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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Zuständigkeit und den Vollzug der Verordnung über die Erprobung von
Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)4.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist für
den Vollzug der VO BZZL zuständig, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
2 Die Fachstelle Zürich im Alter (ZiA) ist für die Bedarfsabklärung
zuständig.

## Art. 3 B. Zuschüsse {#art_3}

Die Voraussetzungen der Zuschussberechtigung gemäss

## Art. 4 {#art_4}

VO BZZL müssen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Betreuungsleistungs- oder Hilfsmittelbezugs erfüllt sein.
Art. 4 Ist die Zuschussberechtigung gemäss Art. 4 VO BZZL

## Art. 5 nicht ganzjährig erfüllt, so kann trotzdem der Höchstbetrag gemäss {#art_5}

VO BZZL ausgerichtet werden.
1 AS 101.100
2 AS 831.300
3 Begründung siehe STRB Nr. 3541 vom 29. November 2023.
4 vom 12. Juli 2023, AS 831.300.
Gegenstand
Vollzug
Massgebender
Zeitpunkt
Zuschusshöhe
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Erprobung von Betreuungs- und
Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)
831.301
C. Verfahren
Art. 5 1 Die ZiA erhebt den Betreuungs- und Hilfsmittelbedarf im
Rahmen eines Hausbesuchs gemäss Art. 8 VO BZZL.
2 Die Erhebung erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten
Grundsätzen.
3 Die Bedarfsempfehlung beschränkt sich auf:
a. die in Anhang 1 bezeichneten Betreuungsleistungen;
b. die in Anhang 2 bezeichneten Hilfsmittel.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die ZiA füllt das Gesuchsformular gemeinsam mit den
gesuchstellenden Personen aus.
2 Die ZiA reicht das Gesuchsformular zusammen mit der Bedarfsempfehlung dem AZL ein.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das AZL erteilt gestützt auf die Bedarfsempfehlung der
ZiA und nach Prüfung des Gesuchs gemäss Art. 11 VO BZZL
die Kostengutsprache.
2 Es stellt die Kostengutsprache gemäss Art. 12 VO BZZL und
die Verfügung gemäss Art. 13 VO BZZL der ZiA in Kopie zu.

## Art. 8 {#art_8}

Die begünstigte Person reicht dem AZL innert Frist gemäss Art. 15 VO BZZL die Abrechnungen der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen und Hilfsmittel ein.

## Art. 9 {#art_9}

Bei elektronischer Einreichung der Abrechnungen ist für
die Wahrung der Eingabefrist der Zeitpunkt massgebend, in dem
die elektronische Bestätigung des Webportals der Stadt ausgestellt wird.

## Art. 10 {#art_10}

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden,
wenn die begünstigte Person:
a. nicht grobfahrlässig gehandelt hat; und
b. innert 30 Tagen seit Wegfall des Grunds, der die rechtzeitige Einreichung verhindert hat, sämtliche Abrechnungen
nachreicht.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die ZiA unterstützt und berät begünstigte Personen bei
der Suche nach geeigneten Leistungserbringenden.
2 Sie bietet den begünstigten Personen Unterstützung und Beratung an, wenn trotz einer Kostengutsprache keine entsprechenden Abrechnungen eingehen.
Erhebung
Bedarf
Gesuch
und Bedarfsempfehlung
Kostengutsprache
Auszahlung
a. Abrechnung
b. Fristwahrung
c. Wiederherstellung
der Frist
Beratung
Wahl Leistungserbringende
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Erprobung von Betreuungs- und
Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)
831.301

## Art. 12 {#art_12}

Leistungserbringende gelten als geeignet, wenn sie mindestens eines der im Anhang 3 festgelegten Kriterien erfüllen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die zuständigen Sachbearbeitenden des AZL entscheiden über:
a. das Gesuch;
b. die Auszahlung;
c. die Rückerstattung ausbezahlter Zuschüsse.
2 Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Einsprache erhoben werden.
3 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt
werden.

## Art. 14 {#art_14}

Die Rückerstattung kann mit einem neuen Anspruch auf
Zuschüsse gemäss VO BZZL verrechnet werden.

## Art. 15 {#art_15}

Der Anspruch auf Zuschüsse kann nicht abgetreten werden.

