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title: "Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung)"
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# Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung {#art_1}

Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Organisation der Stadtverwaltung Luzern,
soweit sie nicht in speziellen Erlassen geordnet ist.

## Art. 2 II. Stadtrat {#art_2}

Stadtratsausschüsse
Bei der Bildung von ständigen Stadtratsausschüssen legt der Stadtrat die
massgeblichen Bestandteile, wie Zusammensetzung, Auftrag, Kompetenzen und Berichterstattung, in einem Beschluss fest.

## Art. 3 {#art_3}

12 Delegationen in Institutionen
1 Soweit nicht der Grosse Stadtrat zuständig ist, bestimmt der Stadtrat die
ständigen Delegationen von städtischen Vertreterinnen und Vertretern in
Institutionen. Bei der Delegation ist die Geschlechterquote gemäss Art. 3a
Abs. 2 zu beachten.
2 Er regelt die Ablieferung von allfälligen Entschädigungen an die Stadt,
welche die Institutionen den städtischen Vertreterinnen und Vertretern
ausrichten, und legt fest, wie diese Bericht zu erstatten haben.

## Art. 3a {#art_3a}

13 Geschlechterquote
1 Kommissionen, Projektgruppen, Jurys und andere Entscheidungs- und
Beratungsgremien, die vom Stadtrat eingesetzt werden, müssen nach
Möglichkeit mit einer Geschlechterquote von mindestens einem Drittel
zusammengesetzt sein.
2 Bei externen Gremien mit einer Vertretung der Stadt Luzern, insbesondere
als Organ eines Vereins- und Verbandsvorstandes, als Verwaltungsrat
einer Aktiengesellschaft oder als Mitglied einer bedeutenden Projektsteuerung, wird für jedes Geschlecht ein Anteil von mindestens einem
12 Fassung gemäss Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
13 Eingefügt durch Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
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Drittel angestrebt. Das Geschlecht ist neben anderen relevanten Kriterien
ein weiteres, gleichwertiges Beurteilungskriterium. Der Stadtrat nimmt die
entsprechenden Delegationen vor bzw. beantragt sie beim Grossen Stadtrat, falls dieser für eine Delegation zuständig ist.

## Art. 4 {#art_4}

14 Teilungsbehörde
1 Die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor und die Leiterin oder der
Leiter des Teilungsamts bilden die Teilungsbehörde gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 15.
2 Die Übertragung von Aufgaben des Stadtrates an das Teilungsamt gemäss
§ 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 20. November 2000 richtet sich nach Art. 40.

## Art. 5 {#art_5}

16 Versteigerungsbehörde
Versteigerungsbehörde für die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf
Stadtgebiet ist das Teilungsamt. Es kann dem Betreibungsamt die Versteigerung von Fahrnissachen übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

17 Besoldungen und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des
Stadtrates
1 Die Besoldungsangelegenheiten sowie die Ruhegehaltsansprüche der
Mitglieder des Stadtrates werden von der Dienstabteilung Personal betreut.
2 Die Dienstabteilung Personal nimmt für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche die Dienste der Pensionskasse Stadt Luzern in Anspruch.
3 Allfällig notwendige Rückstellungen werden in Zusammenarbeit mit der
Stadtbuchhaltung vorgenommen.
14 Fassung gemäss Änderung vom 19. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004.
15 SRL Nr. 200
16 Fassung gemäss Änderung vom 30. Januar 2013, in Kraft seit 1. Februar 2013.
17 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 7 Seite 5/46 {#art_7}

18 Stabsstelle des Stadtrates / Stadtkanzlei
1 Die Stadtkanzlei (SK) als Stabsstelle des Stadtrates untersteht als Dienstabteilung administrativ der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten.
2 Die Stadtkanzlei unterstützt den Stadtrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Kanzleidienste, Organisation von Empfängen,
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Stadtmarketing, Datenschutz und
Archivierung.
3 Sie stellt die rechtliche Beratung des Stadtrates und der städtischen Verwaltung, namentlich in den Bereichen Parlamentsrecht und Volksrechte
sowie bei direktionsübergreifenden Rechtsfragen, sicher.
4 Sie führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle über alle Eingaben
an den Stadtrat und weist diese zur Bearbeitung bzw. Instruktion einer oder
mehreren Direktionen zu. Sind mehrere Direktionen betroffen, bezeichnet
sie eine federführende Direktion. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet
der Stadtrat.
5 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber hat das Recht, Geschäfte für
die Sitzungen des Stadtrates traktandieren zu lassen.

## Art. 8 III. Direktionen {#art_8}

19 Allgemeine Aufgaben
1 Die Direktion nimmt die strategische und finanzielle Führung in ihrem
Aufgabenbereich wahr.
2 Die Direktorin oder der Direktor führt die ihr oder ihm unterstellten
Dienstabteilungen.
3 Sie oder er traktandiert die Geschäfte für die Sitzungen des Stadtrates.
18–19 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 9 Seite 6/46 {#art_9}

20 Aufgaben der Direktionen im Einzelnen
Die Direktionen sind für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
Baudirektion BD
– Städtische Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ohne Bespielung
der Aussenflächen
– Städtische Liegenschaften des Finanzvermögens
– Städtebau
– Baugesuche
– Denkmalpflege und Kulturgüterschutz
– Raumstrategie für gesamte Stadt und Teilgebiete
– Wohnraumpolitik
– Nutzungsplanung
– Strategien Nutzung und Gestaltung öffentlicher Raum
– Leitungs- und Vermessungswesen
Bildungsdirektion BID
– Volksschule
– Schuldienste
– Schülerbetreuung
– Schulgesundheit
– Musikschule
– Erwachsenenbildung
– Kultur- und Sportförderung
– Bibliothekswesen
Finanzdirektion FD
– Finanzhaushalt
– Finanzvermögen
– Steuern
– Informatik
– Teilungswesen
– Wirtschaftsfragen
– Versicherungen und Koordination Risikomanagement
– Personalvorsorge
– Landwirtschaft
– Schiess- und Jagdwesen
20 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
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Umwelt- und Mobilitätsdirektion UMD
– Eventkoordination und Bewilligungen im Stadtraum
– Forstwesen
– Friedhof- und Bestattungswesen
– Kehricht- und Werkstoffentsorgung
– Märkte
– Naturgefahren
– Sauberkeit auf öffentlichem Grund
– Siedlungsentwässerung
– Strassen, Brücken, Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze
– Taxiwesen
– Transportwesen öffentlicher Verkehr
– Umweltschutz und Umweltberatung, Energiefragen
– Verkehr
Sozial- und Sicherheitsdirektion SOSID
– Sozialwesen
– Sozialhilfe
– Sozialversicherung
– Kinder Jugend Familie
– Kinder- und Jugendsiedlung Utenberg
– Pflegeversorgung
– Gesundheit
– Altersfragen
– Kindes- und Erwachsenenschutz
– Niederlassungswesen
– Bürgerrechtswesen
– Wahlen und Abstimmungen
– Zivilstandswesen
– Schutz und Sicherheit
– Zivilschutz
– Feuerschutz
– Wirtschaftliche Landesversorgung
– Integration
– Quartierentwicklung

## Art. 10 Seite 8/46 {#art_10}

21 Stabsstelle der Direktion
1 Die Stabsstelle der Direktion wird von der Stabschefin oder dem
Stabschef geleitet. Sie hat insbesondere folgende Funktionen und
Aufgaben:
a. Allgemeine Anlaufstelle der Direktion;
b. Unterstützung der Direktion im Bereich Management, Strategie,
Planung, Steuerung und Controlling;
c. Unterstützung der Direktorin oder des Direktors in der Funktion als
Mitglied des Stadtrates (Vor- und Nachbereitung der Stadtratssitzungen);
d. Übernahme von Repräsentationsaufgaben für die Direktorin oder den
Direktor;
e. Unterstützung der Dienstabteilungen im Sinne von Coaching, insbesondere in Managementfragen;
f. Planung und Koordination der Tätigkeit der Direktion, namentlich
zwischen den eigenen Dienstabteilungen, mit den anderen Direktionen
und mit externen Partnern;
g. Kommunikation gemäss der Verordnung über die Kommunikation in der
Stadtverwaltung Luzern.
2 Der Stabsstelle können Linienaufgaben übertragen werden, wenn
a. es sich um eine neue Aufgabe handelt, deren Entwicklung noch offen
ist und die noch nicht klar einer bestehenden Dienstabteilung zugeordnet werden kann,
b. das Volumen einer Aufgabe relativ gering ist oder sie vom Charakter
her nicht zu einer Dienstabteilung passt,
c. es sich um eine befristete Aufgabe, namentlich um ein Projekt, handelt
oder
d. die Direktorin oder der Direktor dies aufgrund von deren ausserordentlichen Bedeutung als angezeigt erachtet.
3 Die Stabschefinnen und Stabschefs können beauftragt werden, die von
der Direktorin oder dem Direktor getroffenen Anordnungen umzusetzen.
21 Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008.

