---
title: "Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten"
id: e98f8c94-b657-4e81-b80d-807ef7514b95
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "38"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/38/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e98f8c94-b657-4e81-b80d-807ef7514b95
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/10193/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d6d434ea859883081aef1f17182e885183d7672b6349b6f03d124bc5522c4b9a
provisions: 16
---

# Kantonales Gesetz über den Schutz von Personendaten

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Gesetz dient dem Schutz von Personen vor unbefugtem Bearbeiten ihrer Daten
durch öffentliche Organe.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. *
2 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über natürliche Personen, bei
welchen eine besondere Gefahr für Persönlichkeits- und Grundrechtsverletzungen besteht, insbesondere *
a. * Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Haltung,
b. * Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre, das Erbgut oder die ethnische Zugehörigkeit,
c. * mit speziellen technischen Verfahren gewonnene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer Person, welche die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biometrische
Daten),
1 GR 1989 703
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1990 1338 | G 1990 513
2 Nr. 38
d. * Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen sowie
Massnahmen der Sozialhilfe,
e. * Zusammenstellungen von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der
natürlichen Person erlaubt (Persönlichkeitsprofil).
3 Betroffene Person ist die Person, von der Personendaten bearbeitet werden. *
4 Bearbeiten von Personendaten ist, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, jeder Umgang mit Daten, wie das Erheben, Beschaffen, Aufbewahren, Aufzeichnen, Sammeln, Speichern auf elektronischen Datenträgern, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen und Vernichten. Bekanntgeben ist das Übermitteln
oder das Zugänglichmachen von Personendaten, insbesondere durch Einsichtgewähren,
Weitergeben oder Veröffentlichen. *
4bis Profiling ist jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin
besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die
sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. *
5 Ein Verknüpfen von Personendaten verschiedener Datenbanken ist jedes regelmässige,
automatische oder manuelle Ergänzen der zu einer Person in einer Datenbank vorliegenden Daten durch Daten einer anderen Datenbank. *
6 … *
7 Verantwortliches Organ ist das Organ, das, allein oder zusammen mit anderen Organen, über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Personendaten entscheidet. *
8 Organe sind Behörden, Dienststellen und Verwaltungseinheiten, die für ein Gemeinwesen handeln, und private Personen, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für
a. den Kanton,
b. die Gemeinden,
c. * andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 3. Juli 19722,
d. * die übrigen Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten
Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind.
2 Der Teil 3 dieses Gesetzes gilt nicht für Notizen und Agenden, die als Hilfsmittel bei
der Aufgabenerfüllung dienen. *
a. * …
b. * …
c. * …
2 SRL Nr. 40
Nr. 38 3
d. * …
3 Die Prozess- und Verfahrensordnungen regeln das Bearbeiten von Personendaten und
die Rechte der betroffenen Personen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. *
4 Soweit Organe parlamentarische oder gerichtliche Befugnisse ausüben, unterliegen sie
der Überwachung durch die zuständige Aufsichtsstelle gemäss § 22 nicht. *
5 Soweit ein Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich
handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Datenschutz vom 25. September 20203 anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach
den §§ 22–24b. *
6 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, die das Bearbeiten von Daten und insbesondere die Rechte der betroffenen Personen regeln. *
1a Bearbeiten von Personendaten *

## § 4 {#par_4}

Grundsätze des Bearbeitens von Personendaten
1 Organe dürfen Personendaten nur mit rechtmässigen Mitteln bearbeiten.
2 Personendaten müssen richtig sein.
3 Das Bearbeiten von Personendaten muss verhältnismässig sein.
4 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und
Glauben mit dem Zweck unvereinbar ist, für den sie ursprünglich beschafft oder der Behörde bekanntgegeben worden sind.
5 Lässt der Zweck des Bearbeitens, wie zur wissenschaftlichen Forschung, zur Führung
von Statistiken und dergleichen, es zu, sind Personendaten so zu anonymisieren, dass die
betroffene Person nicht mehr bestimmt oder bestimmbar ist.

