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title: "Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung:
a) von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und Betriebsexpertisen;
b) für Expertenkurse;
c) von Mitgliedern der Prüfungskommission.

## Art. 2 {#art_2}

Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren
1 Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehende Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.

## Art. 3 {#art_3}

Abrechnung von Zeiteinheiten
1 Die erste angebrochene Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Bei einem Einsatz von mehr als einer Stunde wird jede weitere angebrochene
Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet.
1) EG zum BBG (bGS 414.11)
1106 1
414.112 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Es können maximal acht Stunden pro Tag verrechnet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Entschädigung
a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren
1 Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und
Experten die folgenden Leistungen entschädigt:
a) die notwendige Einrichtung von Räumlichkeiten;
b) die Beschaffung oder Bereitstellung des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen;
c) die Erstellung oder Validierung der Prüfungsaufgaben;
d) die Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;
e) die Durchführung der Qualifikationsverfahren;
f) die Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder die Bewertung von abgelegten mündlichen und praktischen Prüfungen.

## Art. 5 {#art_5}

b) Betriebsexpertisen
1 Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt:
a) die Fahrzeit zwischen Wohnort beziehungsweise Arbeitsort und Betrieb;
b) die Durchführung der Betriebsinspektion;
c) die Erstellung der Expertise.

## Art. 6 {#art_6}

c) Prüfungskommission
1 Den Mitgliedern der Prüfungskommission werden folgende Leistungen entschädigt:
a) die Sitzungen der Prüfungskommission sowie vom zuständigen Amt
beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission angeordnete oder bewilligte Sitzungen;
b) für den Vorsitz und die Protokollführung die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzungen gemäss lit. a.

## Art. 7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.112 {#art_7}

d) Höhe
1 Für Leistungen nach Art. 4–6 wird eine Entschädigung von Fr. 40.– pro
Stunde ausgerichtet.
2 Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der
Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale entspricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.

## Art. 8 {#art_8}

Spesen
1 Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen
anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die
Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit1) zur Anwendung.

## Art. 9 {#art_9}

Expertenkurse
1 Die Teilnahme an obligatorischen oder vom zuständigen Amt beziehungsweise der Prüfungskommission angeordneten Expertenkursen wird mit einer
Tagespauschale von Fr. 250.– inklusive Spesen entschädigt.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
1) REIS (bGS 142.211.1), insbesondere Art. 6 ff.
