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title: "Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt"
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provisions: 7
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# Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt

## Art. 1 Erlassen von der Landsgemeinde 1835 {#art_1}

1 Die Fahrt wird auch künftig, soweit es die besonderen kirchlichen Anordnungen und Gebräuche betrifft, von jeder Konfession so gefeiert, wie es bis
anhin stattgehabt hat.

## Art. 2 {#art_2}

1 Hingegen soll in Rückkehr auf die bis zum Jahr 1655 bestandene vertragsmässige Bestimmung die Predigt auf der Fahrtsstätte das eine Mal durch
einen evangelischen, das andere Mal durch einen katholischen Geistlichen
gehalten werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 In der Predigt soll von beiderseitigen Geistlichen bei persönlicher Verantwortlichkeit und Ahndung allem ausgewichen werden, was den andern Glaubensgenossen anstössig sein könnte.
2 Erinnerung an die Grosstaten der Vorväter, Dank gegen den Allmächtigen,
der ihnen so sichtbar geholfen und der uns die erkämpfte Freiheit bis zur
Stunde erhalten hat, und in passender Nutzanwendung auf die Gegenwart,
die Belebung der Eintracht und Weckung der Vaterlandsliebe und des
Gemeinsinns soll den Hauptvorwurf des jeweiligen Vortrages bilden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Predigt wird der Regel nach unter freiem Himmel, auf der dermaligen
Stätte im Dorf, wenn es aber das Wetter nicht erlaubt, in der Kirche zu Näfels gehalten werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Wahl des Geistlichen, der jeweilen die Fahrtspredigt halten soll, steht
dem Regierungsrate zu.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die übliche Begrüssungsrede wird abwechselnd das eine Jahr vom Amtslandammann, das andere Jahr vom Landesstatthalter, resp. im Behinderungsfall vom nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates gehalten.
keine Angabe 1

## Art. 7 I A/3/1 {#art_7}

1 Der Regierungsrat ist beauftragt, die Einzelheiten der Feier alljährlich durch
ein Programm zu bestimmen und dem Publikum zur Kenntnis zu bringen;
ebenso die nötigen Anordnungen und Verfügungen in polizeilicher Beziehung so zu treffen, dass die Feier auf keine Weise gestört, hingegen Ordnung und Anstand in und ausser der Kirche gehörig gehandhabt werden.