## Art. 11 Seite 9/46 {#art_11}

22 Präsidiales
1 Die präsidialen Aufgaben sind integraler Bestandteil des Stabs jener
Direktion, deren Direktorin oder Direktor zugleich Stadtpräsidentin oder
Stadtpräsident ist.
2 Der zuständige Direktionsstab erfüllt folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Begleitung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten bei der Wahrung von Repräsentationsaufgaben;
b. Allgemeine Beziehungspflege zu den Behörden und Privaten,
insbesondere in Nachbargemeinden und Partnerstädten;
c. Fachstelle Gleichstellung;
d. Internationale Beziehungen;
e. Solidaritätsbeiträge;
f. Betreuung besonderer Projekte.

## Art. 12 {#art_12}

Geschäftsleitung
1 Jede Direktion hat eine Geschäftsleitung.
2 Sie setzt sich zusammen aus
a. der Direktorin oder dem Direktor,
b. der Stabschefin oder dem Stabschef,
c. der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen für Finanzen und
Controlling (VFC) in der Direktion und
d. den von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten mitarbeitenden
Personen der Direktion.
3 Sie bildet das strategische Planungs- und Koordinationsgremium auf
Stufe Direktion und befasst sich mit zentralen Fragen aus deren Aufgabengebiet.

## Art. 13 {#art_13}

Führungs-, Koordinations- und Informationsinstrumente
1 Die Direktorinnen und Direktoren stellen die Führung, die Koordination und
den Informationsaustausch innerhalb der Direktion sicher.
2 Sie sehen dafür insbesondere regelmässige Zusammenkünfte vor. Daran
nehmen die Mitglieder der Geschäftsleitung und allfällige weitere, von der
Direktorin oder dem Direktor bezeichnete mitarbeitende Personen der
Direktion teil.
22 Fassung gemäss Änderung vom 21. August 2024, in Kraft seit 1. September 2024.
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## Art. 14 IV. Dienstabteilungen {#art_14}

23 Festlegung, Bezeichnung und Zuordnung zu den einzelnen
Direktionen
Die Direktionen gliedern sich in nachstehende Dienstabteilungen:
a. Baudirektion (BD)
– Stab Baudirektion (SBD);
– Stadtplanung (SPL);
– Baubewilligungen (BB);
– Städtebau (SBA);
– Immobilien (IMMO);
– Geoinformationszentrum (GIS);
b. Bildungsdirektion (BID)
– Stab Bildungsdirektion (SBID);
– Volksschule (VS);
– Musikschule (MSL);
– Kultur und Sport (KUS);
c. Finanzdirektion (FD)
– Stab Finanzdirektion (SFD);
– Finanzverwaltung (FV);
– Steueramt (STA);
– Teilungsamt (TA);
– Zentrale Informatikdienste (ZID);
– Betreibungsamt (BA) (administrative Unterstellung).
d. Umwelt- und Mobilitätsdirektion (UMD)
– Stab Umwelt- und Mobilitätsdirektion (SUMD);
– Stadtraum und Veranstaltungen (STAV);
– Umweltschutz (UWS);
– Tiefbauamt (TBA);
e. Sozial- und Sicherheitsdirektion (SOSID)
– Stab Sozial- und Sicherheitsdirektion (SSOSID);
– Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB);
– Soziale Dienste (SD);
– Alter und Gesundheit (AGES);
– Kinder Jugend Familie (KJF);
– Quartiere und Integration (QUIN);
– Bevölkerungsdienste (BVD);
– Feuerwehr (FW).
23 Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.

## Art. 15 Seite 11/46 {#art_15}

Aufgaben
1 Die Dienstabteilungen erfüllen die ihnen aufgrund von Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 zugeordneten Aufgaben in Abstimmung mit der
Direktorin oder dem Direktor.
2 Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Zuweisung von
Aufgaben der Direktion, deren Zuordnung nicht klar ist, an eine
Dienstabteilung.

## Art. 16 {#art_16}

24 Organisation
1 Die Dienstabteilungen werden von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef geleitet.
2 Sie sind für die Organisation ihrer Dienstabteilung zuständig. Die Direktorin
oder der Direktor kann Rahmenbedingungen festlegen.
3 Die Dienstabteilungen können in Bereiche und diese in Ressorts gegliedert
werden. In Ausnahmefällen kann ein Ressort direkt einer Dienstabteilung
unterstellt werden.
4 Die Organisation der Dienstabteilung ist in einem Organigramm festzuhalten.
5 Die wichtigsten Geschäftsprozesse sind einheitlich zu dokumentieren. Die
Dienstabteilung Personal definiert Standards und unterstützt die Dienstabteilungen in der Umsetzung. Fachspezifische Ausprägungen sind
möglich. Die Dokumentation ist nachzuführen.

## Art. 17 {#art_17}

25 Dienstabteilung Personal
1 Die Aufgaben der Dienstabteilung Personal (PA) werden im Personalreglement, in der dazugehörenden Personalverordnung und in der
Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
2 Die Dienstabteilung Personal ist derjenigen Direktion unterstellt, welche
die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet. Sofern die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident der Finanzdirektion vorsteht, untersteht die
Dienstabteilung Personal derjenigen Direktion, die von der Vizepräsidentin
oder dem Vizepräsidenten des Stadtrates geleitet wird.
24–25 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
26 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.

## Art. 18 Seite 12/46 {#art_18}

26 Zentrale Informatikdienste
1 Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste (ZID) ist die Fachstelle für
Informatik in der Stadtverwaltung.
2 Die Aufgaben der Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste werden in
der Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
3 Die Dienstabteilung Zentrale Informatikdienste berät die Direktionen und
Dienstabteilungen im effizienten und effektiven Einsatz vom
Informatikmitteln.

## Art. 18a {#art_18a}

27 Dienstabteilung Digital
1 Die Dienstabteilung Digital ist die Fachstelle für die digitale Transformation der Stadtverwaltung.
2 Die Dienstabteilung Digital ist derjenigen Direktion unterstellt, welche die
Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet.
3 Die Aufgaben der Dienstabteilung Digital werden in der Informatik- und
Digitalverordnung geregelt.
V. Kommissionen
1. Allgemeines

## Art. 19 {#art_19}

28 Kategorien
1 Der Stadtrat setzt ständige und nicht ständige Fachkommissionen sowie
ständige Kommissionen mit Querschnittsaufgaben ein. Bei der Zusammensetzung ist die Geschlechterquote gemäss Art. 3a Abs. 1 zu beachten.
Vorbehalten bleibt die Einsetzung durch ein anderes Gremium gemäss den
Bestimmungen einer speziellen Verordnung.
2 Er ordnet die Fachkommissionen, insbesondere deren Aufgaben, Zusammensetzung, Amtsdauer und Berichterstattung, separat. Die ständigen
Fachkommissionen sind in einer Verordnung zu regeln. 29
26 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
27 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
28 Fassung gemäss Änderung vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015.
29 Für eine Zusammenstellung der ständigen Fachkommissionen vgl. Anhang.

## Art. 20 Seite 13/46 {#art_20}

Sitzungsgelder und Entschädigungen
Der Stadtrat regelt die Sitzungsgelder und Entschädigungen der Mitglieder
der stadträtlichen Kommissionen in einer separaten Verordnung.
2. Kommissionen mit Querschnittsaufgaben

## Art. 21 {#art_21}

30 Allgemeines
1 Es bestehen folgende stadträtliche Kommissionen mit Querschnittsaufgaben:
a. Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs;
b. Strategiegremium Stadt Luzern Digital;
c. Stellenplankommission.
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, konstituieren und
organisieren sich die Kommissionen gemäss Abs. 1 selbst.
3 Nach Bedarf können neben den ständigen Mitgliedern weitere mitarbeitende Personen zu den Sitzungen der Kommissionen hinzugezogen
werden. Betroffene sind in jedem Fall anzuhören.

## Art. 22 {#art_22}

31 Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs
1 Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs ist das oberste
Planungsgremium des Stadtrates. Sie nimmt in folgenden Bereichen die
materielle und formelle Koordination wahr:
a. Behandlung von Strategiefragen (u. a. Gemeindestrategie mit Legislaturprogramm);
b. Aufgaben- und Finanzplanung mit Legislaturzielen und Massnahmen
inkl. Jahresplanung und Berichtswesen;
c. Wichtige Vorhaben und Projekte sowie Prozesse von übergeordneter
Bedeutung;
d. Vorbereitung der Stadtratssitzungen.
2 Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs beschäftigt sich mit
übergeordneten Management- und Organisationsfragen. Sie ist dabei
Ansprechpartnerin für die Querschnittsabteilungen.
3 Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs setzt sich aus der
Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Vorsitz) und den
Stabschefinnen und Stabschefs zusammen.
30 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
31 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 23 Seite 14/46 {#art_23}

32 Strategiegremium Stadt Luzern Digital
1 Der Stadtrat übt die strategische Führung im Bereich der städtischen
Informatik und Digitalisierung aus. Dem Strategiegremium Stadt Luzern
Digital obliegen Vorbereitung und Umsetzung der Strategie.
2 Die Organisation des Strategiegremiums sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen werden in der Informatik- und Digitalverordnung geregelt.
Dort wird ebenfalls geregelt, wie es bei seiner Arbeit durch weitere
Gremien unterstützt wird.