## § 5 {#par_5}

Voraussetzungen des Bearbeitens von Personendaten
1 Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn *
a. * dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder
b. * dies zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, für die eine Rechtsgrundlage besteht.
2 Sie dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling vornehmen, wenn es *
a. ein formelles Gesetz ausdrücklich vorsieht,
b. für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist,
3 SR 235.1
4 Nr. 38
c. der Regierungsrat bewilligt, weil es im Interesse der betroffenen Person liegt, oder
wenn
d. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht hat.
3 Organe dürfen auf Daten, die durch Verknüpfung entstanden sind, zugreifen, wenn sie
berechtigt sind, die Daten jeder einzelnen betroffenen Datenbank zu bearbeiten. Der Regierungsrat regelt die weiteren Anforderungen an Verknüpfungen von Personendaten. *
§ 5a * Verknüpfung von Personendaten
1 Das Verknüpfen von Personendaten verschiedener Datenbanken ist nur dann erlaubt,
wenn sichergestellt ist, dass alle datenbearbeitenden Personen nur diejenigen Daten bearbeiten können, die sie für ihre Arbeit typischerweise und regelmässig benötigen.
2 In Einzelfällen können Daten entweder bei der zugriffsberechtigten Person oder über
ein automatisiertes Abrufverfahren beschafft werden, sofern der Zugriff protokolliert
und vom verantwortlichen Organ sowie von dem oder der Beauftragten für den Datenschutz überprüft werden kann. *

## § 6 {#par_6}

Verantwortlichkeit der Organe
1 Für den Datenschutz ist jedes Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder
bearbeiten lässt.
1bis Das verantwortliche Organ stellt mit technischen und organisatorischen Massnahmen
die Einhaltung des Datenschutzes sicher. Die Massnahmen müssen insbesondere dem
Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie den Risiken,
welche die Bearbeitung für die Rechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein. *
2 Es kann das Bearbeiten von Personendaten einem anderen Organ oder Dritten übertragen, wenn *
a. * keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht,
b. * sichergestellt ist, dass die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das verantwortliche Organ selbst tun dürfte; insbesondere darf das Bearbeiten von Personendaten nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des verantwortlichen
Organs weiteren Auftragsdatenbearbeitern übertragen werden.
3 Bearbeiten mehrere Organe Personendaten aus einem Datenbestand oder mehreren Datenbeständen, regeln sie die Verantwortlichkeit. *
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

## § 7 Nr. 38 5 {#par_7}

Melde- und Informationspflichten bei unbefugter Datenbearbeitung *
1 Die verantwortlichen Organe melden dem oder der Beauftragten für den Datenschutz
unverzüglich unbefugte Datenbearbeitungen, insbesondere durch Verlust, Fälschung,
Entwendung und Kenntnisnahme durch nicht berechtigte Dritte, wenn diese voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen
Personen führen. *
1bis Sie informieren die betroffenen Personen, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist
oder wenn der oder die Beauftragte für den Datenschutz es verlangt, und soweit erforderlich andere Organe und Dritte. Die Information kann eingeschränkt oder aufgeschoben oder es kann darauf verzichtet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen
dies erfordern oder wenn die Information einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. *
2 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.
§ 7a * Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkonsultation
1 Das verantwortliche Organ prüft bei Vorhaben zur Datenbearbeitung die Auswirkungen auf den Datenschutz. Besteht voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit
oder die Grundrechte der betroffenen Personen, führt das Organ eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.
2 Ergibt sich aus den Abklärungen, dass die vorgesehene Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen zur Folge hätte, obwohl
Massnahmen vorgesehen sind, holt das Organ die Stellungnahme des oder der Beauftragten für den Datenschutz ein. Er oder sie gibt innert angemessener Frist eine Empfehlung ab und schlägt geeignete Massnahmen vor.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 7b * Datenschutzberater oder -beraterin
1 Die vom Regierungsrat durch Verordnung bestimmten weiteren Organe und das
Kantonsgericht bezeichnen einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin.
2 Der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin
a. unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationseinheiten, die
Personendaten bearbeiten, bei der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b. sorgt für die notwendigen Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 7a,
c. ist Ansprechperson des oder der Beauftragten für den Datenschutz.
3 Der Regierungsrat kann die übrigen Gemeinwesen verpflichten, einen Datenschutzberater oder eine Datenschutzberaterin zu bezeichnen.
6 Nr. 38
2 Besondere Formen des Bearbeitens
2.1 Erheben von Personendaten

