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title: "Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich"
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provisions: 14
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# Reglement über das Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieser Erlass regelt die Grundsätze des Bedrohungs
managements.

## Art. 2 {#art_2}

Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Verhinde
rung schwerer Gewalttaten. Eskalations oder Gefährdungspo
tenzial soll frühzeitig erkannt, eingeschätzt und mit den geeigne
ten Massnahmen entschärft werden.

## Art. 3 {#art_3}

Die Stadtpolizei Zürich betreibt eigenständig ein Bedro
hungsmanagement. Sie wirkt im Kantonalen Bedrohungsmana
gement mit.

## Art. 4 B. Bedrohungsmanagement {#art_4}

Jede Person kann der Stadtpolizei Meldung erstatten,
wenn bei einer Person Anzeichen für ein Eskalations oder Ge
fährdungspotenzial vorliegen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Stadtpolizei überprüft eingegangene Meldungen da
raufhin, ob eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen wer
den soll.
2 Vorfälle von Häuslicher Gewalt kann sie ohne entsprechende
Meldungen daraufhin überprüfen, ob eine Gefährdungseinschät
zung vorgenommen werden soll.
3 Die Kriterien für die Vorprüfung finden sich im Anhang zu die
sem Reglement. Für die Vorprüfung können auch wissenschaft
liche Analyseinstrumente eingesetzt werden.
1 LS 551.12 AS 101.1003 Begründung siehe STRB Nr. 663 vom 30. August 2017.
Gegenstand
Zweck
Zuständigkeit
Melderecht
Vorprüfung
2Reglement über das Bedrohungsmanagement

## Art. 6 der Stadtpolizei Zürich551.122 {#art_6}

1 Die Stadtpolizei kann für die Gefährdungseinschätzung
wissenschaftliche Analyseinstrumente einsetzen und die kanto
nale Fachstelle für Forensisches Assessment (FFA) zur Unter
stützung beiziehen.
2 Sie erhebt die für die Gefährdungseinschätzung notwendigen
Informationen. Insbesondere kann sie
a. Polizeiliche Vorakten beiziehen;
b. Auskünfte bei gefährdeten Personen, Verwaltungsstellen,
Institutionen oder Unternehmen einholen;
c. Gespräche mit gefährdenden Personen führen;
d. Auskünfte von Personen einholen, die Hinweise zur Gefähr
dungssituation geben können;
e. Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen auswer
ten.
3 Die Gefährdungseinschätzung ist fortlaufend zu überprüfen
und bei Bedarf zu aktualisieren.

## Art. 7 {#art_7}

1 Liegt ein Gefährdungspotenzial vor, ergreift die Stadt
polizei die verhältnismässigen Massnahmen. Insbesondere
kann sie
a. die gefährdete Person oder eine geeignete Vertretung einer
Behörde instruieren, Verhaltensweisen und veränderun
gen der gefährdenden Person der Stadtpolizei zu melden
(passive Beobachtung);
b. die ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen regel
mässig auf Verhaltensweisen und veränderungen der ge
fährdenden Person überprüfen (aktive Beobachtung);
c. eine geeignete Privat oder Fachperson darum ersuchen,
den Kontakt zur gefährdenden Person zu halten und Ver
haltensweisen und veränderungen der Stadtpolizei zu mel
den (Monitoring);
d. gefährdende Personen direkt auf ihr Verhalten ansprechen,
Hilfeleistung zur Bewältigung von Konfliktsituationen anbie
ten oder sie an geeignete Stellen vermitteln und sie über
das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen einer
Missachtung informieren (Gefährderansprache);
e. gefährdete Personen beraten oder für sie geeignete Schutz
und Unterstützungsmassnahmen organisieren;
f. allfällige Waffen oder gefährliche Gegenstände sicherstellen;
Gefährdungs
einschätzung
Massnahmen
3Reglement über das Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich 551.122
g. zur Installation von Hilfs oder Schutzmassnahmen andere
Behörden oder Institutionen mit einbeziehen.
2 Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug trifft die Stadtpolizei umge
hend die notwendigen polizeilichen Massnahmen.

## Art. 8 C. Datenbearbeitung {#art_8}

1 Die Stadtpolizei bearbeitet und verwaltet die Informa
tionen des Bedrohungsmanagements in elektronischer Form.
Informationen in Papierform können als temporäre Arbeitsin
strumente geführt werden und sind so rasch als möglich zu ver
nichten.
2 Sie führt die Informationen des Bedrohungsmanagements in
einer eigenen elektronischen Geschäftskontrolle und in einer
themenspezifischen Datenbank des kantonalen Datenbearbei
tungs und Informationssystems POLIS.

