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title: "Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung"
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provisions: 6
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# Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform
1 Unter dem Namen «Innerrhoder Kunststiftung» besteht eine Stiftung mit
Rechtspersönlichkeit nach öffentlichem Recht und mit Sitz in Appenzell.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch
1. Ausrichtung von Werkbeiträgen;
2. Ausrichtung von Förderbeiträgen;
3. Erwerb von künstlerischen Werken;
4. Weitere Fördermassnahmen.

## Art. 3 {#art_3}

Mittel
1 Die Stiftung Pro Innerrhoden wendet der Innerrhoder Kunststiftung
Fr. 50'000.-- aus ihrem Vermögen zu.
2 Alljährlich werden ihr 8% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspielen zugewiesen. *
3 Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und
durch Spenden Dritter.

## Art. 4 {#art_4}

Beteiligung Dritter
1 Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interessierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemutet werden kann.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
442.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten
öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Beiträge an Kunstschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton voraus.
2 Kunstschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie: *
a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im
Kanton tätig sind;
b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden
Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle
Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3 Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie
sich innerhalb des Kantons befinden und: *
a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat
1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens drei Mitgliedern
verwaltet, dem kein Mitglied der Standeskommission angehören darf.
2 Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet
alljährlich Bericht zuhanden des Grossen Rates.
3 Die Standeskommission erlässt ein Reglement für die Verwaltung der Stiftung.
Art. 7 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 442.100
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 7 geändert -
23.08.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 2020-51
442.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1999 25.04.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 2 23.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-51
Art. 5 Abs. 2 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 7 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
