
2. Für ausserschulische Anlässe werden dem Benutzer CHF 50.-/Std. verrechnet. Wird
die Präsenz des Hauswartes erforderlich, werden zusätzliche CHF 50.-/Std verrechnet.
3. Wird eine Bestuhlung vom Benutzer gewünscht und vom Hauswart aufgestellt, so wird
diese mit CHF 1.- pro Stuhl in Rechnung gestellt.
4. Der Benutzer ist für einen ordentlichen und sauberen Zustand der Räume und
Nebenräume verantwortlich. Die Aufsicht über diese Arbeiten obliegt dem Hauswart.
Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung durch den Hauswart auf Kosten des
Benutzers.
5. Die Kosten für zusätzliche Installationen sowie des _ausserordentlichen
Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Benutzers.
Gemeinde Triesenberg Seite 3 von 5
6. In Ausnahmefällen kann der Gemeindevorsteher die Gebühren teilweise oder gänzlich
erlassen. Entsprechende Anträge sind bei der Reservation der Räumlichkeiten zu
stellen.
4. Vorbereitung und Durchführung von Anlässen
1. Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Räume und
Einrichtungen sorgsam zu benutzen und alle Vorkehrungen zu treffen, um Unruhen zu
vermeiden und die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten.
2. Wird eine Bestuhlung gewünscht, ist dies bei der Reservation dem Hauswart
mitzuteilen.
3. Das Abräumen, Reinigen und Versorgen des übrigen Mobiliars und die besenreine
Reinigung der Räume und Einrichtungen hat unverzüglich nach Ende der Veranstaltung
durch den Benutzer zu erfolgen.
4. Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von
Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Hauswart beizuziehen.
5. Die Garderobe ist vom Benutzer in eigener Regie und Haftung zu führen.
6. Den Benutzern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für
Internet, Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen
dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm
bezeichneten Fachleute angebracht werden.
5. Haftung
1. Für Diebstähle, Personenschäden und Sachbeschädigungen übernimmt die Gemeinde
keine Haftung.
2. Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für
Unfälle ab, die sich während der Benutzung der Räume ereignen.
3. Der Benutzer haftet für die Nichtbeachtung der Vorschriften im Umfang des
entstandenen Schadens. Ebenfalls haftet der Benutzer für mutwillige oder fahrlässige
Verunreinigungen und Beschädigungen im Bereich des Schulhausareals oder in den
beanspruchten Räumen bzw. an den Einrichtungen und Geräten.
4. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Benutzer.
6. Gesetze / Vorschriften
1. Bei der Durchführung von Veranstaltungen müssen alle gültigen Gesetze und
Vorschriften eingehalten werden (feuerpolizeiliche Vorschriften, Bestimmungen des
Jugendschutzes, Handbuch zur Durchführung von Öffentlichen Veranstaltungen,
Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer
von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe und das diesbezügliche Reglement
der Gemeinde Triesenberg, etc.).
Gemeinde Triesenberg Seite 4 von 5
2. Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schulhausareal verboten.
3. Es gilt das Abfallreglement der Gemeinde Triesenberg einzuhalten.
4. Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulareal untersagt.
7. Übergabe und Übernahme / Ersatzvornahme
1. Die vereinbarten Räumlichkeiten und Einrichtungen werden dem Benutzer in sauberem
und betriebsbereitem Zustand übergeben.
2. Der Benutzer hat in den beanspruchten Räumen auf Reinlichkeit und Ordnung zu
achten. Jede Verunreinigung ist zu vermeiden. Entstandene Schäden sind unverzüglich
dem Hauswart zu melden. Die Anordnung von Reparaturen ist Sache des Hauswarts.
3. Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und Einrichtungen sind allfällig (im
Zusammenhang mit der Veranstaltung) entstandene Schäden vom Hauswart zu
dokumentieren.
8. Widerhandlungen / Sanktionen
Wird dieses Reglement nicht eingehalten, wird dem Benutzer nach erfolgloser, einmaliger
Mahnung die Benutzung verweigert. Im Wiederholungsfalle wird die Benutzung der Räume
für mindestens zwei Jahre verweigert.
9. Zuständigkeiten
Bei Streitigkeiten und unterschiedlicher Auslegung des Regilements entscheidet der
Gemeindevorsteher.
10. Genehmigung und Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2022
genehmigt und tritt auf den 1. November 2022 in Kraft.
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
Christoph Beck, Vorsteher
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BIESENS
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