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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss bezweckt die Erhaltung der Moorlandschaften im Kanton Appenzell I.Rh. und stellt eine angepasste land- und
forstwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes sicher.
2 Er gilt für die in den zugehörigen Plänen «Moorlandschaft Schwägalp»
(Plandatum: 31. Oktober 2000) und «Moorlandschaft Fähnerenspitz»
(Plandatum: 31. Oktober 2000) bezeichneten Perimeter.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziele
1 Der Landschaftscharakter und der Naturwert der Moorlandschaften sind zu
erhalten und dürfen weder durch dauerhafte noch vorübergehende Eingriffe
geschmälert werden.
2 Sind durch frühere Eingriffe oder selbstständige Entwicklungen Störungen
entstanden, sind diese unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu beseitigen.
3 Die Beeinträchtigung oder Beseitigung geologischer Landschaftselemente
wie Steinblöcke (Erratiker), Dolinen oder anderer geomorphologischer Objekte ist unzulässig.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht wird durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) wahrgenommen. *
2 Der Vollzug obliegt, soweit dieser Standeskommissionsbeschluss nichts
anderes bestimmt, den Bezirken.

## Art. 4 II. Generelle Schutzbestimmungen {#art_4}

Bauten und Anlagen
1 Bauliche Veränderungen aller Art sowie Instandstellungen von Anlagen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Instanzen im Sinne der Baugesetzgebung.
2 Die Bewilligung für Bauten und Anlagen kann nur erteilt werden, wenn sie
auch der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz nicht widersprechen. *
3 Unzulässig sind insbesondere:
a) Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung
notwendig sind;
b) das Abbauen oder die Schüttung von Materialien, die nicht im Zusammenhang mit bewilligten Bauvorhaben oder rechtmässig erstellter Wege stehen;
c) * die Anlage neuer Erschliessungen und das Aufbringen von Hartbelägen auf nicht befestigten Erschliessungsanlagen; die Standeskommission kann in Ausnahmefällen das Aufbringen von Hartbelägen bewilligen;
d) die Errichtung von Campingplätzen.
4 Die Instandstellung und Sanierung der bestehenden Bauten und Anlagen
hat den landschaftschützerischen Werten Rechnung zu tragen.

## Art. 5 {#art_5}

Freizeitnutzung
1 Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken ist zulässig, sofern diese dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere
und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001
2 Neue, organisierte und regelmässig stattfindende Freizeitaktivitäten und
deren Einrichtungsanlagen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels bedürfen einer Bewilligung des Departementes. *
3 Traditionell stattfindende Sportanlässe oder schon eingerichtete Routen
und festgelegte Plätze, wie sie für Mountainbikes, Hängegleiter, Wintersportarten und dergleichen, bestehen, dürfen im bisherigen Rahmen weiterbetrieben und unterhalten werden.
4 Das Campieren ist verboten.
5 Offene Feuer sind ausserhalb der dafür markierten Plätze unzulässig.

## Art. 6 {#art_6}

Wasserhaushalt
1 Quell- und Fliessgewässer, stehende Gewässer sowie Grundwasservorkommen dürfen weder verändert, noch darf ihre Qualität beeinträchtigt werden.
2 Wasserfassungen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen bzw. für die den Schutzzielen angepasste Bewirtschaftung notwendig sind.
3 Die Neuanlage von flächigen Entwässerungen und Drainagen ist untersagt.
Die Sanierung bestehender Entwässerungen und Drainagen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dadurch der
Naturwert einer Fläche gesteigert werden kann.

## Art. 7 {#art_7}

Wald und Jagd
1 Forstliche Eingriffe haben gemäss den Bewirtschaftungsgrundsätzen der
kantonalen Waldgesetzgebung zu erfolgen.
2 Stufige Waldränder mit Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel sind zu
erhalten und zu fördern. Die Waldrandlänge darf nicht verkürzt werden.
3 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.
454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
III. Schutzbestimmungen im Einzelnen

## Art. 8 III.A. Landschaftselemente {#art_8}

Bestockte Weiden
1 Für bestockte Weiden gilt Folgendes:
a) Das Verhältnis der bestockten zur beweideten Fläche ist möglichst zu
erhalten;
b) Das Fällen von Bäumen bedarf in jedem Falle einer forstrechtlichen
Bewilligung;
c) Die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.
Art. 9 * Kulturhistorisches Landschaftsgebiet
1 Die bezeichnete Fläche ist als Objekt gemäss Art. 29 ff. der kantonalen
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH)
geschützt.

