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title: "Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen

## § 1 {#par_1}

Unterricht in den Weiterbildungskursen
1 Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.

## § 2 {#par_2}

Unterricht innerhalb des Pflichtpensums
1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb
des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in
die Ämterklassifikation.
2 Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zuschlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.

## § 3 {#par_3}

Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen
1 Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich
zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit
allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss
§ 5.
2 Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.

## § 4 {#par_4}

Nebenamtliche Lehrkräfte
1 Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen
Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.
2 Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss § 5.
§ 5 * …
1) SGS 100, GS 29.276
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
2 156.12

## § 6 {#par_6}

Schlussbestimmungen
1 Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 19782) über die Vergütungen für
den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.
2) GS 26.722
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
3 156.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.1991 12.08.1991 Erlass Erstfassung GS 30.557
12.03.2013 01.06.2013 § 5 aufgehoben sg. GS 38.81
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
4 156.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.03.1991 12.08.1991 Erstfassung GS 30.557
§ 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben sg. GS 38.81
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.557
