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title: "Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege"
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provisions: 6
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# Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt den Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege.

## § 2 Zuständigkeit {#par_2}

Der Vollzug des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege und
dieser Verordnung obliegt dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt
(Amt).
B. Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

## § 3 Subventionen {#par_3}

1 Das Amt kann nichtstaatlichen Bildungsinstitutionen mit
Leistungsauftrag für Massnahmen gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege Subventionen bis zu 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen gewähren.
2 Es berücksichtigt bei der Bemessung der Subventionen insbesondere die Qualität, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der
Massnahmen.
3 Es entscheidet über die Gewährung von Subventionen unabhängig von ihrer Höhe.
Anrechenbare
Aufwendungen
§ 4. Als anrechenbare Aufwendungen gelten die Aufwendungen

## § 3der gemäss {#par_3der}

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der
Berufsbildung vom 24. November 20103, soweit sie nicht bereits im
Rahmen der Leistungsvereinbarungen über Angebote der beruflichen
Grundbildung und der höheren Berufsbildung abgegolten werden.
811.41 Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
Gesuche § 5. Subventionsgesuche werden dem Amt in Papierform mit dem
amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete
Webportal eingereicht.
b. Inhalt § 6. 1 Das Subventionsgesuch gibt insbesondere Auskunft über
a. den Inhalt, die Zielgruppe und die beabsichtigte Wirkung der Massnahme gemäss § 6 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege,
b. den Umsetzungszeitraum,
c. die Höhe der beantragten Subvention,
d. weitere Angaben gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 8. Mai
2024 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(Ausbildungsförderverordnung Pflege)8.
2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen, soweit dies zur Feststellung der anrechenbaren Aufwendungen notwendig ist.
c. Frist § 7. Subventionsgesuche sind dem Amt spätestens vier Monate
vor Beginn der Umsetzung der jeweiligen Massnahme einzureichen.
Berichterstattung

