---
title: "Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin"
id: e9e1cf07-14e8-408b-b44a-3446518c134e
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "410.444"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-410_444-1998_06_04-1998_08_01-028.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e9e1cf07-14e8-408b-b44a-3446518c134e
language: de
in_force_from: 1998-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C1256C610039641BC12568DA001AF270&file=410.444_4.6.98_29.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: c8bf0ed8f494665a8888143e7d9315f1f1317b85307ed2e6a8205685adb51fb2
provisions: 3
---

# Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

## Art. 1 {#art_1}

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in
diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung

## Art. 2 Ziel {#art_2}

Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der
Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.
Die Diplomierten sollen insbesondere
a) fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus
abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu entwickeln und zu evaluieren,
b) fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu
entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf
ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen,
410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
c) Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter
Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und
Evaluationsinstrumenten,
d) über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen
Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit,
Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur
Selbsteinschätzung,
e) in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst
zu handeln.
Ausbildungsmerkmale
Art. 3 Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und
einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur
Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin absolviert.
Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten
Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungsinhalte.
Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:
a) Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungswissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,
b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,
c) Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philosophische und historische Aspekte von Bildung.
Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungsgruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen
und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.
Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom
Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird.
Zulassungsbedingungen
Art. 4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden
oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines
damit gleichwertigen Ausbildungswegs,
b) eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und
c) eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.
Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der
Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Eintrittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.
Dauer Art. 5 Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden.
Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444
Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbildungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbegleiteten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung.
Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt.
Qualifikation
der Dozenten
und
Dozentinnen
Art. 6 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über
eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses
Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.
Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese
ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktischmethodischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplom
Diplomreglement
Art. 7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder
genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die
Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von
Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
Erteilung
des Diploms
Art. 8 Das Diplom wird auf Grund
a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,
b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers,
erteilt.
Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen
Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden.
Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Begleitung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.
Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten
wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten
oder Expertinnen vorgenommen.
410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
Assessment-
Verfahren
Art. 9 Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen
durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische
Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, können das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren

## Artikel 2und erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in {#art_2und}

Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und
beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.
Diplomurkunde Art. 10 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.
der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die Personalien der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin»,
d) die Unterschrift der zuständigen Stelle,
e) den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)».
Titel Art. 11 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten
Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner»
bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Anerkennungskommission
Art. 12 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15)
sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der
Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der
Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.
Anerkennungsgesuch
Art. 13 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von
mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur
Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R 410.444
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen
und ergänzende Unterlagen anfordern.
EntscheidArt. 14 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
VerzeichnisArt. 15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes
nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton
oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
PilotversucheArt. 16 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes
können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden.
Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren
Konzept beruhen.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Art. 17 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
5. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Art. 19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der
Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten
nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner
und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als
anerkannt.
Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss
Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen.
Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Inkrafttreten Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 406.
2 410.4.
