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title: "Beschluss betreffend die Bildung einer freiwilligen Landwehrmusik"
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provisions: 10
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# Beschluss betreffend die Bildung einer freiwilligen Landwehrmusik

## Art. 1 {#art_1}

1 Die in der Stadt Freiburg als Musikcorps gebildete Gesellschaft ist ihren
Statuten unterworfen. Letztere unterliegen der Genehmigung des Staatsrates.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieses Korps trägt den Titel: Freiwillige Landwehrmusik 1), und hat, auf
Verlangen der kantonalen Behörde, bei der Feier von Militär-, Bürger-, National- oder religiösen Festen mitzuwirken.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Staat bewilligt der Musikgesellschaft eine jährliche Bekleidungsentschädigung von 500 Franken, welche von der einschlagenden Rubrik des
Voranschlages der Militärdirektion zu erheben sind.
2 Dieser Beitrag ist in der Regel semesterweise und zum Voraus zahlbar. Für
1879 wird jedoch derselbe gleich nach Bekanntmachung dieses Beschlusses
in einer einzigen Zahlung entrichtet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Vermittelst dieses Beitrages verschafft sich die Musikgesellschaft alle nötigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und sorgt für deren Unterhalt.
1) Das Landwehrmusikcorps wurde als offizielle Musik des Staates Freiburg und als Gesellschaft von öffentlicher Nützlichkeit durch Beschluss vom 05.02.1979 bestätigt.
Freiwillige Landwehrmusik – B 129.3.41
2 Die Militärdirektion übergibt der Gesellschaft, unter Verantwortlichkeit dieser letztern und gegen Quittung, die Säbel und Musikhefte der alten Militärmusik, und zwar im Zustande und in der Anzahl, wie selbe sich gegenwärtig
vorfinden. Es wird hievon ein doppeltes Verzeichnis aufgenommen.
3 Der Bekleidung des Korps dient die gegenwärtige Uniform der Infanterie
mit blauer Farbe als Grundlage. Auszeichnungen im Grade sollen jedoch den
in der Bundesarmee gebräuchlichen Ehrenzeichen nicht gleich sein. Die ganze Uniform sowie Änderungen an derselben unterliegen der Gutheissung der
Militärdirektion.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Tragen der Uniform ausser der obligatorischen Dienstzeit kann nur von
der Militärdirektion bewilligt werden.
2 Die in der Uniform sich befindlichen Mitglieder der Musikgesellschaft sind
der Militärdisziplin unterworfen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Staat stellt der freiwilligen Landwehrmusik die vorrätigen Musikinstrumente, wie grosse Trommel, Cymbeln, Rolltrommel, Bassbrummer, etc. zur
Verfügung. Die schon irgend einer Militärmusik einverleibte Mannschaft
kann sich unter ihrer eigenen Gefahr und Verantwortlichkeit ebenfalls ihrer
Militärinstrumente bedienen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die freiwillige Landwehrmusik steht der kantonalen Behörde zur Verfügung, so oft letztere selbes verlangt.
2 Die Mitglieder beziehen für jeden auf Verlangen des Staates gemachten
Diensttag, ohne irgend welche andere Entschädigung, eine Besoldung von 3
Franken. Letztere wird vom Kriegskommissariat auf Grundlage eines von der
Militärdirektion visierten Namensverzeichnisses ausbezahlt.
3 Die Einberufung in den Staatsdienst geschieht vermittelst Zustellung von
Marschbefehlen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Staat bewilligt der freiwilligen Landwehrmusik einen jährlichen Beitrag
von 1000 Franken, unter der Bedingung, dass das Korps wenigstens 25 im
Aktivdienst sich befindliche Männer zähle.

## Art. 9 Freiwillige Landwehrmusik – B 129.3.41 {#art_9}

1 Der Beschluss vom 18. März 1861 ist aufgehoben und durch den gegenwärtigen Beschluss ersetzt, der mit seiner Bekanntmachung in Kraft tritt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Erziehungs- und Militärdirektion sind, jede insoweit es sie betrifft, mit
Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Freiwillige Landwehrmusik – B 129.3.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.02.1879 Erlass Grunderlass 10.02.1879 BL/AGS 1879 f 33 / d 30
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.02.1879 10.02.1879 BL/AGS 1879 f 33 / d 30
