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title: "Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den
Kanton und die Einwohnergemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und Ziele
1 Das Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Verkehrs im Rahmen einer Gesamtverkehrspolitik, die den Kriterien der Nachhaltigkeit entspricht und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist.
2 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt namentlich folgende
Ziele:
a. den Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale Netz des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten, weiter zu optimieren und auszubauen;
1) SR 742.101
2) SR 745.1
3) SR 151.3
4) GDB 101.0
OGS 2014, 20
b. alle Ortschaften gemäss Art. 5 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)5) an das Netz des öffentlichen Verkehrs anzuschliessen, die Grundversorgung für diese Ortschaften bereitzustellen
und die Attraktivität des Angebots weiter zu steigern;
c. Anreize zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel
zu schaffen, insbesondere auch für ältere Menschen und Menschen
mit körperlichen Einschränkungen;
d. den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr in jenen Bereichen zu erhöhen, in denen die eingesetzten Mittel eine möglichst
grosse Entlastung der Strassen und der Umweltbelastungen bewirken;
e. die Transportketten attraktiver zu gestalten, zu optimieren und behindertengerecht auszugestalten.

## Art. 3 {#art_3}

Förderungsmassnahmen
1 Die Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind:
a. Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur gemäss
Art. 49 und 56 EBG sowie Art. 23 BehiG;
b. Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs;
c. Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Angebots im
regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG;
d. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen;
e. Beteiligungen an Tarif- und Verkehrsverbunden und Beiträge an dieselben;
f. Beteiligungen an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
g. weitere Förderungsmassnahmen, insbesondere beim Ausflugs- und
Ortsverkehr.
5) SR 745.11
2. Finanzierung der Infrastruktur

## Art. 4 {#art_4}

Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur
1 Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den
anderen Bestellern der Infrastrukturleistungen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des Betriebs und der Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur gemäss Art. 49 bis 57 EBG ab und leistet zusammen
mit den Einwohnergemeinden die jährlichen Einlagen an den Bahninfrastrukturfonds.
2 Sind laut Planrechnung weitere Investitionsmittel erforderlich, so gewähren der Kanton und die anderen Besteller in der Regel zinslose Darlehen
oder Kantonsbeiträge. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
3 Für Massnahmen nach Art. 22 BehiG richten der Kanton und die anderen Besteller Finanzhilfen gemäss Art. 23 BehiG aus.
4 Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente
Einwohnergemeinde hat dem Kanton 15 Prozent seiner Leistungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu vergüten.
5 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so richtet sich die Höhe der von den
Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütenden Leistung von 15 Prozent nach Art. 6 dieses Gesetzes.

## Art. 5 {#art_5}

Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können einer Transportunternehmung Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs leisten, wenn die vorgesehene Investition für die Förderung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 2 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung ist.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 4 dieses Gesetzes sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden
1 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütende Leistung nach folgendem Schlüssel getragen:
a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der
Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsbeschluss;
b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeindegebiet im Umfang der zukünftigen Angebotsvorstellungen; die beiden Haltestellen der Brüniglinie auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Lungern werden bei der Berechnung der Haltestellenabfahrten als eine Haltestelle gewertet.
2 Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem
Investitionsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung
nach Absatz 1 Buchstabe a zu leisten ist.

## Art. 7 {#art_7}

Beteiligung mehrerer Kantone
1 Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons
Obwalden, so erbringen der Kanton und die von der Linie unmittelbar
oder mittelbar bedienten Einwohnergemeinden ihre Infrastrukturleistungen unter der Voraussetzung, dass sich die anderen von der Transportunternehmung bedienten Kantone anteilmässig beteiligen.
2 Über die Notwendigkeit solcher Infrastrukturleistungen entscheidet der
Regierungsrat nach Anhörung der von der Linie unmittelbar oder mittelbar
bedienten Einwohnergemeinden.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1 Die Abgeltungen, Finanzhilfen und Investitionsbeiträge des Kantons für
Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt.
2 Die beteiligten Einwohnergemeinden werden vor dem Entscheid des
Kantons angehört.
3. Abgeltungen und Festlegung des Angebots

## Art. 9 {#art_9}

Abgeltungen
1 Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den
anderen Bestellern der Angebote den laut Planrechnung ungedeckten
Kostenanteil des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG ab.
2 Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente
Einwohnergemeinde hat dem Kanton 10 Prozent seiner Leistungen gemäss Absatz 1 zu vergüten.
3 Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütende Leistung von 10 Prozent nach dem folgendem Schlüssel getragen:
a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der
Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten Jahres vor der
Beitragsperiode;
b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeindegebiet während der Beitragsperiode; die beiden Haltestellen der Brüniglinie auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Lungern werden
bei der Berechnung der Haltestellenabfahrten als eine Haltestelle
gewertet.
4 Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem
Abgeltungsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung
nach Absatz 3 Buchstabe a zu leisten ist.