## Art. 24 {#art_24}

33

## Art. 25 {#art_25}

Stellenplankommission
1 Die Stellenplankommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Überprüfung der Gesuche um Neueinreihung, Schaffung oder
Aufhebung von Stellen;
b. Überwachung der Stellen- und Organisationspläne bezüglich
Stellenanzahl und Stelleneinreihung.
2 Das Weitere, insbesondere die Zusammensetzung der Stellenplankommission, wird in der Personalverordnung geregelt.

## Art. 26 VI. Zusammenarbeit in der Verwaltung {#art_26}

Koordination / Kompetenzkonflikte
1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Direktionen, sorgen die
Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination.
Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für
das Geschäft.
2 Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Stadtrat.

## Art. 27 {#art_27}

Arbeitsform
1 Die Dienstabteilungen entscheiden in ihrem gewohnten Aufgabenbereich
über ihre Arbeitsweise.
2 Aufträge ausserhalb des gewohnten Aufgabenbereichs einer Dienstabteilung werden in der Regel als Projekte abgewickelt.
32 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
33 Aufgehoben durch Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 28 Seite 15/46 {#art_28}

34 Projekte
1 Aufträge gemäss Art. 27 Abs. 2 sind namentlich dann als Projekte abzuwickeln, wenn
a. sie im Aufgaben- und Finanzplan aufgenommen oder vom Stadtrat
ausdrücklich als Projekte bezeichnet sind;
b. die Thematik direktionsübergreifende Bedeutung hat;
c. der Auftrag innerhalb der Direktion Signalcharakter hat oder die
Arbeitsweise und die Arbeitsorganisation innerhalb der Direktion
verändert.
2 Zuständig für die Durchführung von Projekten sind der Stadtrat oder die
Direktionen.
3 Die Dienstabteilungen Digital, Personal und Zentrale Informatikdienste
sind beauftragt, Projekte im organisatorischen, personellen und
Informatikbereich aktiv zu unterstützen. Bei grösseren Vorhaben wirken sie
in der Projektorganisation mit.
4 Innerhalb der Stadtverwaltung wird eine einheitliche, von der Dienstabteilung Digital koordinierte, Projektmanagementmethode praktiziert.
Fachspezifische Ausprägungen sind möglich.
5 Die einsetzende Stelle nach Abs. 2 ist verantwortlich für die Einhaltung
des Projektstandards. Sie hat ein geeignetes Projektcontrolling zu
gewährleisten.

## Art. 29 {#art_29}

35 Weisungen
1 Den Direktorinnen und Direktoren bzw. den Dienstchefinnen und
Dienstchefs steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit das dienstliche und
fachliche Weisungsrecht zu.
2 Direktionsübergreifende Weisungen erlässt der Stadtrat. Abweichende
Regelungen in andern Erlassen bleiben vorbehalten.
34 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020.
35 Fassung gemäss Änderung vom 15. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016.

## Art. 30 Seite 16/46 {#art_30}

36 Mitbericht
1 Das Mitberichtsverfahren unter den Direktionen ist ein standardisiertes
Verfahren zur Vorbereitung von Stadtratsgeschäften.
2 In folgenden Fällen ist vor der Traktandierung des Geschäfts zwingend
ein Mitberichtsverfahren durchzuführen. Dabei gilt eine Mindestfrist von
zehn Kalendertagen:
Art des Geschäfts Einzubeziehende Stelle
a. Finanzgeschäfte Finanzdirektion
b. Geschäfte mit Co-Federführung
(Antworten zu Vorstössen,
Vernehmlassungen usw.)
betreffende Direktion
(Verantwortlich für das
Mitberichtsverfahren ist die
erstbezeichnete Stelle.)
c. Neue rechtsetzende Erlasse oder
Änderungen bestehender Erlasse
(Reglemente, Verordnungen, Tarife usw.)
Stadtkanzlei
d. Geschäfte, die die Schaffung neuer
Stellen zur Folge haben, sowie Geschäfte, die die Personalpolitik oder
das Personalwesen betreffen
Dienstabteilung
Personal
In allen übrigen Fällen ist ein Mitberichtsverfahren auf freiwilliger Basis
möglich.
3 Das Mitberichtsverfahren ist mit einem von der Stadtkanzlei bereitgestellten Formular durchzuführen. Das ausgefüllte und visierte Formular ist dem
Stadtratsgeschäft bei der Aktenauflage beizulegen.
4 Grundlage für das Mitberichtsverfahren bilden beschlussreife Geschäfte
mit allen für die Beurteilung nötigen Unterlagen. Offene Fragen sind unter
„Bemerkungen“ speziell zu erwähnen. Die Mindestfristen gemäss Abs. 2
sind einzuhalten.
5 Die Stabschefinnen oder Stabschefs haben die Durchführung des Mitberichtsverfahrens zu überwachen. Dabei sind folgende Grundsätze zu
beachten:
a. Fehlt ein gemäss Abs. 2 zwingender Mitbericht darf ein Geschäft nicht
traktandiert werden. Dringliche Ausnahmefälle bleiben vorbehalten;
b. Ist die Mindestfrist eingehalten, darf ein Geschäft traktandiert werden,
auch wenn kein Mitbericht der einzubeziehenden Stelle vorliegt.
36 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 31 Seite 17/46 {#art_31}

37 Information der zuständigen Behörden
1 Der Stadtrat informiert die zuständigen Behörden gemäss Personalrecht
über wichtige Themen an Informationskonferenzen, die bei Bedarf
stattfinden.
2 Die zuständigen Behörden werden jährlich unter Federführung der
Dienstabteilung Personal zu einem Management-Treffen eingeladen.
Dabei werden folgende Themen behandelt:
– Vorstellen von wichtigen strategischen Entwicklungen der Stadt Luzern
durch den Stadtrat und Diskussion mit den obersten Führungskräften;
– Vorstellen der wichtigsten Veränderungen von Gemeindestrategie und
Legislaturprogramm;
– Behandeln von Themen im Bereich der Führungs- und Organisationsentwicklung;
– Weiterbildung im Führungsbereich und im Führungshandeln;
– Fachinputs durch Dritte zu aktuellen Themen;
– Pflegen der direktionsübergreifenden Vernetzung unter den Führungskräften und dem Stadtrat.

## Art. 32 VII. Zeichnungs- und Anweisungsbefugnis {#art_32}

Zeichnungsbefugnis 1. Grundsatz
1 Die Zeichnungsbefugnis mit rechtsverbindlichen Wirkungen folgt der
Zuständigkeit. Sie liegt bei derjenigen mitarbeitenden Person, welche die
Verantwortung für die entsprechende Aufgabe trägt.
2 Die Direktionen erstellen ein Verzeichnis über die Zeichnungsberechtigungen und stellen dieses der Stadtkanzlei zu. Diese führt ein öffentliches
Register der Zeichnungsberechtigten.

## Art. 33 {#art_33}

2. Direktion
Zeichnungsberechtigt für die Direktion sind die Direktorin oder der Direktor,
deren Stellvertretung sowie die zuständige Stabschefin oder der
zuständige Stabschef.
37 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 34 Seite 18/46 {#art_34}

38 3. Dienstabteilung
1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef sowie deren oder dessen Stellvertretung ist für den ganzen Aufgabenbereich der Dienstabteilung
zeichnungsberechtigt.
2 Weitere Zeichnungsberechtigte innerhalb der Dienstabteilung legt die
Direktorin oder der Direktor auf Antrag der Dienstchefinnen und Dienstchefs fest.
3 Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift festgelegt werden.
Für Verträge, die finanzielle Verpflichtungen von Fr. 15'000.– und mehr
auslösen, ist Kollektivunterschrift erforderlich. Bei Dienstabteilungen, bei
denen keine weiteren Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 2 festgelegt
sind, unterzeichnen die Dienstchefin oder der Dienstchef und deren oder
dessen Stellvertretung gemeinsam.