## § 4und § 8. Bildungsinstitutionen gemäss § {#par_4und}

5 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege reichen dem Amt jährlich auf Beginn des Herbstsemesters einen Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen ein.
Dieser enthält insbesondere die Angaben gemäss Art. 15 Abs. 1 der
Ausbildungsförderverordnung Pflege.
C. Förderbeiträge
Gesuche § 9. Gesuche um Förderbeiträge gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege werden dem Amt in Papierform mit dem
amtlichen Formular oder elektronisch über das vom Amt bezeichnete
Webportal eingereicht.
b. Inhalt § 10. 1 Das Gesuch gibt unter Einreichung entsprechender Belege
insbesondere Auskunft über
a. das Alter der gesuchstellenden Person,
b. die Zulassung zu einem Bildungsgang Pflege HF gemäss Art. 29
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 oder zu einem
Bachelorstudiengang in Pflege FH gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1
des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 20167,
c. den zivilrechtlichen Wohnsitz oder die Bewilligung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im
Kanton Zürich,
a. Form
a. Form
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) 811.41
d. das Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem
oder mehreren Kindern,
e. die genaue Bezeichnung und die reguläre Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs.
2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen,
soweit dies zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderbeiträge notwendig ist.
c. Frist§ 11. 1 Gesuche können eingereicht werden:
a. bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Herbstsemesters:
vom 1. April bis 31. Juli,
b. bei Ausbildungen mit Beginn am Anfang des Frühlingssemesters:
vom 1. Oktober bis 31. Januar,
c. bei Ausbildungen, die nicht zu einem dieser Zeitpunkte beginnen:
frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn.
2 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn es ausserhalb dieser
Zeiträume eingereicht wird.
3 Während laufender Ausbildung können Gesuche jederzeit eingereicht werden.
4 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen innert der angesetzten
Frist nicht vollständig eingereicht werden.
Auszahlung§ 12. 1 Die Auszahlung von Förderbeiträgen beginnt, sobald die
gesuchstellende Person den Antritt der Ausbildung nachweist.
2 Der Anspruch verfällt, wenn der Nachweis innert der angesetzten
Frist nicht erbracht wird.
Veränderte
Verhältnisse
§ 13. Änderungen der Verhältnisse, die für den Anspruch auf
Förderbeiträge oder die Höhe des Anspruchs massgeblich sind, wirken
sich ab dem ersten Tag des Folgemonats aus, nachdem sie eingetreten
sind.
Abschluss der
Ausbildung
§ 14. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger reicht
dem Amt innert eines Monats nach Abschluss der Ausbildung ein:
a. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung,
b. eine aktuelle Wohnsitzbestätigung oder die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Zürich,
c. einen aktuellen Nachweis der elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren Kindern.
811.41 Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP)
Überschreiten
der regulären
Ausbildungsdauer
§ 15. 1 Hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger
die Ausbildung nach Ablauf der regulären Ausbildungsdauer gemäss
§ 10 Abs. 1 lit. e noch nicht abgeschlossen, kann sie oder er nach
Massgabe der Verordnung der Bildungsdirektion über Förderbeiträge
an Auszubildende im Bereich der Pflege vom 29. Januar 20255 die
Verlängerung des Anspruchs auf Förderbeiträge beantragen.
2 Für die Form des Gesuchs und die Auszahlung der Beiträge gelten
§§ 9 und 12 sinngemäss. Der voraussichtliche Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses ist anzugeben.
3 Nach Abschluss der Ausbildung reicht die Beitragsempfängerin
oder der Beitragsempfänger die Nachweise gemäss § 14 ein.
4 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger ohne Ausbildungsabschluss reichen nach Ablauf der erstreckten Beitragsdauer die
Nachweise gemäss § 14 lit. b und c ein.
Kürzung,
Verweigerung
oder Rückforderung von
Förderbeiträgen
§ 16. Förderbeiträge werden gekürzt, verweigert oder zurückgefordert, wenn sie
a. zweckwidrig verwendet werden oder
b. durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erwirkt worden sind.
Rückerstattung § 17. 1 Das Amt kann auf Gesuch hin unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Rückforderung von Förderbeiträgen verzichten oder Ratenzahlungen gewähren.
2 Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer
Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.
3 Rückforderungen können mit laufenden Beitragszahlungen verrechnet werden.
D. Übergangsbestimmungen
Massnahmen
zur Erhöhung
der Anzahl
Ausbildungsabschlüsse

## § 6 § 18. 1 Für Massnahmen gemäss {#par_6}

EG Ausbildungsfördergesetz
Pflege, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bereits umgesetzt worden sind oder umgesetzt werden, können rückwirkend Subventionen gewährt werden.
2 Das Gesuch muss innert dreier Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht werden.
Verordnung zum EG Ausbildungsfördergesetz Pflege (VEG AFP) 811.41
Förderbeiträge
im Herbstsemester 2024
und Frühlingssemester 2025
§ 19. 1 Förderbeiträge an Personen, die im Herbstsemester 2024
einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in
Pflege FH absolvieren, werden rückwirkend ab Oktober 2024 gewährt,
wenn das Gesuch innert zweier Monate nach Erlass dieser Verordnung
eingereicht wird. § 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anwendbar.
2 Förderbeiträge an Personen, die zu Beginn des Frühlingssemesters 2025 einen Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in Pflege FH antreten, werden rückwirkend ab dem Folgemonat
des Ausbildungsbeginns ausgerichtet, wenn das Gesuch innert zweier
Monate nach Erlass dieser Verordnung eingereicht wird. § 11 Abs. 1
lit. b ist nicht anwendbar.
1 OS 80, 44; Begründung siehe ABl 2025-02-07.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024.
3 LS 413.312.
4 LS 811.4.
5 LS 811.42.
6 SR 412.10.
7 SR 811.21.
8 SR 811.225.
