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title: "Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte"
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provisions: 21
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# Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit
und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in
Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt
nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Grundsatz der

## § 3 Information {#par_3}

1 Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sachlich und transparent.
2 Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen.
3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber
in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
Information

## § 4 über Verfahren {#par_4}

1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über
ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss
der Öffentlichkeit hin.
2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen
Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht
veröffentlicht.
a. Verhandlungstermine
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)

## § 5 b. Entscheidauflage {#par_5}

1 Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet
wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das
Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten werden die Entscheide anonymisiert.
2 Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen
nicht öffentlich verkündet werden. Bei Bedarf orientiert das Gericht
die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeigneter Weise.
3 Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen
unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnahmen der Entscheidauflage regeln.
c. Veröffentlichung der

## § 6 Entscheidungspraxis {#par_6}

Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf
zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente
erlassen.
Information

## § 7 über die Justizverwaltung {#par_7}

1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht
sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder
und Ersatzmitglieder, ihrer Generalsekretärinnen und Generalsekretäre
sowie ihrer Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und
Behörden.
2 Sie veröffentlichen ihre Konstituierung und die Interessenbindung
ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf Anfrage hin entsprechende Auskünfte.
3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame
organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.

## § 8 Zuständigkeit {#par_8}

1 In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Verfahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den
Medienbeauftragten.
2 Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15
3. Abschnitt: Akteneinsicht

## § 9 A. Begriff {#par_9}

Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere
Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
B. Verfahren

## § 10 Zuständigkeit {#par_10}

1 In hängigen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit nach
dem massgeblichen Prozessrecht.
2 Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, entscheidet deren
Präsidentin oder Präsident über Gesuche um Einsicht in Entscheide.
Über Gesuche um Einsicht in weitere Akten entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem sich die Akten befinden. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Aufgabe delegieren.
Form des

## § 11 Gesuchs {#par_11}

1 Gesuche um Akteneinsicht sind dem Gericht begründet in
Papierform oder elektronisch einzureichen. Allfällige Unterlagen sind
beizulegen.
2 Bei förmlichen Justizverwaltungsverfahren gemäss § 12 Abs. 2 sind
elektronisch gestellte Gesuche mit einer anerkannten elektronischen
Signatur zu versehen.
3 Die Verfahren, für die um Akteneinsicht ersucht wird, sind genau
zu bezeichnen oder hinreichend einzugrenzen, andernfalls kann das Gesuch abgewiesen werden.
Form des

## § 12 Verfahrens {#par_12}

1 Die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen erfolgt grundsätzlich formlos.
2 Ein förmliches Justizverwaltungsverfahren wird eröffnet, wenn
a. die oder der Gesuchstellende dies ausdrücklich verlangt oder
b. die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten es verlangt.
3 Über das Gesuch wird in der Regel aufgrund der Akten entschieden. Soweit es für die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten
oder Dritten notwendig erscheint, wird diesen das Gesuch zugestellt und
eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Die Stellungnahme ist der oder
dem Gesuchstellenden zur Kenntnis zu bringen.
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4 Förmliche Justizverwaltungsverfahren werden mit Verfügung entschieden. Die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

## § 13 Kosten {#par_13}

Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können
gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverordnung Kosten auferlegt werden. Von akkreditierten Medienschaffenden
wird in der Regel keine Gebühr erhoben.
Mitteilung des

## § 14 Entscheides {#par_14}

Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch wird in der
Regel durch Postsendung oder elektronisch mitgeteilt.

## § 15 Rechtsmittel {#par_15}

Der Entscheid kann mit Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz3 angefochten werden.

