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title: "Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob"
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provisions: 11
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# Vereinbarung über die Bikantonale Geschäftsstelle Eventverkehr St. Jakob

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich, Zweck
1 Zur Optimierung der Verkehrsabläufe im Raum St. Jakob respektive Planung
und Koordination des Verkehrs im Eventfall betreiben die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eine Geschäftsstelle.
2 Die Bezeichnung der Geschäftsstelle lautet «Bikantonale Geschäftsstelle
Eventverkehr St. Jakob» (nachfolgend: «Bikantonale Geschäftsstelle»).
3 Durch diese Vereinbarung wird die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft betreffend die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle geregelt.
4 Die Vereinbarung regelt die Formen der Zusammenarbeit der beiden Kantone, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Bikantonalen Geschäftsstelle
und die Grundsätze der Entschädigung.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind mit je 1 Mitglied
der beiden Regierungsräte Basel-Stadt und Basel-Landschaft, namentlich den
Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-
Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, im politischen Steuerungsausschuss vertreten. Ihnen obliegt die politische Steuerung,
insbesondere im Falle von Uneinigkeiten auf strategischer Ebene.
1) SG 153.100
2) SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
2 719.411
2 Ein strategisches Steuerungsgremium begleitet die Geschäftsstelle in über
das Tagesgeschäft bzw. die einzelnen Events hinausgehenden Fragen und
fällt entsprechende Beschlüsse. Das strategische Steuerungsgremium besteht
aus Vertretenden der beiden Kantonspolizeien Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt
und der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Bikantonale Geschäftsstelle untersteht administrativ dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
4 Die Bikantonale Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Basel. Der Sitz kann durch
Beschluss beider Regierungsräte verlegt werden.

## § 3 {#par_3}

Kompetenzen
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle besitzt keine hoheitlichen Kompetenzen.
2 Sie verfügt namentlich über folgende Befugnisse:
a. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben besitzen die Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle das Recht, in eigener Verantwortung aktiv zu handeln (Ausführungskompetenz).
b. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sind befugt, ihre dienstlichen Verrichtungen gemäss Verwaltungsvereinbarung in jedem der beiden Kantone vorzunehmen.
c. Zusätzliche Durchführungs- und Leitungskompetenzen wie Verfügungs-,
Entscheidungs-, Vertretungs-, Weisungs- und Kontrollkompetenz beschränken sich auf die der Geschäftsstelle im Rahmen des ordentlichen
Budgets eingeräumte Finanzkompetenz.
d. Die Finanzkompetenz der Geschäftsstelle richtet sich nach der Weisung
betreffend Unterschriften und Visa des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt.

## § 4 {#par_4}

Leistungskatalog
1 Die Aufgaben der Bikantonalen Geschäftsstelle werden gemeinsam durch
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft definiert.
2 Der Leistungskatalog umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung und Umsetzung von Lösungsansätzen und eines Massnahmenplans im Hinblick auf die Optimierung und nachhaltige Verbesserung
der Verkehrssteuerung und -abläufe im Raum St. Jakob im Eventfall;
b. Rolle als Koordinations- und Informationsstelle für Behörden, Infrastrukturbetreiber und Veranstalter bei der Planung und Durchführung von Verkehrsmassnahmen im Zusammenhang mit Events im Raum St. Jakob;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
3 719.411
c. Aufnahme und Berücksichtigung der Bedürfnisse der vom Eventverkehr
tangierten Anspruchsgruppen (Besuchende, Anwohnende, Verkehrsteilnehmende) im Hinblick auf einen verträglichen Verkehrsablauf;
d. Berücksichtigung aktueller relevanter Arealentwicklungen mit Antizipierung von möglichen verkehrlichen Einflüssen auf Events im Raum St. Jakob;
e. kurz-, mittel- und langfristige Koordination von Anlässen;
f. Definition und Disposition der im Hinblick auf einen Event oder ein Projekt
zuständigen Organisationen und Personen;
g. Auslösen von Aufträgen im Zusammenhang mit den für die Geschäftsstelle definierten Aufgaben, innerhalb des festgesetzten Budgetrahmens;
h. proaktive Vernetzung und Aufrechterhaltung der relevanten Kontakte zu
den involvierten Fachstellen;
i. Planung, Vorbereitung, Protokollierung und bei Bedarf Leitung von Besprechungen und Sitzungen mit involvierten Amtsstellen und Organisationen;
j. Controlling und Berichterstattung zuhanden der Vorstehenden des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
3 Die Aufgaben werden, soweit erforderlich, von den Vorstehenden des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam näher bezeichnet.
4 Anpassungen des Leistungskatalogs werden von den beiden Vorstehenden
des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft gemeinsam erlassen.

