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title: "Geschäftsreglement für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden"
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# Geschäftsreglement für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden

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Geschäftsreglement
für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Appenzell Ausserrhoden
Der Regierungsrat erlässt, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft, folgendes Geschäftsreglement
1. Organisation
Die Landwirtschaftliche Kreditkasse ist dem Landwirtschaftsamt angegliedert. Die Aufgaben der
Organe richten sich nach Art. 6 der Strukturverbesserungsverordnung.
2. Gesuchsprüfung
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin bearbeitet die eingehenden Gesuche und klärt ab,
ob die Eintretensbedingungen erfüllt sind. Zu Handen der Kommission erstellt er oder sie einen
Bericht über die betrieblichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden und beurteilt das
vorgesehene Investitionsvorhaben bezüglich Nachhaltigkeit und Tragbarkeit. Die Betriebe sind in
der Regel einem Rating zu unterziehen.
Fachberatung
Für die Gesuchsabklärung kann eine Betriebsberatung und bei Bedarf eine externe Fachberatung
beigezogen werden.
3. Darlehensbedingungen / Sicherheit der Darlehen
Der Kanton haftet gegenüber dem Bund für die gewährten Darlehen. Für eine Darlehensgewährung müssen daher hinreichende Sicherheiten seitens der Person, die ein Darlehen aufnimmt, geboten werden.
Grundpfandsicherheiten werden bevorzugt, sofern das Vorgangskapital die Belastungsgrenze
nach BGBB1 nicht übersteigt. Im Falle von Bürgschaften oder anderen Sicherheiten ist die Bonität
des Bürgen oder der Bürgin massgebend.
Um den Erfolg einer Investition oder Umschuldung zu sichern, kann die Darlehensgewährung mit
einer Betriebsbegleitung verbunden werden.
1 Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht
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4. Kreditüberwachung / Mahnwesen
Die laufenden Kredite sind bezüglich Einhaltung der Modalitäten zu überwachen. Für die Rückzahlungen ist ein straffes Mahnwesen anzuwenden. Wo regelmässige Rückzahlungen gefährdet sind,
sollen fällige Zinsen und Amortisationen bei den Direktzahlungen in Abzug gebracht werden (gemäss Art. 58 Abs. 3 der Strukturverbesserungsverordnung des Bundes).
Der Geschäftsausschuss bespricht periodisch die in Verzug geratenen Fälle. Im Falle von drohenden Verlusten ergreift er Massnahmen, um einen Schaden des Kantons zu verhindern.
5. Darlehen aus dem Agrarfonds
Der Einsatz für die Darlehen aus dem Agrarfonds richtet sich nach dem Förderungskonzept. In der
Regel sind die gleichen Massstäbe wie bei den Bundesdarlehen anzuwenden.
6. Kompetenzen/Unterschriftenregelung
Die Unterschriftsberechtigung wird wie folgt geregelt:
- Darlehensverträge Präsident/in und Geschäftsführer/in
- Protokolle Präsident/in und Protokollführer/in
- Unterzeichnung von Pfandverträgen über die Geschäftsführer/in
Errichtung von Grundpfandverschreibungen
- Meldeblätter an Bund Geschäftsführer/in
- Kreditauszahlungen / Zahlungen Geschäftsführer/in + Kreditsachbearbeiter/in
(elektronische Freigabe zu zweit)
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ist befugt, in Einzelfällen Amortisationsraten zu
stunden oder Rückzahlungstermine zu verschieben. Er oder sie informiert darüber den Präsidenten
oder die Präsidentin.
Herisau, 6. September 2000
Durch den Regierungsrat genehmigt am: 12. September 2000