## § 16 C. Einsicht durch Parteien {#par_16}

1 In abgeschlossene Gerichtsverfahren haben Parteien und
andere Verfahrensbeteiligte ein Einsichtsrecht,
a. sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrensbeteiligter oder öffentliche Interessen entgegenstehen oder
b. soweit sie die Einsicht für die Geltendmachung oder die Abwehr von
Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren benötigen.
2 Der Umfang des Einsichtsrechts entspricht in der Regel demjenigen während des hängigen Verfahrens.
D. Einsicht durch Gerichte und andere Behörden
Inländische
Gerichte und

## § 17 Behörden {#par_17}

Inländischen Gerichten und Behörden wird auf begründetes
Gesuch hin Akteneinsicht gewährt, wenn
a. eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht oder
b. sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen.
Ausländische
Gerichte und

## § 18 Behörden {#par_18}

Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Erteilung von
Auskünften an ausländische Gerichte und Behörden ist nur gestützt
auf übergeordnetes Recht zulässig.
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15
E. Einsicht durch Dritte

## § 19 Im Allgemeinen {#par_19}

1 Dritten steht in der Regel kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
2 In abgeschlossenen Verfahren kann ihnen Akteneinsicht gewährt
werden, wenn
a. sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes
Interesse geltend machen und
b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

## § 20 Wissenschaftliches Interesse {#par_20}

Ein wissenschaftliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn
das Ergebnis
a. in Form einer Dissertation oder einer anderen nach Abschluss eines
Studiums erstellten wissenschaftlichen Arbeit einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder
b. zu Lehrzwecken an höheren Bildungsinstitutionen dient.
Anderes
schützenswertes
Interesse
§ 21. Ein anderes schützenswertes Interesse liegt insbesondere vor,
wenn die Einsicht
a. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt oder
b. der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder
von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem
entsprechenden Verfahren dient.
F. Umfang und Einschränkung der Akteneinsicht
§ 22. 1 Die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht, in die
vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten
davon Kopien anfertigen zu lassen. Für Dritte gemäss §§ 19 ff. beschränkt
sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Entscheid.
2 Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer umfassenden Einsicht entgegenstehen, kann die zuständige Stelle gemäss
§ 10
a. die Einsicht auf bestimmte Aktenstücke oder Aktenstellen beschränken,
b. die Akten vor der Einsicht ganz oder teilweise anonymisieren,
c. die Einsicht nur unter Aufsicht gewähren,
d. das Anfertigen von Kopien untersagen,
e. anstelle der Akteneinsicht schriftliche oder mündliche Auskünfte
erteilen.
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4. Abschnitt: Medien
A. Allgemeine Grundsätze
Medienbeauftragte
§ 23. 1 Für den Kontakt mit den Medienschaffenden ist in der Regel
die oder der vom Gericht bestimmte Medienbeauftragte zuständig. Wird
keine Medienbeauftragte oder kein Medienbeauftragter bestimmt, ist
die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts zuständig.
2 Die Gerichte geben der Öffentlichkeit die Namen und geschäftlichen Kontaktdaten der Medienbeauftragten auf ihren Internetseiten
bekannt.
Kommunikationsmittel
§ 24. 1 Die Gerichte informieren die Medien insbesondere durch
Beantwortung von Anfragen, durch Publikation von Medienmitteilungen, durch Medienkonferenzen sowie über ihre Internetseiten.
2 Sie können akkreditierte Medienschaffende über bevorstehende
Gerichtsverhandlungen und ergangene Entscheide im Rahmen von regelmässigen Sitzungen informieren.
Inhalt § 25. 1 Jede Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und nach einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse nach