## § 5 {#par_5}

Amtshilfe
1 Die Zusammenarbeit der Amtsstellen beider Kantone ist auf dem Gebiet des
Eventverkehrs St. Jakob zu gewährleisten.

## § 6 {#par_6}

Anstellung
1 Der personelle zeitliche Aufwand für die zu erbringenden Leistungen wird auf
100 Stellenprozente festgelegt.
2 Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bestimmen gemeinsam über die Wahl der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden der Bikantonalen Geschäftsstelle erfolgt
durch den Kanton Basel-Stadt gemäss dem dafür massgebenden Recht. Soweit die Mitarbeitenden im Gebiet und im Auftrag des Kantons Basel-Landschaft tätig sind, ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft anwendbar.
4 Das Anstellungsverhältnis entsteht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages.
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## § 7 {#par_7}

Infrastruktur und Ausrüstung
1 Der Standort der Bikantonalen Geschäftsstelle befindet sich in den Büroräumlichkeiten der Verkehrspolizei des Kantons Basel-Stadt, Stützpunkt Autobahnpolizei, in Basel, auf deren Dienste (Sekretariat, Räume, Informatikdienste, Facility Services etc.) sie Zugriff hat.
2 Die für die Erbringung der Leistungen nötige Infrastruktur wird von der
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zur Verfügung gestellt.
3 Die Büro-IT-Infrastruktur wird mit dem Netzwerk des Kantons Basel-Landschaft verbunden.

## § 8 {#par_8}

Kosten
1 Die durch den Betrieb der Bikantonalen Geschäftsstelle entstehenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft die Hälfte der anfallenden Kosten jährlich auf Mitte Jahr in Rechnung.
3 Nicht Teil der gemeinsamen Kostentragung sind Kosten der involvierten Ämter für deren Teilnahme an Sitzungen der Bikantonalen Geschäftsstelle sowie
durch Organisations- und Mobilitätsmassnahmen betreffend Eventverkehr entstehende Personal- und Sachaufwände.
4 Ebenfalls vorbehalten sind Aufwendungen, die ausschliesslich für einen
Kanton erbracht werden. Dieser begleicht die Rechnungen direkt.
5 Beide Kantone bestimmen gemeinsam über finanziell belastende Veränderungen des Personal-, Betriebs- und Sachbedarfs.

## § 9 {#par_9}

Controlling
1 Die Bikantonale Geschäftsstelle erstellt jährlich einen strukturierten Bericht
über die Zielerreichung und besondere Vorkommnisse oder Ereignisse zuhanden der Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft beurteilen die erbrachten Leistungen gemeinsam und legen die Zielsetzung fest.

## § 10 {#par_10}

Konfliktbewältigung und Vertragsanpassungen
1 Führen die Regelungen dieser Vereinbarung im konkreten Fall nicht zu einem
klaren Entscheid, so verständigen sich die Vorstehenden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Sicherheitsdirektion
des Kantons Basel-Landschaft einvernehmlich.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen sind Anpassungen dieser Vereinbarung jederzeit möglich. Diese bedürfen der Schriftform.
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## § 11 {#par_11}

Dauer und Auflösung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien
jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 12 Monaten schriftlich aufgelöst werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2022 14.06.2022 Erlass Erstfassung GS 2024.049
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.06.2022 14.06.2022 Erstfassung GS 2024.049
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.049