## § 8 {#par_8}

Vorgehen
1 Organe erheben Personendaten grundsätzlich bei der betroffenen Person und nur, wenn
besondere Umstände es erfordern, bei Drittpersonen.
2 Die zu befragende Person muss erkennen können, dass Personendaten erhoben werden,
es sei denn, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe werde dadurch ernstlich gefährdet
oder verunmöglicht.
3 Das Organ weist die Person auf das Bestehen einer Auskunftspflicht und gegebenenfalls auf die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht hin. *
4 Es informiert die Person über *
a. * das für die Erhebung verantwortliche Organ und gibt dessen Kontaktdaten bekannt,
b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenerhebung,
c. * die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,
d. * die Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien für die Festlegung der Aufbewahrungsdauer,
e. * die Empfänger der Personendaten oder die Kategorien der Empfänger, falls die
Daten Dritten bekannt gegeben werden sollen,
f. * die Rechte der betroffenen Person.
5 Auf die Information kann verzichtet werden, wenn *
a. die Datenbearbeitung im Gesetz vorgesehen ist oder
b. die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 4 verfügt oder
c. die Information der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem
Aufwand möglich ist.
2.2 Bekanntgeben von Personendaten

## § 9 {#par_9}

Bekanntgeben an Organe
1 Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten darf ein Organ andern Organen
Personendaten bekanntgeben, wenn
a. ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder
b. die Organe, welche Personendaten anbegehren, glaubhaft machen, dass sie die
Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllen.
Nr. 38 7
2 Die Einwohnerkontrolle gewährt andern Organen Einsicht in die bei ihr vorhandenen
Personendaten und erteilt ihnen Auskunft; bei schweizerischen Organen kann sie von
der Prüfung absehen, ob sie die Anforderungen der §§ 4 und 5 erfüllen.
3 Besteht zwischen zwei Organen keine Einigkeit darüber, ob anbegehrte Personendaten
bekanntzugeben sind, entscheidet das übergeordnete Organ und bei gleichgestellten
kantonalen Organen das gemeinsame nächsthöhere Organ.

## § 10 {#par_10}

Bekanntgeben an Private
1 Unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten darf ein Organ privaten Personen
und Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn
a. ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder
b. die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen
vorausgesetzt werden kann.
2 Personendaten aus allgemein zugänglichen amtlichen Veröffentlichungen darf ein Organ auf Anfrage in dem Umfang und in gleicher Weise bekanntgeben, wie sie veröffentlicht worden sind.
3 Der Regierungsrat regelt das Bekanntgeben von Personendaten für Adressbücher und
andere Nachschlagewerke sowie für Publikationen im Zusammenhang mit andern Vorgängen von allgemeinem Interesse.

## § 11 {#par_11}

Bekanntgeben an Private durch die Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle gibt auf Gesuch privaten Personen und Organisationen, die ein
schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Adresse bekannt.
2 Soweit diese Angaben zur Wahrung des schutzwürdigen Interesses nicht ausreichen,
gibt sie auch Auskunft über Beruf und Titel von Einzelpersonen, Zivilstand, Heimatort,
Staatsangehörigkeit und zivilrechtliche Handlungsfähigkeit sowie über Ort und Datum
des Zu- und Wegzugs.
3 Die Einwohnergemeinde kann durch Reglement oder Gemeindeordnung bestimmen,
dass auch ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses Personendaten gemäss Absatz 1 zu politischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wohltätigen und wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht oder auf Anfrage hin bekanntgegeben werden.
4 Jede betroffene Person kann bei der Einwohnerkontrolle das Bekanntgeben ihrer Personendaten ohne Angabe von Gründen sperren lassen; die Sperre ist indessen unwirksam,
wenn die Einwohnerkontrolle durch Rechtssatz zum Bekanntgeben verpflichtet ist oder
der Gesuchsteller eine Behinderung in der Verfolgung schutzwürdiger Ansprüche gegenüber der betroffenen Person glaubhaft macht.
8 Nr. 38
§ 11a * Bekanntgeben durch Zugänglichmachen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
1 Bevor Organe im Rahmen der Regelungen ihrer Gemeinwesen zum Öffentlichkeitsprinzip den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen, prüfen sie, ob die Informationen Personendaten enthalten.
2 Personendaten sind durch das Organ nach Möglichkeit so zu anonymisieren, dass die
betroffenen Personen nicht mehr bestimmt oder bestimmbar sind. § 10 Absatz 2 gilt
sinngemäss.
3 Ist eine Anonymisierung nicht möglich, kann das Organ den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen, wenn die Voraussetzungen der Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip erfüllt sind und die betroffenen Personen eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
4 Vorbehalten bleibt der Zugang auch ohne Einwilligung, wenn das öffentliche Interesse
an den amtlichen Informationen das Interesse an der Geheimhaltung der Personendaten
Dritter überwiegt. Die betroffenen Personen sind anzuhören. Bei besonders schützenswerten Personendaten wird vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen gegenüber dem Zugangsanspruch überwiegt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