Information.
2 Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage
die Hängigkeit öffentlicher Verfahren bestätigen und über deren Verfahrensstand informieren. Bei Verfahren von grossem öffentlichem Interesse darf diese Auskunft auch nicht akkreditierten Medienschaffenden
erteilt werden.
B. Akkreditierung
Im Allgemeinen § 26. 1 In der Schweiz niedergelassene und im Medienbereich tätige
Unternehmen (Medienunternehmen) sowie Medienschaffende können
sich generell akkreditieren lassen (generelle Akkreditierung).
2 Medienschaffende können sich ausnahmsweise für ein einzelnes
Verfahren akkreditieren lassen (Einzelfall-Akkreditierung).
3 Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und nicht
übertragbar.
Zuständigkeit § 27. 1 Für die generelle Akkreditierung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig. Sie kann die Zuständigkeit an die
Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts delegieren.
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15
2 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist die jeweilige Verfahrens-
bzw. Prozessleitung zuständig.
Generelle
Akkreditierung
§ 28. Die generelle Akkreditierung gilt für alle zürcherischen Gerichte.
b. von Medienunternehmen
§ 29. Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert
Medienunternehmen auf schriftliches Gesuch einer zeichnungsberechtigten Person. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.
c. von Medienschaffenden
§ 30. 1 Medienschaffende werden nur für Medienunternehmen akkreditiert, die selbst auch akkreditiert sind.
2 Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert Medienschaffende auf schriftliches Gesuch eines Medienunternehmens oder der
oder des Medienschaffenden selbst. Dem Gesuch ist eine Ausweiskopie
und ein aktueller Strafregisterauszug der oder des Medienschaffenden
beizulegen.
3 Für eine Akkreditierung muss die oder der Medienschaffende überdies
a. die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten» des Schweizer Presserates ausdrücklich anerkennen
und
b. ein Anstellungsverhältnis zu einem akkreditierten Medienunternehmen oder eine regelmässige Tätigkeit als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter für
ein akkreditiertes Medienunternehmen nachweisen können.
4 Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an
der Vertrauenswürdigkeit der oder des Medienschaffenden bestehen.
d. Dauer§ 31. 1 Die generelle Akkreditierung gilt
a. für Medienunternehmen unbefristet,
b. für Medienschaffende für die Dauer von vier Jahren oder während
einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.
2 Ein Gesuch um Verlängerung der Akkreditierung ist spätestens
drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung zu stellen.
3 Ist die Voraussetzung gemäss § 30 Abs. 3 lit. b nicht mehr erfüllt,
teilt die oder der Medienschaffende dies der Verwaltungskommission
des Obergerichts umgehend schriftlich mit.
4 Die Gerichte veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine aktuelle
Liste der akkreditierten Medienunternehmen und Medienschaffenden
(Akkreditierungsverzeichnis).
a. Geltungsbereich
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
Einzelfall-
Akkreditierung
§ 32. 1 Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Verfahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt.
Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.
2 Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Medienunternehmen erteilt werden.
3 Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine
Bestätigung des Medienunternehmens gemäss § 30 Abs. 3 lit. b vorzulegen.
4 Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer
des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte
und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.
Kosten § 33. 1 Die Kosten für das erstmalige Akkreditierungsverfahren
oder für eine erneute Akkreditierung nach einem Entzug gemäss § 38

