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title: "Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat"
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# Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat

## Art. 1 Aufgaben {#art_1}

1 Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011 für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, hier 938.

## Art. 2 Zuständigkeit {#art_2}

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.

## Art. 3 Eingaben {#art_3}

1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

## Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben {#art_4}

1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

## Art. 5 Stellung {#art_5}

Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV).
SR 172.010.1

## Art. 6 Aufgaben {#art_6}

1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

## Art. 7 Zusammensetzung und Wahl {#art_7}

1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

## Art. 8 Sitzungen {#art_8}

1 Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.
2 Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.
3 Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

## Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information {#art_9}

1 Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.
2 Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

## Art. 10 Entschädigung und Kostenträger {#art_10}

1 Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV.
2 Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.
SR 172.010.1

## Art. 11 Sekretariat {#art_11}

Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.

## Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts. {#art_12}

…
Die Änderung kann unter AS 2013 1313 konsultiert werden.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
