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title: "Reglement über die städtischen Volksabstimmungen"
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provisions: 10
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# Reglement über die städtischen Volksabstimmungen

## Art. 1 Seite 2/7 {#art_1}

3 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Abstimmungsfragen bei Volksabstimmungen
von Vorlagen mit Gegenvorschlägen im Rahmen eines konstruktiven
Referendums. Es behandelt das Vorgehen für die Kommunikation bei
städtischen Volksabstimmungen (obligatorisches, fakultatives und
konstruktives Referendum sowie Volksinitiative).
2 Es bestimmt die Darstellung einer Abstimmungsvorlage in den
Kommunikationsmitteln wie Abstimmungsbroschüre, «Stadtmagazin»,
Informationsveranstaltungen und elektronischen Medien.
1. Abstimmungsfragen beim konstruktiven Referendum 4

## Art. 1a {#art_1a}

5 Allgemeine Bestimmungen
1 Es ist das Abstimmungsverfahren gemäss § 86 Stimmrechtsgesetz
anwendbar.
2 Wird eine Volksabstimmung über zwei oder mehr Gegenvorschläge
verlangt, werden den Stimmberechtigten auf einem Stimmzettel die Haupt-
und die Stichfragen unterbreitet.

## Art. 1b {#art_1b}

6 Vorlage des Grossen Stadtrates mit mehreren Gegenvorschlägen
1 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten bei einer
Abstimmung über eine Vorlage des Grossen Stadtrates und mehr als
einem Gegenvorschlag angeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten
oder nicht:
1. Wollen Sie die Vorlage des Grossen Stadtrates annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag A annehmen?
3. Wollen Sie den Gegenvorschlag B annehmen?
usw.
2 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige
Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Werden zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt diejenige
Vorlage in Kraft, die in der Stichfrage obsiegt hat.
3 Fassung gemäss Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
4–6 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
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4 Werden mehr als zwei Vorlagen in den Hauptfragen angenommen, so tritt
diejenige Vorlage in Kraft, die in den betreffenden Stichfragen am
häufigsten obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten
Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.

## Art. 1c {#art_1c}

7 Zeitpunkt der Volksabstimmung
Die Volksabstimmung ist beim gültig zustande gekommenen konstruktiven
Referendum analog zu Art. 15 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern
innerhalb sechs Monaten seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.

## Art. 1d {#art_1d}

8 Konstruktives Referendum mit einem Gegenvorschlag
Wird eine Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, wird den
Stimmberechtigten folgende Frage vorgelegt: «Soll die vom Grossen
Stadtrat verabschiedete Vorlage oder die Vorlage mit dem Gegenvorschlag

## Art. 1e in Kraft treten?» {#art_1e}

9 Konstruktives Referendum mit zwei oder mehr Gegenentwürfen
1 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten bei einer
Abstimmung über mehrere Gegenvorschläge angeben, welche
Gegenvorschläge sie annehmen möchten oder nicht:
1. Wollen Sie den Gegenvorschlag A statt der Vorlage des Grossen
Stadtrates annehmen?
2. Wollen Sie den Gegenvorschlag B statt der Vorlage des Grossen
Stadtrates annehmen?
3. Wollen Sie den Gegenvorschlag C statt der Vorlage des Grossen
Stadtrates annehmen?
usw.
2 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige
Stimmen fallen ausser Betracht.
3 Werden zwei Gegenvorschläge in den Hauptfragen angenommen, so tritt
der Gegenvorschlag in Kraft, der in der Stichfrage obsiegt hat.
7–9 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025.
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4 Werden mehr als zwei Gegenvorschläge in den Hauptfragen
angenommen, so tritt derjenige Gegenvorschlag in Kraft, der in den
betreffenden Stichfragen am häufigsten obsiegt hat, bei gleicher Häufigkeit
derjenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen
Stichfragen.
2. Kommunikation bei städtischen Volksabstimmungen 10

## Art. 2 {#art_2}

Kommunikationsauftrag
1 Die Kommunikation mit allen relevanten Dialoggruppen ist Bestandteil
aller Planungen und Handlungen von Stadtrat und Stadtverwaltung, so
auch bei Vorlagen, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung
unterliegen.
2 Dabei sind Stadtrat und Verwaltung gehalten, die wesentlichen Meinungen
politischer Parteien und Gruppierungen in der Abstimmungsphase angemessen darzustellen.