## § 20der Abs. 2 lit. d richten sich nach {#par_20der}

Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 20105. Die Gebühr kann um die Hälfte reduziert werden.
2 Für Einzelfall-Akkreditierungen, für die Verlängerung von generellen Akkreditierungen oder für Änderungen im Akkreditierungsverzeichnis werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
C. Rechte und Pflichten
Zutritt zu
Verhandlungen
§ 34. Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden nach
Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen
den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde.
Akteneinsicht § 35. 1 In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren
gemäss § 34 wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage
gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen
zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen:
a. In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese
ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht
wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
b. In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder die Anklageschrift ersetzende Entscheide sowie im Rechtsmittelverfahren in den
angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird
nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15
c. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten Gerichten sowie dem Sozialversicherungsgericht wird Einsicht
in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten
wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 In Verfahren, in denen akkreditierte Medienschaffende nicht zugelassen sind, entscheidet das Gericht nach Massgabe von § 22 Abs. 2
darüber, ob und in welchem Umfang ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann.
3 Das Aktenstudium durch das Gericht und die Parteien darf durch
die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden.
4 Wird Einsicht gewährt, kann das Gericht Kopien der Akten den
Medienschaffenden durch Postsendung oder elektronisch über eine
sichere Verbindung zustellen.
5 Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten
Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind nach der Einsichtnahme, spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betreffende Verfahren zu vernichten oder vor unbefugtem Zugriff geschützt
aufzubewahren. Verstösse können gemäss § 38 sanktioniert werden.
Aushändigung
von Entscheiden
§ 36. 1 Auf Anfrage händigen die Gerichte akkreditierten Medienschaffenden bei Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung das Urteilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid
aus.
2 Wird der Entscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwiesen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Das Gericht kann
zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des
Verfahrens orientieren.
3 Das Gericht kann schutzwürdigen Interessen mit Massnahmen gemäss § 22 Abs. 2 Rechnung tragen.
Pflichten§ 37. 1 Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise
erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Medienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten
und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung.
2 Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an
die gestützt auf ein Gesetz gemachten Auflagen des Gerichts.
3 Die Gerichte können Sperrfristen für die Berichterstattung erlassen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu beachten sind.
211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
4 Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, Berichtigungen gemäss § 125 GOG zu veröffentlichen.
Sanktionen § 38. 1 Verstösse gegen die Pflichten als akkreditierte Medienunternehmen oder Medienschaffende sind der Verwaltungskommission des
Obergerichts anzuzeigen.
2 Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der
Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Verwaltungskommission des Obergerichts die folgenden Sanktionen aussprechen:
a. Verwarnung,
b. Busse bis Fr. 10 000,
c. Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate,
d. Entzug der Akkreditierung.
3 Gegen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung kann die jeweilige Verfahrens- oder Prozessleitung Sanktionen gemäss Abs. 2 lit. b
und d aussprechen.
4 Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Erlass einer Sanktion das betroffene Gericht und das Medienunternehmen
oder die Medienschaffende bzw. den Medienschaffenden an.
5 Eine Suspendierung oder ein Entzug der Akkreditierung des Medienunternehmens führt in der Regel zur Suspendierung bzw. zum Entzug der Akkreditierung aller für dieses Medienunternehmen akkreditierten Medienschaffenden. Die Sanktion kann auch auf die akkreditierten
Medienschaffenden eines einzelnen Medienerzeugnisses eines Medienunternehmens beschränkt werden.
6 Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der generellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wiederholtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr
möglich ist.
Rechtsmittel § 39. 1 Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung,
deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurskommission des Obergerichts erhoben werden.
2 Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Einzelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzureichen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) 211.15
D. Medienportal
Grundsatz§ 40. 1 Die Gerichte können ein elektronisches Medienportal einrichten.
2 Im Medienportal werden für die akkreditierten Medienschaffenden Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe der
§§ 35 und 36 ausgehändigt werden können.
Zugang§ 41. 1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann akkreditierten Medienschaffenden, die regelmässig über Verfahren und Verhandlungen der zürcherischen Gerichte berichten, auf Antrag Zugang
zum Medienportal gewähren. Sie regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
2 Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.
Verwendung
der Informationen
§ 42. 1 Die Informationen aus dem Medienportal dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden.
2 Bei Missbrauch des Zugangs oder der über das Medienportal bezogenen Dokumente und Informationen wird die Berechtigung umgehend
durch die Verwaltungskommission des Obergerichts suspendiert oder
entzogen. § 38 Abs. 1, 2, 4 und 6 gelten sinngemäss.
3 Gegen die Suspendierung oder den Entzug der Berechtigung steht
der Rekurs gemäss § 39 Abs. 1 zur Verfügung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2021
Akkreditierungen, die gestützt auf die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die
Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung
der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 erteilt wurden, sind noch während sechs Monaten ab Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung
gültig. Wird innert dieser Frist durch eine bereits akkreditierte Person
eine neue Akkreditierung gemäss der vorliegenden Verordnung beantragt, wird in der Regel auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 33 verzichtet.
1 OS 76, 359; Begründung siehe ABl 2021-09-10.
2 Inkrafttreten: 1. November 2021.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 211.11.
