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title: "Pflichtenheft für das Stimmbüro"
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provisions: 11
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# Pflichtenheft für das Stimmbüro

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Das Stimmbüro (im Weiteren «Kommission» genannt) führt gemäss § 5 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (WAG, BGS 131.1) die Urnenwahlen- und ‑abstimmungen durch, überwacht diese und ermittelt die Ergebnisse. *

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus neunzehn ordentlichen Mitgliedern. *

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.
2
Die Kommissionssitze der Parteimitglieder werden den Parteien gemäss ihrem Stimmenanteil bei den Gemeinde- und Kantonsratswahlen durch Beschluss des Gemeinderates zugeteilt.
3
Der Gemeinderat kann nach Bedarf Hilfsstimmenzählerinnen und ‑zähler bezeichnen, die nicht dem Stimmbüro angehören[1].

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Der Gemeinderat bestimmt den Vorsitz, dessen Stellvertretung und die Protokollführung[2]. *

## § 5 <strong>*</strong> Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission ist beauftragt mit:
a)
der Durchführung und Überwachung der Urnenwahlen und ‑abstimmungen, bestehend aus:
1.
der Mitarbeit an der Urne gemäss § 11 WAG[3]
2.
der Mitarbeit beim Auspacken, Stempeln, Sortieren und Auszählen der Wahlzettel
3.
der Meldung von allenfalls aufgefallenen Unkorrektheiten
b)
der Ermittlung der Ergebnisse
2
Die Arbeiten und das Abstimmungsverfahren sind ab § 10 WAG detailliert beschrieben.
3
Die Kommission ist zu einem sparsamen Umgang mit allen Ressourcen, mit denen sie bei ihrer Arbeit in Berührung kommt, verpflichtet.

## § 6 Aufsicht {#art_6}

1
Der Gemeinderat ist die kommunale, die Direktion des Innern die kantonale Aufsichtsbehörde. *

## § 7 Einsätze {#art_7}

1
Die Kommission wird zur Mitarbeit einberufen:
a)
an offiziellen Abstimmungs- und Wahlterminen (eidgenössisch, kantonal, kommunal)
b)
bei allfälligen Nach- und Ersatzwahlen
2
Der Einsatzplan ist den Mitgliedern schriftlich und mindestens zehn Tage im Voraus zuzustellen.

## § 8 Mitarbeit {#art_8}

1
Die Mitglieder sind zur Mitarbeit an den unter § 7 genannten Einsätzen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind der Protokollführerin oder dem Protokollführer rechtzeitig mitzuteilen.

## § 9 Einsatzleitung und ‑organisation {#art_9}

1
Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Einsätze. Die Organisation obliegt der Protokollführerin oder dem Protokollführer.

## § 10 Protokoll<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_1687_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_1687_2_1_c">[1]</a> {#art_10}

1
Über die Wahl oder Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist am Montag nach dem Urnengang der Direktion des Innern zuzustellen. *

## § 12 Entschädigung {#art_12}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