## § 12 {#par_12}

Einschränkung
1 Ein Organ darf das Bekanntgeben von Personendaten aus überwiegenden öffentlichen
Interessen oder überwiegenden privaten Interessen Dritter oder der betroffenen Person
einschränken, mit Auflagen versehen oder verweigern.
§ 12a * Grenzüberschreitende Bekanntgabe
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn dadurch die
Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich
weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können persönliche Daten nur ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn
a. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz
im Ausland gewährleisten,
b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat,
c. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der
Abwicklung eines Vertrages steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt,
d. die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von
Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist,
e. die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche
Integrität der betroffenen Person zu schützen,
Nr. 38 9
f. die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
3 Der oder die Beauftragte für den Datenschutz muss über die Garantien nach Absatz 2a
informiert werden. *
4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. *
2.3 Archivieren und Vernichten von Personendaten
§ 13 *
1 Benötigt ein Organ Datenbestände voraussichtlich nicht mehr, werden sie nach den dafür geltenden Vorschriften archiviert oder vernichtet. *
2 … *
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er Löschfristen und Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung der Notwendigkeit von Personendatenbeständen festlegen. *
3 Kontrollrechte der betroffenen Person
§ 14 Verzeichnis der Datenbearbeitungstätigkeiten *
1 Die von der obersten Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bezeichneten Organe
und das Kantonsgericht führen ein Verzeichnis über die Datenbearbeitungstätigkeiten in
ihrem Zuständigkeitsbereich. *
2 Das Verzeichnis ist öffentlich. Es nennt mindestens *
a. * die Kontaktdaten,
b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung,
c. * die Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten,
d. * die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *
§ 15 Auskunft
1 Jede Person kann beim verantwortlichen Organ mündlich oder schriftlich Auskunft
verlangen, ob Personendaten über sie vorhanden sind. Sie hat sich über ihre Identität
auszuweisen. *
a. * …
b. * …
10 Nr. 38
2 Das Organ muss der betroffenen Person mindestens Auskunft geben über *
a. * die über sie vorhandenen Personendaten,
b. * die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung,
c. * soweit möglich die Herkunft der Personendaten und allfällige Empfänger bei Weitergabe,
d. * die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien für die Festlegung
der Aufbewahrungsdauer,
e. * ihre Rechte, insbesondere auf Berichtigung unrichtiger Personendaten.
3 Die Auskunft wird in allgemein verständlicher Form auf Verlangen mündlich oder
schriftlich erteilt. Soweit die Mittel und Verfahren des Bearbeitens es zulassen, ist Einsicht in die Personendaten zu gewähren. *
4 Kann die Auskunft oder Einsicht der Person selbst nicht gewährt werden, weil sie dadurch zu stark belastet werden könnte oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen,
kann sie einer Person ihres Vertrauens gewährt werden.
5 Die Kontrollrechte hinsichtlich der in zentralen Datenbanken gespeicherten Personendaten richten sich nach dem Informatikgesetz vom 7. März 20054. *
§ 16 Einschränkung
1 Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder überwiegenden privaten Interessen Dritter oder der betroffenen Person
einschränken, mit Auflagen versehen oder verweigern.
§ 17 Berichtigung
1 Jede Person kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten über sie berichtigt werden. *
2 Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit, hat es die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen. Die betroffene Person hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Abklärung mitzuwirken. *
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbesondere
von solchen, die eine Wertung enthalten, bewiesen werden, kann die betroffene Person
einen entsprechenden Vermerk aufnehmen lassen.
§ 18 * Andere Ansprüche
1 Jede Person kann vom verantwortlichen Organ verlangen, dass *
a. ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird,
b. * unbefugt bearbeitete Personendaten gelöscht oder vernichtet oder die Folgen sonst
wie beseitigt werden.
4 SRL Nr. 26
Nr. 38 11
2 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach,
a. ist die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung durch das verantwortliche Organ festzustellen,
b. ist der Entscheid des angegangenen Organs den von ihr bezeichneten Organen und
Dritten bekanntzugeben,
c. * kann sie vom verantwortlichen Organ verlangen, dass es die Bearbeitung von bestimmten Personendaten einschränkt und insbesondere die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
3 Das Organ kann die Sperrung verweigern, wenn
a. die Bekanntgabe gesetzlich vorgesehen ist oder
b. durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Organs gefährdet
wird.
§ 19 Entscheid und Mitteilung *
1 Soweit das angegangene Organ dem Begehren um Auskunft, Einsicht, Berichtigung
oder Erfüllung eines Anspruchs gemäss § 18 nicht entspricht, erlässt es einen Entscheid.
2 … *
§ 20 Kosten
1 Die Ausübung der Kontrollrechte ist kostenfrei. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. Er kann namentlich dann Kosten vorsehen, wenn ein unverhältnismässiger Aufwand damit verbunden ist.
4 Aufsicht *
§ 21 * …
§ 22 Aufsichtsstelle *
1 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. *
1bis Bei der erstmaligen Wahl des oder der Beauftragten legt der Regierungsrat jeweils
den Besoldungsrahmen und die Besoldungsentwicklung fest. *
1ter Der Regierungsrat kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen vor Ablauf der
Amtsdauer auflösen. Die Auflösung aus wichtigen Gründen bedarf der Genehmigung
durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates. *
2 Der oder die Beauftragte ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist er
oder sie der Staatskanzlei zugeordnet. *
12 Nr. 38
3 … *
§ 22a * Wählbarkeit, Unvereinbarkeiten