## Art. 34a {#art_34a}

39 Anweisungsbefugnis
1 Jede Zahlung oder Verrechnung bedarf eines Beleges. Die materielle,
formelle und rechnerische Richtigkeit und die Anweisung zur Zahlung
werden mit Visum zur Richtigkeit und Schlussvisum auf dem Beleg
bestätigt. Das doppelte Visum ist auch bei möglicher Einzelunterschrift
einzuhalten.
2 Die Funktionen der Anweisungsbefugnis (Schlussvisum) und der
Zahlungserfassung sind personell zu trennen.
3 Die Anweisungsbefugnis zur Zahlung stimmt grundsätzlich mit der
Zeichnungsbefugnis überein. Die Direktorin oder der Direktor kann
abweichende Anweisungsbefugnisse vorsehen.
38 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
39 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019.
Seite 19/46

## Art. 35 VIII. Information {#art_35}

40 Informationsgrundsätze
1 Jede Direktion oder Dienstabteilung ist in ihrem Verantwortungsbereich
zuständig für die Informationsarbeit.
2 Diese Aufgabe und Kompetenz ist koordiniert durch die Stabsstelle der
betreffenden Direktion und in enger Zusammenarbeit mit der für die
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Stelle Kommunikation
(KOMM) der Stadtkanzlei wahrzunehmen.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere, namentlich die Informationsstellen und
deren Kompetenzen, die Informationsregeln, -mittel sowie die
-empfängerinnen und -empfänger in einer separaten Verordnung.

## Art. 36 IX. Schriftgut {#art_36}

Begriff
Unter den Begriff Schriftgut fallen alle Dokumente und Datensätze, die im
Zusammenhang mit dem Verwaltungsprozess durch die städtischen
Behörden und die Verwaltung erstellt oder bearbeitet werden, dies
unabhängig vom Informationsträger und einschliesslich der Hilfsmittel, die
zu deren Verständnis und Benutzung notwendig sind.

## Art. 37 {#art_37}

41 Erstellung und Verwaltung
1 Die in Art. 36 genannten Stellen bewahren das Schriftgut bis zur Ablieferung an das Stadtarchiv in geordneter Form auf und schützen es vor
Beschädigung und Verlust. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze
zu beachten:
a. Geschäftsvorgänge müssen aus dem aufbewahrten Schriftgut jederzeit
nachvollziehbar sein. Das Schriftgut muss zu diesem Zweck vollständig
und verlässlich sein;
b. Die Verlässlichkeit und Authentizität des abzuliefernden Schriftguts,
insbesondere solches in elektronischer Form, ist mit angemessenen
organisatorischen und technischen Vorkehrungen sicherzustellen;
40 Fassung gemäss Änderung vom 31. Oktober 2007, in Kraft seit 1. November 2007.
41 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
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c. Es sind alterungsbeständige Informationsträger zu verwenden, die
Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten. Beschreibstoffe
und sonstige Hilfsmittel dürfen den Informationsträger nicht zersetzen.
2 Die Stadtkanzlei legt Standards bezüglich Erstellung und Verwaltung des
Schriftguts fest und übt das Weisungsrecht aus.

## Art. 37a {#art_37a}

42 Klassifizierung
1 Alles Schriftgut unterliegt der Geheimhaltungspflicht gemäss Personalreglement. Schriftgut, dessen Geheimhaltung durch besondere Vorschriften geregelt ist oder dessen unrechtmässiges oder frühzeitiges
Bekanntwerden zu einem schwerwiegenden Schaden für natürliche oder
juristische Personen, die Öffentlichkeit, die Behörden oder die Verwaltung
führen kann, wird als «Vertraulich» klassifiziert und gekennzeichnet. Dabei
sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a. Schriftgut mit besonders schützenswerten Personendaten gemäss
kantonalem Datenschutzgesetz ist als «Vertraulich» zu klassifizieren;
b. Der Zugang zu klassifiziertem Schriftgut ist gezielt auf einen bekannten,
zur Kenntnisnahme berechtigten und sachlich notwenigen Personenkreis zu beschränken;
c. Zur Bekanntgabe von klassifiziertem Schriftgut an Personen ausserhalb
des in lit. b bezeichneten Personenkreises muss der gesetzliche Rechtfertigungsgrund dafür bekannt sein;
d. Die Klassifizierung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Die Klassifizierung und die Entklassifizierung von Schriftgut müssen nachweisbar
bleiben.
2 Nicht klassifiziertes Schriftgut kann allen Mitarbeitenden der Stadtverwaltung zugänglich gemacht werden, denen diese Informationen für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sein können.
3 Die Dienstabteilungen beurteilen den Schutzbedarf für das von ihnen verwaltete Schriftgut, klassifizieren dieses entsprechend und dokumentieren
die Schutzmassnahmen und Risiken.
4 Die Stadtkanzlei legt Standards bezüglich der Klassifizierung fest und übt
das Weisungsrecht aus. Sie kontrolliert deren Einhaltung und schult das
Personal in ihrer praktischen Anwendung.
42 Eingefügt durch Änderung vom 7. Juli 2021, in Kraft seit 1. August 2021.

## Art. 38 Seite 21/46 {#art_38}

Archivierung
1 Archiviert wird Schriftgut von bleibendem Wert für
a. die Dokumentierung der Tätigkeit der Verwaltung,
b. die Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung,
c. die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter,
d. Wissenschaft und Forschung,
e. das Verständnis von Gegenwart und Vergangenheit.
2 Als zentrale Aufbewahrungsstelle des aufbewahrungswürdigen Schriftguts
besteht ein Stadtarchiv. Es dient der Aufbewahrung, Sicherung, Erschliessung und Auswertung des in Art. 36 erwähnten Schriftguts.
3 Der Stadtrat regelt das Nähere in einer separaten Verordnung.

## Art. 39 X. Weitere Bestimmungen {#art_39}

43 Controlling
1 Controlling ist der Prozess von Planung, Zielerreichung, Berichterstattung,
Steuerung und Kontrolle in den Bereichen Personal, Finanzen und Leistungen.
2 Der Stadtrat, die Direktorinnen und Direktoren sowie die zuständigen
Behörden gemäss Personalreglement nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe
und wirksame Erfüllung der Aufgaben. Dabei werden sie durch die
zuständige Verantwortliche oder den zuständigen Verantwortlichen für
Finanzen und Controlling in der Direktion unterstützt.
3 Die Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs, die Dienstabteilung
Personal sowie die Finanzverwaltung unterstützen den Stadtrat bei der
Durchführung des Controllings.
43 Fassung gemäss Änderung vom 20. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.

