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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur"
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provisions: 20
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# Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

## Art. 1 {#art_1}

Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden
Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen
können.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den
Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Art. 11.
3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen
anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220).
2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach
den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
GS 28, 147 1
811.15
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins
Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem
Vereinbarungskanton.
2. Organisatorische Bestimmungen

## Art. 4 {#art_4}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der
Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied
im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag
an.

## Art. 5 {#art_5}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung
nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
3. Errichtung der Unternehmung

## Art. 6 {#art_6}

Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser
Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt
den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.

## Art. 7 {#art_7}

Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven
der Einfachen Gesellschaft, die Kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
811.15
2 Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1 Januar 2004 die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung
von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen
und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen
ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände
der Sacheinlage verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des
Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Art. 7
als liberiert.

## Art. 9 {#art_9}

Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz
behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise
verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Art. 17 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht
unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.

## Art. 10 {#art_10}

Gründungskosten
1 Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden
Kosten trägt die Unternehmung.
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4. Leistungsauftrag

## Art. 11 {#art_11}

Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung
nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den
entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von
vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder
gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5. Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

## Art. 13 {#art_13}

Aufteilung der Steuereinnahmen
1 Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt,
werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf
alle Vereinbarungskantone verteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die
im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
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2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann
diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der
Geschäftsleitung delegieren.
6. Beitritt, Dauer und Austritt

## Art. 15 {#art_15}

Beitritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können
weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In
erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Art. 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen
Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den
31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

## Art. 17 {#art_17}

Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für
Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
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7. Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom
3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in
Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die
Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten
Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 19 {#art_19}

Übergangsbestimmung zu Art. 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.
2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung
dem Bund nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung1) zur Kenntnis.
Verabschiedet von der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren-Konferenz auf dem Zirkulationsweg im Juni 2003.
1) SR 101
811.15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.06.2003 07.07.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 147
811.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.06.2003 07.07.2004 Erstfassung GS 28, 147
