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title: "Verordnung über das Informationssystem VIP-Service"
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# Verordnung über das Informationssystem VIP-Service

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems VIP-Service (IVIPS) des Protokolls des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Staatssekretariat des EDA.

## Art. 2 Zweck und Funktionalitäten des IVIPS {#art_2}

1 Das IVIPS dient dem Protokoll EDA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Bewilligung des VIP-Services an Flughäfen.
2 Dazu schafft es die Möglichkeit, dass:
a. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen das VIP-Antragsformular für die Würdenträgerinnen und Würdenträger direkt online ausfüllen;
b. die für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen die zum Antrag gehörende Verbalnote übermitteln;
c. die Anträge elektronisch verarbeitet und an die involvierten Stellen gemäss Artikel 7 Absatz 4 weitergeleitet werden können;
d. die Anträge für die Nachvollziehbarkeit archiviert werden können;
e. die Anträge mittels eines elektronischen Stempels genehmigt werden können.

## Art. 3 Verantwortliche Behörde {#art_3}

Das Protokoll EDA trägt die Verantwortung für das IVIPS.

## Art. 4 Personen {#art_4}

Im IVIPS werden Daten bearbeitet von Personen gemäss Anhang und von den entsprechenden für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen.

## Art. 5 Bearbeitete Daten {#art_5}

Im IVIPS werden folgende Daten bearbeitet:
a von den Personen gemäss Anhang Ziffern 1–5:1. Vor- und Nachname sowie Titel,
2. Grund des Besuchs,
3. Ankunft-/Abflugdaten, Flughafen und Flugnummern,
4. bei offiziellen Besuchen die einladende Stelle oder Person,
5. Angaben zur für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretung;
b. von den Personen gemäss Anhang Ziffer 6:1. Vor- und Nachname sowie Passnummer,
2. Ankunft-/Abflugdaten, Flughafen und Flugnummern,
3. Angaben über Bewaffnung (Marke und Kaliber der Schusswaffe sowie Munition),
4. Angaben zur für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretung.

## Art. 6 Dokumente {#art_6}

Im IVIPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

## Art. 7 Bearbeitungsrechte {#art_7}

1 Die Daten werden von den für die Schweiz zuständigen ausländischen Vertretungen erfasst und können von diesen bearbeitet werden, solange der Antrag nicht bewilligt oder abgelehnt ist.
2 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im IVIPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Protokoll EDA haben das Recht, alle Daten im IVIPS zu bearbeiten.
4 Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke alle Daten im IVIPS einsehen (Leserecht):
a. das Bundesamt für Polizei: für die Gewährleistung der Sicherheit der Personen gemäss Anhang und die Instruktion der Polizeikorps an den Flughäfen;
b. die Schweizer Flughäfen: für die Bereitstellung des VIP-Service;
c. das Bundesamt für Zivilluftfahrt: für die Erteilung von Lande- und Startbewilligungen (Diplomatic clearances);
d. die Abteilungen der Politischen Direktion des EDA: bei offiziellen Besuchen zur Entnahme der Namen der Delegationsmitglieder oder sonstiger relevanter Informationen;
e. das Bundesamt für Kommunikation: für die Zuteilung von Funkfrequenzen für Bodyguards;
f. das Zollinspektorat Bern: für die Regelung der Zollformalitäten.
5 Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.

## Art. 8 Erteilung der Zugriffsberechtigung {#art_8}

1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des IVIPS die individuellen Zugriffsrechte.
2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

## Art. 9 Technischer Betrieb und Systemverwaltung {#art_9}

1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des IVIPS verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des IVIPS.
3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist beim Protokoll EDA angestellt.

## Art. 10 Sorgfaltspflichten {#art_10}

1 Das Protokoll EDA sorgt dafür, dass die Personendaten im IVIPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Es stellt sicher, dass die Personendaten im IVIPS richtig, vollständig und nachgeführt sind.

## Art. 11 Datensicherheit {#art_11}

1 Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach:
a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Das Protokoll EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 23 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 10 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

## Art. 12 {#art_12}

1 Die im IVIPS enthaltenen Personendaten werden fünf Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

## Art. 13 {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