## Art. 40 Seite 22/46 {#art_40}

44 Übertragung von Zuständigkeiten
Die nachstehenden Verwaltungsaufgaben und die dazu notwendigen
Kompetenzen werden an folgende Organe der städtischen Verwaltung
übertragen:
a. Planungs- und Bauwesen
– Führen Einspracheverhandlungen gemäss §§ 62 Abs. 1, 69
und 77 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes (PBG) 45
Stadträtin/Stadtrat, Leiterin/Leiter
Stadtplanung, Projektleiterinnen/
Projektleiter Stadtplanung und
Städtebau, Stadtarchitektin/
Stadtarchitekt, Stabschefin/
Stabschef Baudirektion,
Juristin/Jurist Baudirektion
– Entgegennahme von Einsprachen gemäss §§ 61 Abs. 5, 84
Abs. 3, 97 und 194 Abs. 1 PBG
– Entscheid über Baugesuche
und die öffentlich-rechtlichen
Einsprachen im vereinfachten
und ordentlichen Baubewilligungsverfahren
– Einreichung von Baugesuchen
durch die Stadt als Bauherrin
Baudirektion
– Umsetzung und Vollzug des
Reglements über die Kurzzeitvermietung
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz bei Verstössen gegen
das Reglement über die
Kurzzeitvermietung
Baudirektion
44 Fassung gemäss Änderung vom 12. März 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
45 SRL Nr. 735
Seite 23/46
– Verfahren gemäss § 105e PBG
betreffend die Mehrwertabgabe
und die Koordination der Verwendung der Erträge gemäss
§ 105d PBG
Baudirektion
– Erhebung von Gebühren nach
dem Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungs- und baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement)
vom 12. September 1991 46
– Genehmigung des Nachweises
des Wärmeschutzes für Bauten
Sachlich zuständige
Dienstabteilung
– Handlungen im Sinne von
§§ 188 Abs. 1, 192, 193, 202
Abs. 3 und 203 PBG 47
Sachlich zuständige
Dienstabteilung
b. Steuern
– Abgabe der Stellungnahmen
zuhanden des kantonalen Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartements bei Gesuchen um
Steuererleichterungen
Finanzdirektion
– Veranlagung und Bezug
Grundstückgewinnsteuer und
Handänderungssteuer
– Aufgaben der Veranlagungsbehörde und der Bezugsbehörde nach Steuergesetz 48
Steueramt
– Veranlagung und Bezug
Erbschaftssteuer
Teilungsamt
46 sRSL 7.2.4.1.1
47 SRL Nr. 735
48 SRL Nr. 620
Seite 24/46
c. Teilungswesen
– Aufgaben gemäss § 9 Abs. 2 lit.
a–o des Einführungsgesetzes
zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November
2000 49, inklusive damit verbundener Gebührenerhebung
und Entscheide betreffend
Zahlungspflicht für Gebühren
nach Gebührengesetz
Teilungsamt
d. Adoption
– Abklärung des Sachverhalts
betreffend Adoptionen auf
Anfrage der zuständigen
kantonalen Instanz
Dienstabteilung Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
e. Pflegekinderwesen
– Erteilung und Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in
Familienpflege (Art. 4 und 11
der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von
Pflegekindern, PAVO) 50
– Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von
Pflegekindern in Tagespflege
(Art. 12 PAVO)
– Aufsicht über die Familien- und
Tagespflege (Art. 10 und 12
Abs. 2 PAVO)
Dienstabteilung Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
49 SRL Nr. 200
50 SR 211.222.338
Seite 25/46
f. Sozialwesen und Sozialhilfe
– Entscheide betreffend die Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz 51 (Gutheissung/Ablehnung von Gesuchen, Kürzung,
Sistierung, Rückerstattung,
Nichteintreten usw.)
Soziale Dienste
– Abschreibungsentscheide wirtschaftliche Sozialhilfe/ Alimentenhilfe sowie (Teil-)Verzicht auf
Rückerstattung von Sozialhilfe
und bevorschussten Alimenten
– Einreichung entsprechender
Gesuche an das zuständige
Gericht:
– Anweisung an die Schuldner
und Sicherstellung gemäss
Art. 132 ZGB 52 (nacheheliche Unterhaltspflicht)
– Anweisung an die Schuldner
gemäss Art. 177 ZGB (Unterhaltspflicht gegenüber der
Familie)
– Anweisung an die Schuldner
gemäss Art. 291 ZGB bzw.
Sicherstellung gemäss
Art. 292 ZGB (Unterhaltspflicht der Eltern im Kindsrecht)
– Schlichtungsgesuche und
Klagen vor Zivilgericht (insbesondere Unterhalts- und
Unterstützungsklagen)
51 SRL Nr. 892
52 SR 210
Seite 26/46
– Strafanzeigen (wegen Betrugs
gemäss Art. 146 StGB 53,
wegen unrechtmässigem Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
gemäss Art. 148a StGB und
wegen Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 StGB)
– Erheben von verwaltungsrechtlichen Klagen und Beschwerden
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend streitige
Ansprüche auf Kostenersatz
(§ 35 SHG 54; § 57 EGZGB; § 16
Abs. 3 SHV 55 i. V. m. § 162 ff.
VRG 56) sowie die Verfahrensführung
– Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
(Art. 217 StGB)
g. Gerichtliche Verbote / Strassenrecht / Taxiwesen / Strassenprostitution
– Anträge für gerichtliche Verbote
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 57 für städtische
Grundstücke im Finanz- und im
Verwaltungsvermögen
Alle Bereiche der Dienstabteilung
Immobilien
53 SR 311.0
54 SRL Nr. 892
55 SRL Nr. 892a
56 SRL Nr. 40
57 SR 272
Seite 27/46
– Anordnung von Signalen und
Markierungen gemäss Art. 107
Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SSV) 58 und Entscheide über
dagegen gerichtete Einsprachen
gemäss Art. 106 lit. b SSV
Tiefbauamt
– Anordnung von Signalen und
Markierungen gemäss Art. 107
Abs. 1 und 2 SSV auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie
öffentlichen Privat- und Güterstrassen
Tiefbauamt
– Aufgaben der Strassenverwaltungsbehörde gemäss Strassengesetz (StrG) ohne Bewilligung
des gesteigerten Gemeingebrauchs, Strassenverordnung,
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
und Umweltschutzverordnung,
sofern die Aufgabe nicht im
Zusammenhang mit einem
Baugesuch steht
Tiefbauamt
– Führung von Einspracheverhandlungen gemäss §§ 65
Abs. 5 und 71a Abs. 3 StrG
Tiefbauamt
– Strassenunterhalt gemäss § 80
Abs. 1 lit. a und lit. b StrG
Tiefbauamt
– Erteilung einer Unterabstandsbewilligung gemäss § 88 Abs. 2
StrG, sofern die Bewilligung
nicht im Zusammenhang mit
einem Baugesuch steht
Tiefbauamt
58 SR 741.21
Seite 28/46
– Genehmigung von Statuten von
Privatstrassengenossenschaften
gemäss § 23 EGZGB
Rechtsdienst Umwelt- und
Mobilitätsdirektion
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz
bei Verstössen gegen das
Reglement und die Verordnung
über die Nutzung des öffentlichen Grundes oder gegen das
Reglement über das Taxiwesen
Dienstabteilung Stadtraum und
Veranstaltungen
– Einreichen von Strafanzeigen
gemäss Übertretungsstrafgesetz
bei Verstössen gegen das
Reglement über die Strassenprostitution
Stab Sozial- und
Sicherheitsdirektion
h. Umweltschutz / Baumschutz
– Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäss § 4 der kantonalen
Verordnung zum Schutz der
Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen 59, sofern die Bewilligung nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch steht
Dienstabteilung Umweltschutz
– Ernennung der amtlichen Feuerungskontrolleure und vertragliche Regelung von deren
Rechten und Pflichten gestützt
auf § 10 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
vom 30. März 1998 (EGUSG) 60
– Erteilung einer Betriebsbewilligung für Abfallanlagen, soweit
59 SRL Nr. 717
60 SRL Nr. 700
Seite 29/46
gemäss § 27 EGUSG die Gemeinde zuständig ist (sofern
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erforderlich ist)
– Einreichung von Strafanzeigen
und Strafanträgen, soweit gemäss § 1 EGUSG die Gemeinde zuständig ist
– Einreichung von Strafanzeigen
wegen Verstössen gegen
gerichtlich angeordnete Verbote
betreffend Leinenpflicht von
Hunden
– Erteilung einer Bewilligung für
die Beseitigung von Bäumen
bzw. für den eingreifenden
Rückschnitt gemäss Art. 46 des
Bau- und Zonenreglements 61,
sofern die Bewilligung nicht im
Zusammenhang mit einem
Baugesuch steht
Tiefbauamt
i. Verschiedenes
– Abgabe von Vernehmlassungen
im Rahmen von Gerichts- oder
Beschwerdeverfahren oder
andere Stellungnahmen (bei
Gerichts- oder Beschwerdeverfahren zulässig, sofern keine
Änderung des angefochtenen
Stadtratsbeschlusses vorgesehen ist: Antrag auf Nichteintreten oder Abweisung)
Sachlich zuständige Direktion im
Namen und im Auftrag des
Stadtrates
61 sRSL 7.1.2.1.1
Seite 30/46
– Abschluss von Verträgen mit
Betreibenden von Mobilfunkantennen betreffend Rahmenbedingungen auf städtischen
Grundstücken und dem
öffentlichen Grund
Direktion, der die jeweilige Vertretung der Grundeigentümerin Stadt
Luzern unterstellt ist
– Abschluss Gebrauchsleiheverträge im Zusammenhang mit
Kunstgut
Bildungsdirektion
– Abschluss Unterstützungsvereinbarungen mit der Albert
Koechlin Stiftung AKS betreffend Mitfinanzierung von
Projekten der Stadt Luzern
Finanzverwaltung und zuständige
Projektleitung
– Anordnung der notwendigen
Massnahmen gemäss Verordnung über die Bewältigung von
Katastrophen, Notlagen und
anderen Grossereignissen in
der Stadt Luzern und Ausübung
der in der Verordnung festgehaltenen Finanzkompetenzen
Gemeindeführungsstab
– Anordnung der notwendigen
Massnahmen entsprechend
dem Mandat des Stadtrates
gemäss Art. 43 Abs. 3 und Ausübung der in Art. 43 Abs. 4 festgehaltenen Finanzkompetenzen
Leiter/in Stab Betriebliche
Notlagenbewältigung BENO
– Erheben von Einwänden, Einsprachen und Beschwerden
gegen Vorbescheide, Verfügungen und Entscheide von Sozialversicherungen (Invalidenversicherung, Krankenkasse, etc.)
sowie die Verfahrensführung
Rechtsdienst Soziale Dienste
oder Rechtsdienst Stab Sozial-
und Sicherheitsdirektion
Seite 31/46
– Erheben von Beschwerden
gegen Urteile kantonaler Gerichte in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten
sowie die Verfahrensführung
– Begehren um definitive oder
provisorische Rechtsöffnung
(Art. 80 ff. des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG 62) sowie
Arrestbegehren (Art. 271
SchKG)
Finanzverwaltung bzw.
Soziale Dienste und Steueramt,
bei allen Forderungen, die in ihre
jeweilige Zuständigkeit fallen
(beim Steueramt insbesondere
Steuerforderungen und Forderungen aus der Bewirtschaftung von
Verlustscheinen, soweit ihm diese
Aufgabe von der Finanzverwaltung oder den Sozialen Diensten
übertragen worden ist)
– Entscheid betreffend
Zahlungspflicht für Gebühren
nach Gebührengesetz 63
Direktion, der die Organisationseinheit, welche die Rechnung
gestellt hat, zugeordnet ist
– Einreichung Strafantrag bei
Sachbeschädigungen
– Gebäude: Dienstabteilung
Immobilien oder Rechtsdienst
Baudirektion
– Plätze und Strassenraum:
Strasseninspektorat
– Park- und Grünanlagen:
Stadtgrün Luzern
62 SR 281.1
63 SRL Nr. 680

## Art. 41 Seite 32/46 {#art_41}

64 Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen
1 Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen der
Stadt Luzern richtet sich nach der Vergabesumme. Danach sind zuständig:
a. der Stadtrat bei einer Vergabesumme von über Fr. 500‘000.–;
b. die Direktionen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 500‘000.–;
c. die Dienstabteilungen bis zu einer Vergabesumme von Fr. 100‘000.–.
2 Die Zuständigkeit umfasst namentlich den Erlass der notwendigen
Verfügungen, Beschlüsse und die Auswahl der Anbieterinnen in selektiven
Verfahren und Wettbewerben gemäss Art. 19 und 22 IVöB 65.

