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title: "Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, die Organisation und den Einsatz der Organe des Kantons und der Gemeinden für die Sicherstellung der
Alarmierung in Friedenszeiten.
2 Sie dient insbesondere der Warnung bei erhöhter Radioaktivität oder bei
einer Gefährdung durch chemische Stoffe sowie dem Vorgehen beim Ertönen eines unbekannten Sirenenalarms (vermuteter Fehlalarm).

## § 2 {#par_2}

Alarmierungsregionen
1 Die Alarmierungsregionen sind wie folgt definiert:
a) ganzes Kantonsgebiet;
b) Region Berg mit den Gemeindegebieten von Oberägeri, Unterägeri,
Menzingen und Neuheim;
c) Region Tal mit den Gemeindegebieten von Zug, Baar, Steinhausen
und Walchwil;
d) Region Ennetsee mit den Gemeindegebieten von Cham, Hünenberg,
Steinhausen und Risch.

## § 3 {#par_3}

Alarmierungsanlagen
1 Bau, Erneuerung und Unterhalt der Alarmierungseinrichtungen (Sirenen,
Fernsteuerungen usw.) sind Sache des Kantons.
1) BGS 531.1
GS 27, 817; GS 31, 155 1
531.14

## § 4 {#par_4}

Ablaufschemata und Massnahmenlisten
1 In den Anhängen zu dieser Verordnung sind als integrierende Bestandteile
die Ablaufschemata und Massnahmenlisten zu folgenden Vorfällen dargestellt:
a) Anhang 1: Radioaktivität;
b) Anhang 2: Chemie-Alarm;
c) Anhang 3: Unbekannter Sirenenalarm;
d) Anhang 4: Störungen an der Fernsteuerung.

## § 5 {#par_5}

Alarmzentrale Kanton
1 Die Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei (ELZ Zupo) übernimmt für den
Kanton Zug die Aufgaben der Alarm- und Meldezentrale und ist Verbindungsstelle zu den Radiostudios und Medien.
2 Sie
a) empfängt Warn- und Alarmmeldungen der Nationalen Alarmzentrale
(NAZ), der Stützpunktfeuerwehr und von Nachbarkantonen;
b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und
Massnahmenlisten;
c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nachbarkantonen sicher;
d) leitet Verhaltensanweisungen für die Bevölkerung an die Radiostudios;
e) nimmt Mitteilungen bei unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet
die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den
Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu;
f) löst die stationären Sirenen mittels Sirenenfernsteuerung aus;
g) bietet bei einer Störung der Fernsteuerung die Kommandogruppen der
betroffenen Gemeindefeuerwehr für die manuelle Alarmauslösung
auf.
3 Erweist sich ein Alarm als Fehlalarm, gibt die Einsatzleitung der Zuger
Polizei Entwarnung.

## § 6 {#par_6}

Alarmstellen der Gemeinden
1 In den Gemeinden übernehmen die Kommandogruppen der Gemeindefeuerwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde.
2 Die Alarmstelle Gemeinde
a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen;
b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den mobilen Sirenen
durch;
531.14
c) löst bei einer Störung der Fernsteuerung die stationären Sirenen am
Standort aus;
d) unterstützt die Abklärungen der ELZ Zupo bei einem unbekannten Sirenenalarm.

## § 7 {#par_7}

Führung im Ereignisfall
1 Für den Ereignisfall bereitet der Katastrophenstab die erforderlichen Massnahmen vor und übernimmt bei dessen Eintritt die Führung und Koordination.
2 Der Gemeindeführungsstab leitet die Massnahmen in der Gemeinde und
hält die Verbindung zum Katastrophenstab.

## § 8 {#par_8}

Schlussbestimmung
1 Die Weisung der Militärdirektion für die Alarmorganisation in Friedenszeiten vom 7. Februar 1997 ist samt den Beilagen aufgehoben2).
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
2) nicht in GS
531.14
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155
28.06.2011 01.08.2011 Ingress geändert 31, 155
531.14
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.06.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 27, 817; GS 31, 155
Ingress 28.06.2011 01.08.2011 geändert 31, 155
