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title: "Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit"
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# Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit

## Artikel 1 {#art_1}

Stellung
1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die
oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

## Artikel 2 {#art_2}

Funktionen: Übersicht
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
1. die Führungsaufgaben wahrnimmt
2. die Kantonsverwaltung leitet
3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt
4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig
ist
5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Funktionen: Führungsaufgaben
1 Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere:
1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt
2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet
3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang
plant
4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt
5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

## Artikel 4 {#art_4}

Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung
1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.
2 Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen
der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.
3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

## Artikel 5 {#art_5}

Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung
1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt
der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.
2 Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

## Artikel 6 {#art_6}

Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten
Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.
2 Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund
der Gesetzgebung zukommt.

## Artikel 7 {#art_7}

Funktionen: Information der Öffentlichkeit
1 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht
und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
1.2 Der Regierungsrat als Kollegium
1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Artikel 8 {#art_8}

Kollegialsystem
1 Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

## Artikel 9 {#art_9}

Ausschüsse
1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von
Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
2 Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

## Artikel 10 {#art_10}

Kompetenzdelegation
1 Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann
der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als
zuständig bezeichnet.
2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn
die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

## Artikel 11 {#art_11}

Unterzeichnung
1 Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der
Landammann und der Kanzleidirektor.
2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten
erteilen.
3 Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die
Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

## Artikel 12 {#art_12}

Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse
1 Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug
mitgeteilt.

## Artikel 13 {#art_13}

Weibeldienst
1 Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.
1.2.2 Vorbereitung der Geschäfte

## Artikel 14 {#art_14}

Zuweisung der Geschäfte
1 Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem
Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung
zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

## Artikel 15 {#art_15}

Direktionsanträge
1 Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.
2 Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind
rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.
1.2.3 Verhandlungsordnung

## Artikel 16 {#art_16}

Einberufung
1 Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.
2 Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder
des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

## Artikel 17 {#art_17}

Vorsitz
1 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das
amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

## Artikel 18 {#art_18}

Weitere Teilnehmer
1 Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit
beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. *

## Artikel 19 {#art_19}

Ausstandspflicht
1 Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz
über den Ausstand sie dazu verhält.
Artikel 19a * Offenlegung der Interessenbindungen
1 Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt
und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
2 Offenzulegen sind insbesondere:
a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des
öffentlichen Rechts
c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen,
kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
e) andere politische Ämter
3 Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der
Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.
4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs1)
bleibt vorbehalten.

## Artikel 20 {#art_20}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

## Artikel 21 {#art_21}

Beschlussfähigkeit
1 Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des
Regierungsrates anwesend sein.

## Artikel 22 {#art_22}

Stimmabgabe
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er
nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.
2 Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei
Mitglieder es verlangen.
3 Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier
Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.
4 Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

## Artikel 23 {#art_23}

Mehrheitsbeschluss
1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.
1) Artikel 321 StGB, SR 311.0.

## Artikel 24 {#art_24}

Ausserordentliche Verfahren
1 In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren
der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.
2 Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt;
sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

## Artikel 25 {#art_25}

Protokoll
1 Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

## Artikel 26 {#art_26}

Geschäftsordnung
1 Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen.
1.3 Der Landammann

## Artikel 27 {#art_27}

Aufgaben
1 Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
2 Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3 Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:
1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit
2. die Koordination unter den Direktionen
3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und
der Gemeinden
4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat
4 Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht
dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder
des Regierungsrates übertragen wird.

## Artikel 28 {#art_28}

Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen
an.
2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle
des Regierungsrates.
3 Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten
und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

## Artikel 29 {#art_29}

Stellvertretung
1 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das
amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.
1.4 Die Mitglieder des Regierungsrates

## Artikel 30 {#art_30}

Direktionsvorsteher
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen.
Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. *
2 Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu
bezeichnen.
2 … *
3 Die Direktionen
3.1 Gliederung und Ziel

## Artikel 36 {#art_36}

Gliederung
1 Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. *
2 Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.
3 Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.
4 Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter
und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.
5 Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen
Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

## Artikel 37 {#art_37}

Ziel
1 Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so
zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische
und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.
3.1a … *
Artikel 37a–37b * …
3.2 Organisation innerhalb der Direktionen

## Artikel 38 {#art_38}

Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter
1 Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement,
das zu veröffentlichen ist.
2 Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den
einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. *

## Artikel 39 {#art_39}

Aufgaben des Direktionsvorstehers: Organisation
1 Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.

## Artikel 40 {#art_40}

Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung
1 Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer
rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.
2 Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt
2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht
3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem
Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet
4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht
5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander
koordiniert
6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie

## Artikel 41 den veränderten Erfordernissen anzupassen {#art_41}

Sekretariat
1 Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat
besorgt.
2 Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs2), der als
Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.
3 Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt
werden.
4 Der Generalsekretär3) kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.
2) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission
vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
3) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission
vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.

