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title: "Verordnung über das Bedrohungsmanagement"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Bedrohungsmanagement

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der
Organe, die für das Bedrohungsmanagement gemäss den Artikeln 30f und
folgende PolG 1) eingesetzt wurden.
2 Sie regelt ausserdem die Verwaltung der Daten, die von der Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei bearbeitet werden, und den Zugriff
darauf.
2. Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Die Abteilung Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei (die Abteilung)
besteht aus Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie aus zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei, die sich aufgrund ihrer Ausbildung für den Auftrag und die Aufgaben der Abteilung eignen.
2 Die Regeln für die Personalzuteilung gemäss Artikel 20 PolG 2) bleiben vorbehalten.
1) SGF 551.1
2) SGF 551.1
Bedrohungsmanagement – V 551.15
3. Meldenetzwerk

## Art. 3 {#art_3}

Ernennung und Arbeitsweise
1 Die Abteilung bezeichnet in jeder Einheit, die mit ihr zusammenarbeitet, auf
deren Vorschlag eine Ansprechperson.
2 Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erfolgt der Austausch zwischen der Abteilung und dem Meldenetzwerk über die bezeichneten Ansprechpersonen gemäss Absatz 1.
3 Jede Ansprechperson absolviert die Grundausbildung und die Weiterbildungen, die von der Kantonspolizei erteilt werden. Diese Schulungen erlauben
den Ansprechpersonen, den Bedrohungsmanagementprozess zu verstehen, eine Ersteinschätzung der Situation vorzunehmen und der Abteilung Situationen zu melden, die sie als gefährlich einschätzen.
4. Fachgruppe

## Art. 4 {#art_4}

Ernennung und Entschädigung
1 Die Mitglieder der Fachgruppe werden vom Staatsrat für eine anfängliche
Amtsdauer von drei Jahren ernannt und sind wiederwählbar.
2 Bei Bedarf überprüft der Staatsrat die Liste der Fachpersonen und passt sie
an.
3 Für die Mitglieder der Fachgruppe gelten die Bedingungen für die Entschädigung gemäss Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2010 über die
Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates 3).

## Art. 5 {#art_5}

Ständige Expertinnen und Experten
1 Der Fachgruppe gehören mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter jeder der folgenden Instanzen an:
a) Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
b) Oberämter;
c) Friedensgerichte;
d) Staatsanwaltschaft;
e) Opferberatungsstellen;
f) Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe;
g) Kantonales Sozialamt;
h) Jugendamt;
3) SGF 122.8.41
Bedrohungsmanagement – V 551.15
i) Kantonspolizei.
2 Im Übrigen können ihr auch zwei Fachpersonen für Psychiatrie und für forensische Psychologie angehören.

## Art. 6 {#art_6}

Externe Expertinnen und Experten
1 Wenn für die Bearbeitung eines Falles die Einschätzung einer besonderen
Fachperson erforderlich ist, kann die Abteilung eine Fachperson hinzuziehen,
die nicht in Artikel 5 aufgeführt ist; die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion genehmigt den Beizug der betreffenden Fachperson.
2 Die Entschädigung für externe Expertinnen und Experten richtet sich sinngemäss nach den Beträgen, die in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 16.
November 2010 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen
des Staates 4) vorgesehen sind.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit mit der Abteilung
1 Wenn es die Situation erfordert, zieht die Abteilung die für die Fallanalyse
geeigneten Fachpersonen bei; sie legt ihnen dabei nur die Personendaten vor,
die für ihre Einschätzung absolut notwendig sind.
2 Die Abteilung stützt sich auf die Analyse der Fachpersonen, wenn sie über
allfällige Massnahmen nach Artikel 30j PolG 5) entscheidet.
3 Die Abteilung beruft die Fachgruppe mindestens einmal im Jahr zu einer
Plenarsitzung ein.
5. Datenbearbeitung

## Art. 8 {#art_8}

Datenbank
1 Die von der Abteilung bearbeiteten Daten werden in einer besonderen Datenbank der Abteilung Bedrohungsmanagement erfasst.
2 Bevor ein Eintrag in der Datenbank erfolgt, wird jeder Fall, welcher der Abteilung gemeldet wird, analysiert. Nur Personen, die nach dieser Analyse als
Gefährderinnen und Gefährder gelten, werden in die besondere Datenbank
aufgenommen.
3 Die Datenbank der Abteilung enthält alle Daten, die für das Fallmanagement erforderlich sind, einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 38c Abs. 1 PolG 6).
4) SGF 122.8.41
5) SGF 551.1
6) SGF 551.1
Bedrohungsmanagement – V 551.15
4 Die Anonymität der meldenden Personen wird von der Kantonspolizei
gewährleistet. Ausgenommen sind Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens bereitgestellt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Zugriff auf Daten der Abteilung durch das Personal der Kantonspolizei
1 Zugriff auf die besondere Datenbank hat allein das Personal der Abteilung;
die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Die Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sowie das Personal der
Einsatz- und Alarmzentrale erhalten die nötigen Auskünfte zu den Gefährderinnen und Gefährdern und zum Fallmanagement, wenn es die Erfüllung ihrer Aufgabe erfordert und damit sie den Polizeieinsatz anleiten können. Die
Warnung erfolgt durch das Einsatzleitsystem und die Polizeifahndungsanwendung vor oder während eines Einsatzes.
3 Der punktuelle Zugriff auf die Daten der Abteilung durch das Personal, das
Zugriffsanträge oder Beschwerdefälle im Sinne von Artikel 10 bearbeitet,
bleibt vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Datenzugriff durch Personen im Monitoring der Abteilung
1 Jede Person kann Auskunft über ihre persönlichen, in der Datenbank der
Abteilung gespeicherten Daten verlangen. Die Abteilung beurteilt das Auskunftsgesuch.
2 Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben, weil
überwiegende öffentliche und/oder private Interessen vorliegen, so verfügt
die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei einen Entscheid.
3 Der Entscheid über die ganze oder teilweise Verweigerung oder den Aufschub der Auskunft ist mit Beschwerde bei der Sicherheits-, Justiz- und
Sportdirektion anfechtbar. Im Übrigen sind die Regeln der Datenschutzgesetzgebung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 7) anwendbar.
7) SGF 150.1
Bedrohungsmanagement – V 551.15
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.01.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2021_003
11.03.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_030
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.01.2021 01.01.2021 2021_003
Art. 6 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 10 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