## Art. 10 {#art_10}

Kriterien für die Festlegung des Angebots
1 Der Kanton sorgt für die Grundversorgung der einzelnen Ortschaften in
den Einwohnergemeinden gemäss Art. 5 VPB.
2 Bei der Festlegung des Angebots berücksichtigt er die folgenden Kriterien:
a. die Funktion der Linie;
b. das Erschliessungspotenzial;
c. die Siedlungsstruktur;
d. die tatsächliche Benutzung der Linie;
e. die Wirtschaftlichkeit;
f. die Wirkung auf die Umweltbelastungen.

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat:
a. legt das Angebot fest;
b. beschliesst die Abgeltungen gemäss der Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)6);
c. schliesst mit den beteiligten Transportunternehmungen für jede Beitragsperiode Angebotsvereinbarungen über das festgelegte Angebot
und die Abgeltungen ab.
2 Im Rahmen des Bestellverfahrens bei den Transportunternehmungen
sind die Einwohnergemeinden anzuhören.
3 Der Regierungsrat kann Angebote, die nicht nur von einer bestimmten
Transportunternehmung erbracht werden können, zur freien Konkurrenz
ausschreiben.
4 Der Regierungsrat kann bei Angeboten und weiteren Förderungsmassnahmen, welche die Kriterien von Art. 10 Abs. 2 Bst. d und e dieses Gesetzes nicht oder nicht mehr erreichen, von den betroffenen Einwohnergemeinden aber weitergeführt werden, die in Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 14
dieses Gesetzes festgelegten Beitragssätze für die Einwohnergemeinden
erhöhen. Er hört die betroffenen Einwohnergemeinden vorher an und regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
5 Von den höheren Beitragssätzen ausgenommen sind Angebote, von denen eine ganze Einwohnergemeinde betroffen ist.
4. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen

## Art. 12 {#art_12}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen ausrichten.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten. Die Restkosten nach Abzug des
Kantonsbeitrags werden nach Art. 25 bis 29 und Art. 32 EBG aufgeteilt.
3 Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich nach der Strassenklasse und
dem öffentlichen und privaten Charakter der Wegrechte.
4 Die Beiträge des Kantons werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis
von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt.
6) SR 742.101.2
5. Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen

## Art. 13 {#art_13}

Tarif- und Verkehrsverbunde
1 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und
ihnen Beiträge ausrichten. Dazu schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen ab, die der abschliessenden Genehmigung durch den Kantonsrat bedürfen.
2 Der Regierungsrat kann Transportunternehmungen, die aufgrund dieses
Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Einwohnergemeinden erhalten,
zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbunds verpflichten.
3 Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton 10 Prozent seiner Leistungen aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 1 zu vergüten.
4 Die Aufteilung der Beiträge auf die Einwohnergemeinden richtet sich
nach der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31.
Dezember des Vorjahres.

## Art. 14 {#art_14}

Weitere Förderungsmassnahmen
1 Der Regierungsrat kann auf Vorschlag der beteiligten Einwohnergemeinden mit einer Transportunternehmung Vereinbarungen über weitere
Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere
über Massnahmen zugunsten des Ausflugs- und Ortsverkehrs, abschliessen.
2 Die Kosten für solche Massnahmen werden zu 40 Prozent vom Kanton
und zu 60 Prozent von der Einwohnergemeinde getragen, die von der Linie der Transportunternehmung bedient wird. Handelt es sich um mehrere
Einwohnergemeinden, so werden die Kosten unter diesen nach Art. 9
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeteilt.
3 Die Vereinbarungen werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis durch
den Regierungsrat oder durch den Kantonsrat abschliessend genehmigt.

## Art. 15 {#art_15}

Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen
Verkehrs
1 Der Kanton kann sich ausnahmsweise an Transportunternehmungen
des öffentlichen Verkehrs beteiligen.
2 Die Beschlussfassung obliegt, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, dem Kantonsrat.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 20
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1.1.2015 (OGS 2014, 30)
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats zu einer Neufassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 25. Juni 2013,
Kantonsratsprotokoll vom 16. April und 21. Mai 2014 (22.13.01)
Ausgehobene Erlasse: Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 28. November 2002 (OGS 2002, 62, 2007, 38)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung OGS 2014, 20
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.2014 01.01.2015 Erstfassung OGS 2014, 20