## Artikel 42 {#art_42}

Kommissionen
1 Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen
Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten
Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär4) oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.
2 Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und
Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.
3 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur
beratende Funktion zu.
4 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.
5 Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.
3.3 Aufgabenbereiche

## Artikel 43 {#art_43}

1 Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der
Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.
3.4 Zuständigkeitsordnung

## Artikel 44 {#art_44}

Begriff
1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach
aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu
erlassen.
2 Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.
4) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission
vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.

## Artikel 45 {#art_45}

Allgemeine Zuständigkeitsordnung
1 Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet
sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die
der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

## Artikel 46 {#art_46}

Unterschriftsberechtigung: im Allgemeinen
1 Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.
2 Zeichnungsberechtigt sind:
1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär5), wenn die Direktion zuständig ist
2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem
Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist
3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist
4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist
3 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben. *

## Artikel 47 {#art_47}

Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr
1 Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und
Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das
Rechnungswesen sind zu beachten.

## Artikel 48 {#art_48}

Kompetenzstreitigkeiten
1 Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet
der Regierungsrat.
5) Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung / Redaktionskommission
vom 28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.

## Artikel 49 {#art_49}

Finanzkompetenzen
1 Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern
der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich
erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.
2 Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des
Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher
der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.
3.5 Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung

## Artikel 50 {#art_50}

Grundsatz der Selbstkoordination
1 Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information
und geeignete Koordination.
2 Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für
das Geschäft.

## Artikel 51 {#art_51}

Koordinierende Stellen
1 Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.
2 In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.
3.6 Erziehungsrat

## Artikel 52 {#art_52}

1 Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben
richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.
4 Das Verwaltungsverfahren
Artikel 53–84 * …
5 Schlussbestimmungen
Artikel 85 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 86 Änderung bisherigen Rechts
1 Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist6).
Artikel 86a Zweite Änderung bisherigen Rechts
1 Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestandteil dieser Verordnung ist7).
Artikel 87 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil
dieser Verordnung ist8).
Artikel 88 Übergangsbestimmungen
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher
geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren
und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
3 Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
6) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
7) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
8) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
Artikel 89 Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen9).
9) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB vom 11. März 1983).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.11.1982 01.03.1983 Erlass Erstfassung AB 19.11.1982
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 53 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 54 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 55 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 56 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 57 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 58 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 59 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 60 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 61 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 62 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 63 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 64 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 65 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 66 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 67 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 68 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 69 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 70 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 71 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 72 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 73 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 74 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 75 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 76 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 77 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 78 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 79 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 80 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 81 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 82 aufgehoben AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 83 aufgehoben AB 08.04.1994
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 84 aufgehoben AB 08.04.1994
29.01.1997 01.06.2000 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 17.12.1999
29.01.1997 01.06.2000 Titel 2 aufgehoben AB 17.12.1999
29.01.1997 01.06.2000 Artikel 36 Abs. 1 geändert AB 17.12.1999
21.04.1999 01.01.2000 Titel 3.1a eingefügt AB 30.04.1999
21.04.1999 01.01.2000 Artikel 37a eingefügt AB 30.04.1999
21.04.1999 01.01.2000 Artikel 37b eingefügt AB 30.04.1999
21.04.1999 01.01.2000 Artikel 38 Abs. 2 geändert AB 30.04.1999
29.09.1999 01.01.2000 Artikel 46 Abs. 3 geändert AB 08.10.1999
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 24.12.1999
27.04.2022 01.01.2023 Titel 3.1a aufgehoben AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 37a aufgehoben AB 06.05.2022
27.04.2022 01.01.2023 Artikel 37b aufgehoben AB 06.05.2022
24.09.2025 01.01.2026 Artikel 19a eingefügt AB 03.10.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.11.1982 01.03.1983 Erstfassung AB 19.11.1982
Artikel 18 Abs. 2 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999
Artikel 19a 24.09.2025 01.01.2026 eingefügt AB 03.10.2025
Artikel 30 Abs. 1 29.01.1997 01.06.2000 geändert AB 17.12.1999
Titel 2 29.01.1997 01.06.2000 aufgehoben AB 17.12.1999
Artikel 36 Abs. 1 29.01.1997 01.06.2000 geändert AB 17.12.1999
Titel 3.1a 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt AB 30.04.1999
Titel 3.1a 27.04.2022 01.01.2023 aufgehoben AB 06.05.2022
Artikel 37a 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt AB 30.04.1999
Artikel 37a 27.04.2022 01.01.2023 aufgehoben AB 06.05.2022
Artikel 37b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt AB 30.04.1999
Artikel 37b 27.04.2022 01.01.2023 aufgehoben AB 06.05.2022
Artikel 38 Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 geändert AB 30.04.1999
Artikel 46 Abs. 3 29.09.1999 01.01.2000 geändert AB 08.10.1999
Artikel 53 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 54 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 55 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 56 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 57 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 58 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 59 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 60 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 61 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 62 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 63 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 64 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 65 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 66 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 67 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 68 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
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Artikel 75 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 76 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 77 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 78 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 79 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 80 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 81 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
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Artikel 83 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
Artikel 84 23.03.1994 01.06.1995 aufgehoben AB 08.04.1994
