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title: "Organisationsreglement des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements (OrgR TED)"
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provisions: 18
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# Organisationsreglement des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements (OrgR TED)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements (TED), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von departementalen Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen
Erledigung gestützt auf § 45 GG.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements regelt die Kompetenzen der Mitarbeitenden
der Dienstabteilungen sowie des Departementssekretariats je in
einem Anhang.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Geschäftsleitung des TED gehören:
a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (Vorsitz);
b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre;
d. die oder der Kommunikationsverantwortliche;
e. die Departementscontrollerin oder der Departementscontroller.
1 LS 131.1
2 AS 172.101
Gegenstand
und Geltungsbereich
Geschäftsleitung
2Organisationsreglement des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements (OrgR TED)172.340
2 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations-, Informations-
und Konsultativorgan für departementale Geschäfte.

## Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen {#art_3}

1 Die Übertragung von departementalen Aufgaben an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss
Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.
4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster
Linie die Regelungen gemäss ROAB.

## Art. 4 {#art_4}

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
3 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.

## Art. 5 {#art_5}

1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Übertragung von finanzrechtlichen Befugnissen richtet sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie Ausgabenbewilligungen betrifft oder anderweitig aufgrund des anwendbaren
Allgemeines
Rechtsgeschäfte
a. rechtsgeschäftliche
Befugnisse
mit Ermessensspielräumen
b. personalrechtliche
Befugnisse
c. finanzrechtliche Befugnisse
3Organisationsreglement des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements (OrgR TED) 172.340
Finanzrechts der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen
städtischen Angestellten funktionsgenau.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement3.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

## Art. 8 {#art_8}

Soweit in einem bestimmten Verfahren der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher die Prozessführungsbefugnis gemäss ROAB oder anderer Erlasse zukommt,
kann sie oder er die Zuständigkeit zur Führung von Prozessen
und Rechtsmittelverfahren (einschliesslich Vernehmlassungsrecht) an die Leitenden der Rechtsdienste sowie deren Stellvertretende delegieren.

## Art. 9 {#art_9}

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftscharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für
den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.

## Art. 11 {#art_11}

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.
3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
d. rechtsgeschäftliche Befugnisse
ohne Ermessensspielräume
e. Prozessführung
Realakte
Stellvertretung
Rolle der vorgesetzten Stelle
a. Dienstaufsicht
4Organisationsreglement des Tiefbau- und

## Art. 12 Entsorgungsdepartements (OrgR TED)172.340 {#art_12}

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.

## Art. 13 {#art_13}

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder weiterer Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als politisch
bedeutsam erweisen oder anderweitig voraussichtlich erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der
Dienstchef einzubeziehen.
2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, deren Auswirkungen die Ausgabenbewilligungsbefugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen
Funktionsträgers überschreiten.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

## Art. 14 C. Unterschrift {#art_14}

Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist
dafür auch unterschriftsberechtigt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Unterschrift kann elektronisch erfolgen, soweit die
Authentizität und Integrität der Dokumente gewährleistet ist.
2 Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung besteht nur,
wenn das übergeordnete Recht dies vorschreibt.

## Art. 16 D. Beteiligungen {#art_16}

1 Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die die Stadt
gemäss Verordnung über die städtische Vertretungen in Organen von Drittinstitutionen5 in einer Drittinstitution vertreten, üben
die damit verbundenen Stimm- und weiteren Mitgliedschaftsrechte in der betreffenden Institution aus.
2 Art. 14 ist sinngemäss anwendbar.
5 vom 10. Juli 2013, AS 177.300.
b. Aufgabenzuweisung im
Einzelfall
c. Einbezug
Unterschriftsberechtigung
Form der
Unterschrift
Mitgliedschaftsrechte in
Beteiligungen
5Organisationsreglement des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements (OrgR TED) 172.340

## Art. 17 E. Schlussbestimmungen {#art_17}

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung
(AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements veröffentlicht.

## Art. 18 {#art_18}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Departementssekretariat
Anhang 2: Tiefbauamt
Anhang 3: Grün Stadt Zürich
Anhang 4: ERZ Entsorgung + Recycling Zürich
Anhang 5: Geomatik + Vermessung
Veröffentlichung
Inkrafttreten