## Art. 3 {#art_3}

Kommunikationsphasen und Zuständigkeiten
Ein politischer Prozess, der zu einer Volksabstimmung führt, umfasst zwei
Kommunikationsphasen:
a. In der ersten Phase bereitet der Stadtrat einen Bericht und Antrag an
den Grossen Stadtrat vor. Grundlage dazu bilden eine Initiative, ein
politischer Vorstoss oder ein Projekt des Stadtrates, welches in der
Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten liegt.
Die erste Phase wird in der Regel mit der Veröffentlichung des
Berichtes und Antrages durch den Stadtrat nach der Verabschiedung
zuhanden des Grossen Stadtrates abgeschlossen. Hier liegt die Kommunikationshoheit beim Stadtrat.
b. Die zweite Phase läuft von der parlamentarischen Behandlung bis zur
Zustellung der Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten. Hier
ist der Stadtrat gehalten, die Vielfalt der Meinungen zu einem Bericht
und Antrag, der zu einer Volksabstimmung führen wird, in den unter Art.
1 Abs. 3 genannten Kommunikationsmitteln angemessen darzustellen.
10 Eingefügt durch Änderung vom 10. April 2025, in Kraft seit 1. August 2025.

## Art. 4 Seite 5/7 {#art_4}

11 Kommunikationsmassnahmen
1 In der Kommunikation zu allen Abstimmungen stellt der Stadtrat die Meinungen der im Grossen Stadtrat vertretenen Parteien in der Berichterstattung über die Debatte dar.
2 Ein Initiativ- oder Referendumskomitee (fakultatives oder konstruktives
Referendum) erhält folgenden Platz zur Darstellung seiner Haltung:
a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 4‘000 Zeichen
Lauftext (inklusive Leerzeichen);
b. in den Abstimmungserläuterungen: 6‘000 Zeichen Lauftext (inklusive
Leerzeichen).
3 Eine parlamentarisch abgestützte Gruppierung gegen die Vorlage wie
z. B. ein Abstimmungskomitee oder eine parlamentarische Minderheit
erhält bei einer Initiative oder einem umstrittenen obligatorischen
Referendum folgenden Platz zur Darstellung ihrer Haltung:
a. im städtischen Publikationsorgan: einen Artikel von 2‘000 Zeichen
Lauftext (inklusive Leerzeichen);
b. in den Abstimmungserläuterungen: 3‘000 Zeichen Lauftext (inklusive
Leerzeichen).
4 Texte für die möglichen Kommunikationsmassnahmen gemäss Abs. 2
und 3 sind wie folgt bei der Stadtkanzlei einzureichen:
a. Initiative oder andere Vorlage mit umstrittenem obligatorischem Referendum: spätestens bis am nachfolgenden Montagmittag nach der
Beschlussfassung im Grossen Stadtrat;
b. fakultatives oder konstruktives Referendum: spätestens mit der Einreichung des Referendums.
5 Die Stadtkanzlei prüft die Texte inhaltlich und formal. Die inhaltliche Prüfung erfolgt zurückhaltend. Die Texte dürfen keine strafbaren Äusserungen
und keine offensichtlich falschen Zahlen und Fakten enthalten. Falls nötig,
erfolgt eine Bereinigung mit den Textverfassenden. Ist dies nicht möglich,
entscheidet der Stadtrat.
6 Informiert der Stadtrat in der zweiten Phase (Art. 3 lit. b) über die Abstimmungsvorlage in der Form einer Ausstellung oder in einem sozialen
Netzwerk, erhalten Komitees oder parlamentarische Minderheiten gemäss
Abs. 2 und 3 eine angemessene Plattform zur Darstellung ihrer Haltung.
11 Fassung gemäss Änderung vom 10. November 2016, in Kraft seit 1. Februar 2017.

## Art. 5 Seite 6/7 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.12
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.13
Luzern, 6. Juni 2013
Namens des Grossen Stadtrates
Theres Vinatzer
Ratspräsidentin
Hans Büchli
Leiter Sekretariat Grosser Stadtrat
12 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2013 unbenützt abgelaufen.
13 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 15. Juni 2013.
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Tabelle der Änderungen des Reglements über die städtischen
Volksabstimmungen vom 6. Juni 2013
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 23/16 10.11.16 28.1.17
Art. 4 geändert 1.2.17
2. B+A 10.4.25 19.7.25
Titel, Art. 1
Untertitel vor
Art. 1a, Art.
1a–e, Untertitel vor Art. 2
geändert
eingefügt
1.8.25