## Art. 42 {#art_42}

66 Öffentliche Bekanntmachungen
1 Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, erfolgen
öffentliche Bekanntmachungen durch öffentlichen Anschlag im Anschlagkasten beim Stadthaus (Torbogen Winkelriedstrasse). Durch öffentlichen
Anschlag im Anschlagkasten veröffentlicht werden namentlich:
a. Anordnungen von städtischen Abstimmungen. Die Anordnungen werden auch im Anschlagkasten beim ehemaligen Gemeindehaus Littau
und im Internet veröffentlicht. Im Kantonsblatt wird darauf aufmerksam
gemacht;
b. Baugesuche (Veröffentlichung gemäss § 193 PBG 67). Der Aushang
erfolgt durch die Dienstabteilung Baubewilligungen. Die Baugesuche
werden auch im Internet veröffentlicht.
2 Durch Veröffentlichung im Kantonsblatt werden öffentlich bekanntgemacht:
a. übrige Planauflagen nach Planungs- und Baugesetz und Planauflagen
nach Strassengesetz 68;
b. Bewilligungen nach Gesundheitsgesetz 69 (Spitex-Bewilligungen);
c. Ergebnisse städtischer Wahlen und Abstimmungen;
d. Entscheide betreffend Vorprüfung und Erwahrung städtischer Initiativen
und Referenden.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften des übergeordneten Rechts, die eine
bestimmte Art der öffentlichen Bekanntmachung vorschreiben.
64 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024.
65 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019, SRL Nr. 733b
66 Fassung gemäss Änderung vom 3. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015.
67 SRL Nr. 735
68 SRL Nr. 755
69 SRL Nr.800

## Art. 43 Seite 33/46 {#art_43}

70 Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO)
1 Um in einer betrieblichen Notlage situationsgerecht reagieren zu können,
verfügt die Stadt Luzern über ein System der Betrieblichen Notlagenbewältigung (BENO). Dieses ist grundsätzlich jederzeit einsatzbereit und hat die
Bewältigung einer Situation zum Ziel, in der aufgrund einer massiven
Störung die verwaltungseigenen Mittel der Normalorganisation der Stadt
Luzern nicht mehr genügen. Dabei geht es darum, Schäden zu minimieren
und baldmöglichst wieder zum ordentlichen Betrieb zurückzukehren.
2 Ein vom Stadtrat genehmigtes Konzept regelt die Organisation, die Prozesse, Arbeitsmittel und Infrastrukturen zur Bewältigung von betrieblichen
Notlagen.
3 Der Stadtrat entscheidet über den Einsatz des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung und über das Mandat, das er der Leiterin oder dem
Leiter überträgt. Er trägt die Gesamtverantwortung für Einsätze im Rahmen
der Betrieblichen Notlagenbewältigung.
4 Die Leiterin oder der Leiter des Stabes Betriebliche Notlagenbewältigung
kann Ausgaben für erforderliche Sofortmassnahmen bis maximal
Fr. 100‘000.– bewilligen.

## Art. 44 {#art_44}

Stellenbeschreibungen / Stellvertretungen
Die zuständige Behörde gemäss Personalreglement 71 hat für die ihr
unterstellten mitarbeitenden Personen
a. eine Stellenbeschreibung erstellen zu lassen. Diese ist periodisch auf
dem neusten Stand zu halten,
b. die Stellvertretung zu regeln.

## Art. 45 {#art_45}

72 Stimmregisterführerin und Stimmregisterführer
Die Stimmregisterführung in der Stadt Luzern wird wie folgt geregelt:
a. Stimmregisterführer/in
Leiterin oder Leiter des für Wahlen und Abstimmungen zuständigen
Bereichs oder Ressorts der Bevölkerungsdienste;
70 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018.
71 sRSL 0.8.1.1.1
72 Fassung gemäss Änderung vom 26. September 2018, in Kraft seit 1. Oktober 2018.
Seite 34/46
b. Stellvertretung
– Chefin oder Chef Bevölkerungsdienste (Stellenplan-ID-Nr. 280);
– Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID-
Nr. 2949);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID-Nr. 726).

## Art. 45a {#art_45a}

73 Beglaubigungsbeamte
1 Beglaubigungsbeamte im Sinn von § 10 lit. c des Beurkundungsgesetzes 74
sind neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber:
a. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stadtschreiberin oder des
Stadtschreibers;
b. folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtkanzlei:
– Leiterin oder Leiter Sekretariat Stadtrat (Stellenplan-ID-Nr. 826);
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kanzlei der Stadtkanzlei
(Stellenplan-ID-Nr. 912, 948, 1013);
– Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Telefonzentrale (Stellenplan-ID-
Nr. 580, 291);
c. folgende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einwohnerdienste:
– Leiterin oder Leiter Einwohnerdienste (Stellenplan-ID-Nr. 454);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Kundendienst (Stellenplan-ID-
Nr. 2949);
– Verantwortliche oder Verantwortlicher Support (Stellenplan-ID-
Nr. 726).
2 Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr gestützt auf
§ 11 der Verordnung über die Beurkundungsgebühren Fr. 30.– 75. Im
Übrigen richten sich die Gebühren für Beglaubigungen nach §§ 11–14 der
Verordnung über die Beurkundungsgebühren.
3 Protestbeamte im Sinn von § 11 lit. b des Beurkundungsgesetzes sind
neben der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber ihre oder seine
Stellvertretung.
73 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022.
74 SRL Nr. 255
75 SRL Nr. 258

## Art. 45b Seite 35/46 {#art_45b}

76 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern
besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern.

## Art. 46 XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_46}

Änderung der Personalverordnung
Die Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November 1998 77
wird wie folgt geändert:
Art. 66a Arbeitssicherheit
Für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen im
Bereich Arbeitssicherheit wird eine Sicherheitsbeauftragte oder ein
Sicherheitsbeauftragter eingesetzt. Sie oder er wird dem Personalamt
unterstellt.

## Art. 47 {#art_47}

Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Reglement über die Organisation der Stadtpolizei Luzern vom
26. Oktober 1977;
b. Reglement für den Betrieb der Schulzahnpoliklinik vom 20. April 1939;
c. Verordnung über die Organisation der Verwaltung vom 6. September
2000;
d. Folgende Stadtratsbeschlüsse:
– 1097 vom 13. September 2000 betreffend die Weisung zum
Mitberichtsverfahren;
– 1049 vom 6. September 2000 betreffend das Bewilligungsverfahren
für die wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen;
– 386 vom 22. März 2000 betreffend die Grundsätze für die Organisation der Verwaltung;
– 2363 vom 18. Dezember 1996 betreffend die Betreuung der Besoldungen und Ruhegehaltsansprüchen der Mitglieder des Stadtrates;
76 Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
77 sRSL 0.8.1.1.2
Seite 36/46
– 2252 vom 4. Dezember 1996 betreffend die Neuregelung der Führung des Stimmregisters;
– 233 vom 5. Februar 1992 betreffend die Übertragung der Gebührenerhebung für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben auf Dienstabteilungen;
– 1794 vom 4. September 1991 betreffend die Regelung der Zuständigkeit bei der Abgabe von Vernehmlassungen an höhere Instanzen;
– 754 vom 4. April 1990 betreffend Vollzugsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz;
– 686 vom 17. April 1984 betreffend die Bauprojektorganisation;
– 1767 vom 7. September 1983 betreffend die Schaffung eines erweiterten Direktionsstabes, die Integration von Bauinspektorat und Planauflage in das Stadtplanungsamt und teilweise Neuorganisation des
Hochbauamtes bzw. betreffend die Schaffung eines Amtes für Sport
und Freizeit in der Bildungsdirektion bzw. betreffend Neuverteilung
und Zusammenfassung von Aufgaben der Finanzdirektion;
– 814 vom 11. Mai 1977 betreffend die Reorganisation der Verwaltungsabteilung der Baudirektion;
– 929 vom 15. April 1948 betreffend die Organisation der Schulzahnklinik;
– Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1908 betreffend die Organisation der
Verwaltungsabteilung des Bauwesens.