1 Wählbar als Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz ist eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson.
2 Er oder sie darf kein anderes öffentliches Amt ausüben.
3 Das zuständige Organ des Gemeinwesens kann eine Nebenbeschäftigung bewilligen,
soweit diese die Ausübung des Amtes, insbesondere die Unabhängigkeit des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin, nicht beeinträchtigt.
§ 22b * Finanz- und Personalkompetenzen
1 Der oder die Beauftragte für den Datenschutz verfügt über die im Voranschlag bewilligten Kredite in eigener Kompetenz.
2 Er oder sie ist für alle personalrechtlichen Entscheide betreffend seine oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig, insbesondere für die Begründung, die Umgestaltung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 26. Juni 20015 Anwendung.
§ 23 * Aufgaben
1 Der oder die Beauftragte für den Datenschutz *
a. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b. * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen und berät die verantwortlichen Organe
in Fragen des Datenschutzes,
c. * erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte und behandelt aufsichtsrechtliche Anzeigen innert angemessener Frist,
cbis. * gibt gegenüber den Organen Empfehlungen zu Datenbearbeitungen ab,
d. * …
e. * reicht in hängigen Verfahren auf Ersuchen von entscheidenden Organen oder
Rechtsmittelbehörden und in Vernehmlassungsverfahren zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen Stellungnahmen zu Datenschutzfragen ein,
f. * orientiert die Organe und die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes,
g. sorgt für die Instruktion der Mitarbeiter von Organen über den Datenschutz,
h. * nimmt zu Datenbearbeitungen Stellung, die ein hohes Risiko für Verletzungen
von Persönlichkeits- und Grundrechten der betroffenen Personen bergen,
i. veröffentlicht Stellungnahmen,
j. arbeitet mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,
k. * …
5 SRL Nr. 51
Nr. 38 13
2 … *
3 Der oder die Beauftragte erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Aufsichtsstelle. Er oder sie stellt den Tätigkeitsbericht der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission des
Kantonsrates zu und veröffentlicht ihn im Internet. Regierungsrat und Kantonsrat nehmen vom Bericht Kenntnis. *
§ 24 * Befugnisse
1 Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben zu unterstützen. *
2 Der oder die Beauftragte kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei
Organen schriftlich und mündlich Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten
einholen, Einsicht in alle Daten und weitere Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten
von Personendaten vorführen lassen. *
3 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, kann der oder die
Beauftragte eine Empfehlung abgeben. Das Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung Folge leisten wird. *
4 Leistet das Organ der Empfehlung nicht Folge, kann der oder die Beauftragte entsprechende Massnahmen verfügen. Vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten. *
5 Der oder die Beauftragte darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften
Kenntnisse, die er oder sie bei seiner oder ihrer Tätigkeit erlangt, nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgabe notwendig ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. *
4a Strafbestimmung und Rechtsschutz *
§ 24a * Strafbestimmung
1 Wer Personendaten im Auftrag bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig
verhält, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
§ 24b * Rechtsschutz
1 Die Anfechtung von Entscheiden, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden,
richtet sich, unter Einschluss der Kosten des Verfahrens, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege6.
6 SRL Nr. 40
14 Nr. 38
2 Entscheide des oder der Beauftragten für den Datenschutz sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar. Zur Beschwerde befugt sind die
betroffenen Organe. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
5 Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung eines Gesetzes7
§ 26 * …
§ 26a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Mai 2021
1 Die erstmalige Wahl des oder der Beauftragten für den Datenschutz auf Amtsdauer gemäss § 22 Absatz 1 findet auf den 1. Januar 2022 für den Rest der Amtsdauer 2019–
2023 statt. Der bisherige Mandatsträger übt das Amt bis 31. Dezember 2021 aus und
kann wiedergewählt werden.
§ 27 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum8.
7 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
8 Das Datenschutzgesetz wurde am 7. Juli 1990 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1990 1338). Die Referendumsfrist lief am 5. September 1990 unbenützt ab.
Nr. 38 15
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 02.07.1990 01.01.1991 Erstfassung K 1990 1338 | G 1990 513
Erlasstitel 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 2, a. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 2, b. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 2, c. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 2, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 2, e. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 2 Abs. 4bis 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 2 Abs. 5 25.05.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 253
§ 2 Abs. 6 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 2 Abs. 7 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 3 Abs. 1, c. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 3 Abs. 1, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 3 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 3 Abs. 2, a. 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 3 Abs. 2, a. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 3 Abs. 2, b. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 3 Abs. 2, c. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 3 Abs. 2, d. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 3 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 3 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 3 Abs. 5 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 3 Abs. 6 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
