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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
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provisions: 24
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## § 1 I. Organisation {#par_1}

Organe
Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame
Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt.
Als Organe walten:
1. Die Fischereikommission
2. Die Geschäftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht

## § 2 {#par_2}

Fischereikommission
Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt
ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten
jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als
Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und
ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der
Berufs- und Sportfischerei.
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art,
Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse,
Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.
4 OGS 1980, 7
5 SR 923.0
651.3
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die
Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung,
kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den
Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die
Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone
ausgeübt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und
Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.

## § 5 II. Fischereiberechtigung {#par_5}

Freiangelfischerei
Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang
vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

## § 6 {#par_6}

Patentpflichtige Fischerei
Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen
Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die
persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden
Kantons.

## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des
Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die
Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
651.3
Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften
der Vereinbarung zu richten.
Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von
einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung
zu erstatten.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei
sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

## § 8 {#par_8}

Berufsfischer
Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine
bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule
auszuweisen.
Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
Kanton Luzern 10 Patente
Kanton Uri 3 Patente
Kanton Schwyz 5 Patente
Kanton Obwalden 1 Patent
Kanton Nidwalden 12 Patente
Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die
Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den
Berufsfischern.

## § 9 {#par_9}

Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

## § 10 III. Hebung des Fischbestandes {#par_10}

Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die
Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

## § 11 {#par_11}

Gewinnung des Brutmaterials
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von
Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern
Laichfischfangbewilligung gestatten.
651.3

## § 12 {#par_12}

Brutmaterial
Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das
gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne
Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und
Fremdeinsätze vornehmen.
Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

## § 13 {#par_13}

Besondere Massnahmen
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von
Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe
einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der
Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit
bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

## § 14 {#par_14}

See- und Uferschutz
Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf-
und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und
Fischfangplätze zu treffen.
Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für
Konzessionen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei
auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu
unterbreiten.

## § 15 IV. Finanzierung {#par_15}

Entschädigung durch die Kantone
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der
Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

## § 16 {#par_16}

Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der
Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
651.3

## § 17 {#par_17}

Kostenverteilung
Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis
getragen:
35 % für den Kanton Luzern
30 % für den Kanton Nidwalden
15 % für den Kanton Uri
15 % für den Kanton Schwyz
5 % für den Kanton Obwalden.

## § 18 V. Strafbestimmungen {#par_18}

Übertretungen
Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der
Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen
werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist,
mit Busse bestraft.
Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften
verbunden werden.

## § 19 {#par_19}

Anzeigen
Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die
zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet
die strafbare Handlung verübt wurde.
Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der
Fischereikommission Kenntnis zu geben.

## § 20 {#par_20}

Beschlagnahme und Verwertung
Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des
geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
651.3

## § 21 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_21}

Berufsfischer
Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein
Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

## § 22 {#par_22}

Vollzug
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 23 {#par_23}

Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von
einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr
jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone6 und
mit der Genehmigung durch den Bundesrat7 in Kraft.
Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im
Vierwaldstättersee vom 9. Juni 19318 sowie die gestützt darauf
erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
6 Vom Kanton Obwalden am 19. Februar 1979 genehmigt
7 Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt
8 OGS 1932, 89