## Art. 16 D. Schlussbestimmungen {#art_16}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialdepartements kann die Anhänge 1–3 dieser Ausführungsbestimmungen an veränderte Bedürfnisse angemessen anpassen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2024 in Kraft.
2 Die Ausführungsbestimmungen gelten längstens bis 31. Dezember 2026.
Festlegung
Leistungserbringende
Anordnungen
und Rechtsmittel
Verrechnung
Abtretungsverbot
Delegation
Inkrafttreten
und Geltungsdauer
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Erprobung von Betreuungs- und
Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
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831.301
Anhang 15
Betreuungsleistungen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a
Betreuungsleistungen Maximale
Vergütung
Hygiene
– Fusspflege durch Podologin, Podologe oder
Spitex, maximal 1 Behandlung pro Monat
Fr. 100.–
pro Monat
Transport und Mobilität
– Fahrdienst zu Terminen im Rahmen der
üblichen Körperpflege wie Coiffure, Massage,
Kosmetik usw.
– Fahrdienst zu sozialen Aktivitäten wie
kulturelle Anlässe, Sport, Spielenachmittag
– Fahrdienst zum Einkaufen von Lebensmitteln,
Kleidern, Geschenken, Möbeln usw.
– Fahrdienst zur Ausübung der Religiosität
oder zu Friedhofsbesuchen
Fr. 60.–
pro Fahrt
Sport und Bewegung
– sportliche Aktivitäten ausser Haus
Fr. 1000.–
pro Kalenderjahr
Prävention
– Beitrag an präventive Angebote und
Dienstleistungen wie z. B. Sturzprävention,
Gedächtnistraining
Fr. 600.–
pro Kalenderjahr
Sicherheit
– regelmässige Kontaktaufnahme als
Sicherheitscheck gemäss
Anhang 3
AB BZZL
– Nacht-Betreuung wie Kontrolle, Wachen,
Hilfe bei Toilettengang, Sicherheit geben Fr. 100.–
pro Nacht
– Grundsicherheitspauschale in
Alterswohnungen Fr. 300.–
pro Monat
5 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom
11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Erprobung von Betreuungs- und
Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
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Betreuungsleistungen Maximale
Vergütung
Administration
Leichte administrative Hilfe im Alltag, im Einzelfall
auch durch professionelle Treuhandfirma, wenn die
Hilfe nicht durch Pro Senectute, Budgetberatung
Caritas, Beiständin oder Beistand erfolgen kann.
– finanzielle Angelegenheiten regeln
(Zahlungen, Budgetberatung, Steuern,
KK-Einforderungen)
– Behördenangelegenheiten regeln
(Fragen zu Sozialversicherungen, Anträge,
Korrespondenz)
– allgemeine administrative Unterstützung
(z. B. sortieren/regeln der Post)
gemäss
Anhang 3
AB BZZL
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
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Anhang 2
Hilfsmittel gemäss Art. 5 Abs. 3
Hilfsmittel Maximale Vergütung
Bewegungsmelder Fr. 500.– inkl. Montage
Lichtsignalsystem Fr. 500.– inkl. Montage
Notrufsystem Fr. 80.– Miete pro Monat,
Montage einmalig Fr. 220.–
Doppelzylinder Fr. 500.– inkl. Montage
Schwellenkeil Fr. 500.– inkl. Montage
Haltegriff Badezimmer Fr. 500.– inkl. Montage
WC-Sitzerhöhung Fr. 150.–
Badebrett Fr. 100.–
Duschsitz Fr. 300.–
Auszieharmatur Küche Fr. 500.– inkl. Montage
Rollator Fr. 350.–
Gehstock Fr. 150.–
Anti-Dekubitusmatratzen Fr. 1000.– bei Kauf oder
Fr. 50.– bei Miete pro Monat
Schlüsselsafe im Briefkasten Fr. 250.– ,
Montage einmalig Fr. 170.–
Haltegriffe generell Fr. 300.– inkl. Montage
Leselupe Fr. 150.–
weitere Hilfsmittel gemäss
Abklärungsstelle Fr. 300.–
Beitrag an bauliche Anpassungen bis Höchstbetrag gemäss
Art. 5 lit. b VO BZZL
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
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Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen
und -Rentner mit Zusatzleistungen (AB BZZL)
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Anhang 36
Leistungserbringende gemäss Art. 12
Leistungserbringende Maximale
Vergütung
– unter Vorbehalt von
Anhang 1
– gemeindeeigene oder durch die Gemeinde
beauftragte Spitex-Organisation die in
Rechnung
gestellten
Kosten
– private Spitex-Organisation oder Privatperson
mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung
– Organisationen des öffentlichen Rechts mit
einem Dienstleistungsangebot im Bereich
Hilfe und Betreuung
– gemeinnützige Organisation im Bereich der
Altershilfe
– gemeinnütziger Entlastungsdienst
Fr. 50.–
brutto pro
Stunde
– andere juristische Person
– Privatperson, die nicht im selben Haushalt
lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem
Bezüger verwandt ist
Fr. 34.–
brutto pro
Stunde,
Fr. 7400.–
pro Kalenderjahr
6 Fassung gem. Verfügung des Vorstehers des Sozialdepartements vom
11. November 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