## Art. 48 {#art_48}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.78
Luzern, 28. August 2002
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
78 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. September 2002.
Seite 37/46
Anhang 79
Fachkommissionen
(zu Art. 19 Abs. 1)
Bezeichnung Rechtsgrundlage
Feuerwehrkommission Reglement über die Organisation der
Feuerwehr vom 24. Oktober 2019
(sRSL 1.2.1.1.1)
Friedhofkommission Reglement über das Bestattungs- und
Friedhofwesen vom 25. März 1999
(sRSL 4.3.1.1.1)
Integrationskommission Verordnung vom 2. Dezember 2009
(sRSL 3.6.1.1.1)
Kommission Bildende Kunst Verordnung vom 8. November 2006
(sRSL 3.2.1.1.1)
Kommission für die Bewilligung
von Fahrten in die autofreie
Altstadt
Kommission für offene
Vergabeverfahren (KoV)
Reglement über die Nutzung des
öffentlichen Grundes vom 28. Oktober
2010 (sRSL 1.1.1.1.1)
Kulturgüterschutz-Kommission Verordnung vom 4. Januar 2001
(sRSL 7.1.2.3.1)
Kunst- und
Kulturpreiskommission
Verordnung vom 15. Februar 2017
(sRSL 3.2.1.1.4)
Nutzungsrechtekommission
KKL
Reglement über die Vergabe von
Nutzungsrechten an ausgewählte
Nutzungsberechtigte im KKL vom
27. November 1997 (sRSL 3.4.5.1.1)
Stadtbaukommission Verordnung vom 22. Januar / 20. August
1997 (sRSL 7.1.2.2.1)
Verkehrskommission Verordnung vom 18. Oktober 2000
(sRSL 6.4.1.1.1)
79 Fassung gemäss Änderung vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. August 2014.
Seite 38/46
Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die
Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung)
vom 28. August 2002
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkraft-
Treten
1. StB 1347/02 4.12.02 14.12.02
Art. 40 geändert 1.1.03
2. StB 581/04 19.5.04 29.5.04
Art. 4 geändert 1.6.04
3. StB 977/04 1.9.04 11.9.04
Art. 9, Art. 14 geändert 1.9.04
4. StB 1098 29.9.04 23.10.04
Art. 14 geändert 1.11.04
5. StB 250 16.3.05 26.3.05
Art. 9, Art. 14 geändert 1.3.05
6. StB 534 25.5.05 4.6.05
Art. 24 geändert 1.6.05
7. StB 1080 16.11.05 26.11.05
Art. 14 geändert 1.12.05
8. StB 150 8.2.06 18.2.06
Art. 14 geändert 1.2.06
9. StB 282 22.3.06 8.4.06
Art. 18, Art. 23 geändert 1.5.06
10. StB 429 3.5.06 27.5.06
Art. 30 geändert 1.6.06
11. StB 507 24.5.06 3.6.06
Art. 9, Art. 14;
Art. 40
geändert 1.7.06
12. StB 956 20.9.06 30.9.06
Art. 45a eingefügt 1.10.06
13. StB 1179 29.11.06 9.12.06
Art. 11 geändert 1.12.06
14. StB 1191 29.11.06 9.12.06
Art. 45a geändert 1.1.07
15. StB 1001 31.10.07 10.11.07
Art. 35 geändert 1.11.07
16. StB 233 12.3.08 22.3.08
Art. 9, Art. 10,
Art. 14, Art. 21,
Art. 22, Art. 31,
Anhang
geändert 1.4.08
17. StB 644 1.7.08 12.7.08
Art. 40 geändert 1.8.08
18. StB 956 22.10.08 6.12.08
Art. 45 geändert 1.1.09
19. StB 980 25.11.09 5.12.09
Art. 40 geändert 1.1.10
20. StB 1019 9.12.09 26.12.09
Art. 5, Art. 9, Art.
14, Art. 40
geändert 1.1.10
21. StB 1109 22.12.09 9.1.10
Art. 9, Art. 14 geändert 1.1.10
Seite 39/46
22. StB 166 24.2.10 6.3.10
Art. 45 geändert 1.4.10
23. StB 228 17.3.10 27.3.10
In Art. 6, 17, 24,
28, 30, 31 und
39 wird „Personalamt“ durch
„Dienstabteilung
Personal“
ersetzt.
geändert 1.4.10
24. StB 458 25.5.11 4.6.11
Art. 40 geändert 1.6.11
25. StB 770 31.8.11 10.9.11
Art. 9, Art. 45a geändert 1.9.11
26. StB 851 21.9.11 8.10.11
Art. 14, Art. 40 geändert 1.1.12
27. StB 230 14.3.12 24.3.12
Art. 40 geändert 1.4.12
28. StB 276 28.3.12 7.4.12
Art. 40 geändert 1.4.12
29. StB 700 11.7.12 21.7.12
Art. 5
Art. 14, Art. 17
aufgehoben
geändert
1.9.12
30. StB 59 30.1.13 9.2.13
Ingress, Art. 5,
Art. 9, Art. 14,
Art. 40, Art. 45a
geändert 1.2.13
31. StB 139 6.3.13 16.3.13
Art. 18 f., Art. 23 geändert 1.4.13
32. StB 430 12.6.13 29.6.13
Art. 14 geändert 1.1.14
33. StB 478 26.6.13 6.7.13
Art. 40 geändert 1.8.13
34. StB 221 2.4.14 12.4.14
Art. 40 geändert 1.5.14
35. StB 488 25.6.14 5.7.14
Anhang geändert 1.8.14
36. StB 922 3.12.14 13.12.14
3593 Art. 9, Art. 14,
Art. 42
geändert 1.1.15
37. StB 930 3.12.14 13.12.14
Art. 42 geändert 1.1.15
38. StB 177 1.4.15 25.4.15
Art. 40 geändert 1.5.15
39. StB 218 15.4.15 25.4.15
Art. 43
Art. 3, Art. 14,
Art. 19, Art. 24,
Art. 34, Art. 40
Art. 3a
aufgehoben
geändert
eingefügt
1.5.15
40. StB 359 17.6.15 27.6.15
Art. 45b eingefügt 1.1.16
41. StB 522 26.8.15 5.9.15
Art. 45a geändert 1.9.15
42. StB 336 15.6.16 25.6.16
Art. 29 geändert 1.7.16
43. StB 259 10.5.17 20.5.17
1473 Art. 40, Art. 43 geändert 1.1.18
Seite 40/46
44 StB 801 20.12.17 30.12.17
Art. 24
Art. 21
aufgehoben
geändert
1.1.18
45. StB 811 20.12.17 30.12.17
Art. 6–9, Art. 11,
Art. 14, Art. 17,
Art. 18, Art. 22,
Art. 28, Art. 30–
31, Überschrift
vor Art. 32, Art.
33–34, Art. 37,
Art. 39, Art. 40,
Art. 41, Art. 45a,
Art. 34a
geändert
eingefügt
1.1.18
46. StB 559 26.9.18 6.10.18
Art. 40, Art. 45,
Art. 45a
geändert 1.10.18
47. StB 676 5.12.18 15.12.18
Art. 40 geändert 1.1.19
48. StB 276 15.5.19 25.5.19
Art. 34a geändert 1.6.19
49. StB 140 11.3.20 21.3.20
Art. 16, Art. 17,
Art. 18, Art. 21,
Art. 23, Art. 28
Art. 18a
geändert
eingefügt
1.4.20
50. StB 460 1.7.20 11.7.20
Art. 40 geändert 1.7.20
51. StB 552 7.7.21 17.7.21
Art. 37a eingefügt 1.8.21
52. StB 624 1.9.21 11.9.21
Art. 40 geändert 1.10.21
53. StB 719 29.9.21 9.10.21
Art. 40 geändert 1.1.22
54. StB 838 17.11.21 27.11.21
Art. 45a geändert 1.1.22
55. StB 85 9.2.22 19.2.22
Art. 40 geändert 1.3.22
56. StB 739 15.11.23 25.11.23
Art. 40 geändert 1.1.24
57. StB 285 24.4.24 4.5.24
Art. 14, Art. 40,
Art. 42
geändert 1.5.24
58. StB 288 24.4.24 4.5.24
Art. 41 geändert 1.5.24
59. StB 593 21.8.24 31.8.24
Art. 11 geändert 1.9.24
60. StB 869 11.12.24 28.12.24
Art. 40 geändert 1.1.25
61. StB 168 26.3.25 5.4.25
Art. 14, Art. 40 geändert 1.1.26
62. StB 463 25.6.25 5.7.25
Art. 40 geändert 1.7.25
63. StB 397 27.5.26 20.6.26
Art. 9 geändert 1.8.26
Seite 41/46
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeine Bestimmung 3
Art. 1 Grundsatz 3
II. Stadtrat 3
Art. 2 Stadtratsausschüsse 3
Art. 3 Delegationen in Institutionen 3
Art. 3a Geschlechterquote 3
Art. 4 Teilungsbehörde 4
Art. 5 Versteigerungsbehörde 4
Art. 6 Besoldungen und Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des
Stadtrates 4
Art. 7 Stabsstelle des Stadtrates / Stadtkanzlei 5
III. Direktionen 5
Art. 8 Allgemeine Aufgaben 5
Art. 9 Aufgaben der Direktionen im Einzelnen 6
Art. 10 Stabsstelle der Direktion 8
Art. 11 Präsidiales 9
Art. 12 Geschäftsleitung 9
Art. 13 Führungs-, Koordinations- und Informationsinstrumente 9
IV. Dienstabteilungen 10
Art. 14 Festlegung, Bezeichnung und Zuordnung zu den einzelnen
Direktionen 10
Art. 15 Aufgaben 11
Art. 16 Organisation 11
Art. 17 Dienstabteilung Personal 11
Art. 18 Zentrale Informatikdienste 12
Art. 18a Dienstabteilung Digital 12
V. Kommissionen 12
1. Allgemeines 12
Art. 19 Kategorien 12
Art. 20 Sitzungsgelder und Entschädigungen 13
2. Kommissionen mit Querschnittsaufgaben 13
Art. 21 Allgemeines 13
Art. 22 Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs 13
Art. 23 Strategiegremium Stadt Luzern Digital 14
Seite 42/46
Art. 24 14
Art. 25 Stellenplankommission 14
VI. Zusammenarbeit in der Verwaltung 14
Art. 26 Koordination / Kompetenzkonflikte 14
Art. 27 Arbeitsform 14
Art. 28 Projekte 15
Art. 29 Weisungen 15
Art. 30 Mitbericht 16
Art. 31 Information der zuständigen Behörden 17
VII. Zeichnungs- und Anweisungsbefugnis 17
Art. 32 Zeichnungsbefugnis 1. Grundsatz 17
Art. 33 2. Direktion 17
Art. 34 3. Dienstabteilung 18
Art. 34a Anweisungsbefugnis 18
VIII. Information 19
Art. 35 Informationsgrundsätze 19
IX. Schriftgut 19
Art. 36 Begriff 19
Art. 37 Erstellung und Verwaltung 19
Art. 37a Klassifizierung 20
Art. 38 Archivierung 21
X. Weitere Bestimmungen 21
Art. 39 Controlling 21
Art. 40 Übertragung von Zuständigkeiten 22
Art. 41 Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen 32
Art. 42 Öffentliche Bekanntmachungen 32
Art. 43 Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO) 33
Art. 44 Stellenbeschreibungen / Stellvertretungen 33
Art. 45 Stimmregisterführerin und Stimmregisterführer 33
Art. 45a Beglaubigungsbeamte 34
Art. 45b Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 35
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 35
Art. 46 Änderung der Personalverordnung 35
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts 35
Art. 48 Inkrafttreten 36
Anhang 37
Seite 43/46
Stichwortverzeichnis
A
Arbeitsform.................................................................................. Art. 27
Arbeitssicherheit ......................................................................... Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts ..................................................... Art. 47