Titel 1a 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 5 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 5 Abs. 1, a. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 5 Abs. 1, b. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 5 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 5 Abs. 3 25.05.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 253
§ 5a 25.05.2009 01.08.2009 eingefügt G 2009 253
§ 5a Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 6 Abs. 1bis 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 6 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 6 Abs. 2, a. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 6 Abs. 2, b. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 6 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 6 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 7 10.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-054
§ 7 Abs. 1 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 7 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 7 Abs. 1bis 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 7a 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 7b 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 8 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 8 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 8 Abs. 4, a. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 8 Abs. 4, b. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 8 Abs. 4, c. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 8 Abs. 4, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 8 Abs. 4, e. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 8 Abs. 4, f. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 8 Abs. 5 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 11a 21.10.2024 01.06.2025 eingefügt G 2025-001
§ 12a 18.06.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 309
§ 12a Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 12a Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
16 Nr. 38
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 13 10.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-054
§ 13 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 13 Abs. 2 20.06.2011 01.01.2012 geändert G 2011 229
§ 13 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 13 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 14 10.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-054
§ 14 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 14 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 14 Abs. 2, a. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 14 Abs. 2, b. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 14 Abs. 2, c. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 14 Abs. 2, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 14 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 15 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 15 Abs. 1, a. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 15 Abs. 1, b. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 15 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 15 Abs. 2, a. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 15 Abs. 2, b. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 15 Abs. 2, c. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 15 Abs. 2, d. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 15 Abs. 2, e. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 15 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 15 Abs. 5 07.03.2005 01.07.2005 eingefügt G 2005 87
§ 17 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 17 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 18 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 18 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 18 Abs. 1, b. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 18 Abs. 2, c. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 19 10.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-054
§ 19 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
Titel 4 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
Titel 4 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 21 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 21 Abs. 2 18.06.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 309
§ 22 10.05.2021 01.09.2021 Titel geändert G 2021-054
§ 22 Abs. 1 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 22 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 22 Abs. 1bis 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 22 Abs. 1ter 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 22 Abs. 2 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 22 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 22 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 22a 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 22b 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 23 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 23 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, b. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, c. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, cbis. 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 23 Abs. 1, d. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 23 Abs. 1, e. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, f. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, h. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 23 Abs. 1, k. 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 23 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 23 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 24 18.06.2007 01.01.2008 geändert G 2007 309
§ 24 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 24 Abs. 2 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 24 Abs. 3 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 24 Abs. 4 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 24 Abs. 5 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
Titel 4a 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
Nr. 38 17
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 24a 18.06.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 309
§ 24b 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
§ 26 10.05.2021 01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
§ 26a 10.05.2021 01.09.2021 eingefügt G 2021-054
18 Nr. 38
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.07.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung K 1990 1338 | G 1990 513