## Art. 10 III.B. Naturelemente {#art_10}

Lebensraumkerngebiet
1 Die Wälder im Lebensraumkerngebiet sind gestützt auf die Bestimmungen
der Waldgesetzgebung im Rahmen der Waldentwicklungsplanung als Waldreservate auszuscheiden.
2 Sie sind in ihrer typischen Struktur als Lebensraum störungsempfindlicher
Wildarten zu erhalten.
3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.
4 Die Kerngebiete dürfen nur auf bestehenden Wegen begangen werden.
Das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege ist untersagt.
5 Organisierte Anlässe, Sportwettkämpfe und dergleichen sind unzulässig.
Für traditionell stattfindende Anlässe und den Forstseegottesdienst sowie
die Benutzung schon eingerichteter Routen bleibt Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses vorbehalten. *

## Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001 {#art_11}

Schützenswerte Waldvegetation
1 Die schützenswerte Waldvegetation ist im Rahmen der Waldentwicklungsplanung auszuscheiden.
2 Der Artenreichtum und die moortypische Vegetation sind zu erhalten.
3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.

## Art. 12 {#art_12}

Hochmoore
1 Hochmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *
2 Die Bewirtschaftung der Hochmoore darf nur basierend auf eine entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarung erfolgen.
3 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt.
4 Zum Schutze vor Verbuschung können die notwendigen Massnahmen
angeordnet werden.

## Art. 13 {#art_13}

Flachmoore
1 Flachmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *
2 Sie sind zu bewirtschaften. In der Regel besteht die Bewirtschaftung mit
dem alljährlichen Schnitt im Spätsommer.
3 Das Schnittgut muss so rasch als möglich abgeführt werden.
4 Flachmoore sind vor Trittschäden zu schützen.
5 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt.

## Art. 14 {#art_14}

Magerstandorte und -weiden
1 Magerstandorte und -weiden sind Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH
und entsprechend geschützt. *
2 Magerweiden dürfen nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen beweidet
werden; Trittschäden sind zu vermeiden. Die Beweidung mit Schafen ist untersagt.
3 Das Zuführen und Ausbringen von Düngern und dergleichen ist untersagt.
454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen hat sich auf
das absolut Notwendigste zu beschränken. Die Unkrautbekämpfung hat einzelstockweise zu erfolgen.
Art. 15 * Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Ufervegetation
1 Die bezeichneten Hecken, Einzelbäume sowie Feld- und Ufergehölze sind
als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.
2 Die übrige Ufervegetation ist nach Art. 15 ff. VNH geschützt.
Art. 16 * Stehende Gewässer
1 Die bezeichneten stehenden Gewässer sind als Objekte gemäss Art. 29 ff.
VNH geschützt.
2 Die Ufervegetation ist nach Art. 15. ff. VNH geschützt.
III.C. Kulturelemente
Art. 17 * Kulturobjekte, Trockenmauern und Moorprügelwege
1 Die bezeichneten Kulturelemente sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH
geschützt.

## Art. 18 III.D. Entwicklungsmassnahmen {#art_18}

Pufferzonen in der Moorlandschaft Fähnerenspitz
1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser
Gebiete mindern, sind bis Ende 2002 Pufferzonen in der im Schutzplan vorgegebenen Richtgrösse der Entwicklungsmassnahmen auszuscheiden.

## Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001 {#art_19}

Pufferzonen in der Moorlandschaft Schwägalp
1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser
Gebiete mindern, darf im Sinne einer Richtgrösse im Abstand von 20 m
oberhalb und neben den geschützten Flächen (Hoch- und Flachmoore, Magerstandorte und -weiden) sowie 5 m unterhalb derjenigen nicht aktiv gedüngt werden. Eine extensive Nutzung dieser Pufferstreifen, wie die Beweidung durch Rindvieh, bleibt aber gewährleistet.

## Art. 20 {#art_20}

Rückführungsfläche
1 Im Sinne der ökologischen Aufwertung der Moorlandschaft sind diese Flächen zu extensivieren und allenfalls wieder zu vernässen.

## Art. 21 IV. Schlussbestimmungen {#art_21}

Entschädigung
1 Die Entschädigungen richten sich nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.

## Art. 22 {#art_22}

Gebühren
1 Für Bewilligungen im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses werden Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- erhoben.
Art. 23 * …
Art. 24 * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen diesen Standeskommissionsbeschluss sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden in Anwendung der Strafprozessgesetzgebung mit Busse bestraft.

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
454.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.04.2001 03.04.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 Abs. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 17 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 23 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 24 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 geändert -
09.05.2017 09.05.2017 Art. 4 Abs. 3, c) geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 454.001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.04.2001 03.04.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 3, c) 09.05.2017 09.05.2017 geändert -
Art. 5 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 9 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 10 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 13 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 14 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 17 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 23 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben -
Art. 24 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 24 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