B
Beglaubigungsbeamte .............................................................. Art. 45a
Bekanntmachungen, öffentliche .................................................. Art. 42
Bereich........................................................................................ Art. 16
Besoldungen der Mitglieder des Stadtrates ................................... Art. 6
Betriebliche Notlagenbewältigung (BENO) .................................. Art. 43
C
Controlling ................................................................................... Art. 39
D
Delegationen in Institutionen ......................................................... Art. 3
Dienstabteilungen ................................................................... Art. 14 ff.
- Aufgaben ............................................................................... Art. 15
- Festlegung, Bezeichnung und Zuordnung ............................. Art. 14
- Organisation .......................................................................... Art. 16
Dienstchef/in ............................................................................... Art. 16
Digital. Dienstabteilung ............................................................. Art. 18a
Direktionen ................................................................................ Art. 8 ff.
- Aufgaben ................................................................................. Art. 9
- Geschäftsleitung .................................................................... Art. 12
- Stabsstelle ............................................................................. Art. 10
F
Fachkommissionen, siehe Kommissionen
Freiwillige öffentliche Versteigerungen .......................................... Art. 5
Führungs-, Koordinations- und Informationsinstrumente ............. Art. 13
G
Geschäftsleitung der Direktion .................................................... Art. 12
Geschäftsprozesse, Dokumentierung ......................................... Art. 16
Geschlechterquote ...................................................................... Art. 3a
Seite 44/46
I
Informatik .................................................................................... Art. 18
Information ......................................................... Art. 10, Art. 13, Art. 35
Informationskonferenzen ............................................................. Art. 31
Inkrafttreten ................................................................................. Art. 48
Institutionen, Delegationen ............................................................ Art. 3
K
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ................................. Art. 45b
Klassifizierung ........................................................................... Art. 37a
Kommissionen ........................................................................ Art. 19 ff.
- Kategorien ............................................................................. Art. 19
- Kommissionen mit Querschnittsaufgaben .............................. Art. 21
- Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs .................. Art. 22
- Stellenplankommission....................................................... Art. 25
- Strategiegremium Stadt Luzern Digital ............................... Art. 23
- Sitzungsgelder und Entschädigungen .................................... Art. 20
Kommunikation ........................................................................... Art. 10
Kompetenzkonflikte ..................................................................... Art. 26
Koordination ................................................................................ Art. 26
M
Mitbericht .................................................................................... Art. 30
N
Notlage, siehe betriebliche Notlagenbewältigung (BENO)
O
Öffentliche Bekanntmachungen .................................................. Art. 42
Öffentliche Beschaffungen, Zuständigkeit ................................... Art. 41
Organigramm .............................................................................. Art. 16
P
Personal. Dienstabteilung ........................................................... Art. 17
Personalverordnung, Änderung .................................................. Art. 46
Präsidiales .................................................................................. Art. 11
Projekte.................................................................................... Art. 27 f.
Seite 45/46
R
Ressort ....................................................................................... Art. 16
Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Stadtrates ................... Art. 6
S
Schlussbestimmungen ............................................................ Art. 46 ff.
Schriftgut ................................................................................. Art. 36 ff.
- Archivierung........................................................................... Art. 38
- Begriff .................................................................................... Art. 36
- Erstellung und Verwaltung ..................................................... Art. 37
- Klassifizierung ..................................................................... Art. 37a
Stabschef/in ................................................................................ Art. 10
- Konferenz der Stabschefinnen und Stabschefs ..................... Art. 22
Stabsstelle
- der Direktion .......................................................................... Art. 10
- des Stadtrates (Stadtkanzlei) ................................................... Art. 7
Stadtarchiv .................................................................................. Art. 38
Stadtkanzlei .................................................................................. Art. 7
Stadtpräsident/in
- Administrative Unterstellung Stadtkanzlei ................................ Art. 7
- Sekretariat / Präsidiales ......................................................... Art. 11
- Unterstellung Personalamt..................................................... Art. 17
Stadtrat ..................................................................................... Art. 2 ff.
- Ausschüsse ............................................................................. Art. 2
- Besoldungen und Ruhegehaltsansprüche ............................... Art. 6
- Stabsstelle (Stadtkanzlei) ........................................................ Art. 7
- Stadtratssitzungen ................................................................ Art. 7 f.
Stadtschreiber/in ........................................................................... Art. 7
Stellenbeschreibungen ................................................................ Art. 44
Stellvertretungen ......................................................................... Art. 44
Stimmregisterführer/in ................................................................. Art. 45
Strategiegremium Stadt Luzern Digital ........................................ Art. 23
T
Teilungsamt ......................................................................Art. 4, Art. 40
Teilungsbehörde ...............................................................Art. 4, Art. 40
Seite 46/46
U
Übergangs- und Schlussbestimmungen .................................. Art. 46 ff.
V
Versteigerungsbehörde ................................................................. Art. 5
Verwaltungsaufgaben. Übertragung von Zuständigkeiten ........... Art. 40
W
Weisungen .................................................................................. Art. 29
Z
Zeichnungsbefugnis ................................................................ Art. 32 ff.
- Dienstabteilung ...................................................................... Art. 34
- Direktion ................................................................................ Art. 33
- Grundsatz .............................................................................. Art. 32
- Register ................................................................................. Art. 32
Zentrale Informatikdienste ........................................................... Art. 18
Zuständigkeiten, Übertragung ..................................................... Art. 40