07.03.2005 01.07.2005 § 15 Abs. 5 eingefügt G 2005 87
18.06.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 2, a. geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 12a eingefügt G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 18 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 Titel 4 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 eingefügt G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 2 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 23 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 24 geändert G 2007 309
18.06.2007 01.01.2008 § 24a eingefügt G 2007 309
25.05.2009 01.08.2009 § 2 Abs. 5 eingefügt G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 5 Abs. 3 eingefügt G 2009 253
25.05.2009 01.08.2009 § 5a eingefügt G 2009 253
20.06.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 geändert G 2011 229
10.05.2021 01.09.2021 Erlasstitel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2, a. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2, b. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2, c. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 2, e. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 4 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 4bis eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 6 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 7 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 1, c. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 1, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2, a. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2, b. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2, c. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 2, d. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 3 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 4 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 5 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 6 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 Titel 1a eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 1, a. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 1, b. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 5a Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 1bis eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 2, a. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 2, b. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 4 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7 Titel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7 Abs. 1bis eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7a eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 7b eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4 geändert G 2021-054
Nr. 38 19
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, a. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, b. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, c. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, e. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 4, f. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 8 Abs. 5 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 12a Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 12a Abs. 4 eingefügt G 2021-054

## § 13 {#par_13}

Titel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 13 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 13 Abs. 2 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 13 Abs. 3 geändert G 2021-054

## § 14 {#par_14}

Titel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 2, a. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 2, b. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 2, c. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 2, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 14 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 1, a. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 1, b. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2, a. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2, b. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2, c. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2, d. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 2, e. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 15 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 17 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 17 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 18 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 18 Abs. 1, b. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 18 Abs. 2, c. geändert G 2021-054

## § 19 {#par_19}

Titel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 19 Abs. 2 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 Titel 4 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 21 aufgehoben G 2021-054

## § 22 {#par_22}

Titel geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 1bis eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 1ter eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 3 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22a eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 22b eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, b. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, c. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, cbis. eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, d. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, e. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, f. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, h. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 1, k. aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 2 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 23 Abs. 3 eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 24 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 24 Abs. 2 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 24 Abs. 3 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 24 Abs. 4 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 24 Abs. 5 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 Titel 4a eingefügt G 2021-054
20 Nr. 38
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.05.2021 01.09.2021 § 24b eingefügt G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 26 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 26a eingefügt G 2021-054
21.10.2024 01.06.2025 § 11a eingefügt G 2025-001