## Art. 9 {#art_9}

1 Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass keine Gefähr
dungseinschätzung durchgeführt werden soll, werden Durch
führung und Ergebnis der Vorprüfung in der Geschäftskontrolle
festgehalten. Diese Informationen werden nach zehn Jahren ge
löscht.
2 Ergibt die Vorprüfung gemäss Art. 5, dass eine Gefährdungs
einschätzung durchgeführt werden soll, eröffnet die Stadtpolizei
einen entsprechenden Geschäftsfall in der Geschäftskontrolle
und im POLIS. Für diese Informationen gelten die Löschfristen
der Verordnung über das Polizei Informationssystem POLIS
(POLIS Verordnung)4.

## Art. 10 {#art_10}

Zugriff auf die Informationen des Bedrohungsmanage
ments haben bei der Stadtpolizei ausschliesslich Mitarbeitende
der Fachgruppe Bedrohungsmanagement.

## Art. 11 {#art_11}

Städtische Behörden sind verpflichtet, die Stadtpolizei
bei der Entschärfung von Eskalations und Gefährdungspoten
zial zu unterstützen und ihr, Schweige oder Geheimhaltungs
pflichten übergeordneten Rechts vorbehalten, die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.

## Art. 12 D. Information der gefährdenden Person {#art_12}

1 Die Stadtpolizei informiert die gefährdende Person so
bald als möglich darüber, dass sie im Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei geführt wird. Art und Umfang der erfolgten Infor
mationen sind zu dokumentieren.
4 vom 13. Juli 2005, LS 551.103.
Geschäfts
kontrolle und
POLIS
Führung und
Löschung der
Geschäftsfälle
Zugriffs
berechtigung
Amtshilfe
Informations
pflicht
4Reglement über das Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich551.122
2 Die Information an eine gefährdende Person kann ausnahms
weise vorübergehend aufgeschoben werden, wenn dies zum
Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen not
wendig ist.
3 Ist eine Information gemäss Abs. 1 zwölf Monate nach Eröff
nung des Geschäfts noch nicht erfolgt, entscheidet die Kom
mandantin oder der Kommandant über einen ersten Aufschub
von maximal zwölf Monaten. Die Information kann wiederholt
jeweils für zwölf Monate aufgeschoben werden.

## Art. 13 {#art_13}

Die Stadtpolizei berichtet jährlich über die Tätigkeiten
und Entwicklungen des Bedrohungsmanagements zuhanden
des Sicherheitsdepartements. Sie weist hierfür auch die erfor
derlichen Kennzahlen aus.

## Art. 14 E. Schlussbestimmung {#art_14}

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Bericht
Inkrafttreten
5Reglement über das Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich 551.122
Anhang
Kriterien und Informationen für die Durchführung
einer Gefährdungseinschätzung (Vorprüfung)
1. Mit der Vorprüfung gemäss Art. 5 wird überprüft, ob eine
Gefährdungseinschätzung durchgeführt werden soll.
2. Eine Gefährdungseinschätzung ist vorzunehmen, wenn sich
konkrete Anhaltspunkte auf Vorbereitung oder Ausübung
künftiger, schwerer Delikte gegen die körperliche, sexuelle
oder psychische Integrität ergeben, namentlich:
– Tötungsdelikte
– schwere Körperverletzung
– einfache Körperverletzung im Rahmen häuslicher
Gewalt
– einfache Körperverletzung zum Nachteil von Minder
jährigen
– Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung
– sexuelle Handlungen mit Kindern
– Freiheitsberaubung und Entführung
– Brandstiftung.
3. Anhaltspunkte i. S. v. Ziff. 2 können insbesondere sein:
– Drohungen
– früher oder aktuell ausgeübte körperliche oder sexuelle
Gewalt
– Aggressivität gegen Personen oder Sachen
– Gewaltfantasien, Gewaltankündigung, Andeutungen
– Bereitschaft, Gewalt anzuwenden (z. B. aufgrund
bereits bekannter Vorfälle)
– psychosoziale Stressfaktoren, private oder berufliche
Krisen (z. B. drohende Kündigung, Arbeitslosigkeit,
Trennung, Entzug der Obhut über Kinder usw.)
– Stalking Verhalten oder obsessives Verhalten
(z. B. Fixierung auf eine Person)
– wiederholte Gefährdungsmeldungen von voneinander
unabhängigen Personen / Stellen
6Reglement über das Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich551.122
– qualifizierte Gefährdungsmeldungen (z. B. von Ärz
tinnen und Ärzten, Psychiaterinnen und Psychiatern,
Psychologinnen und Psychologen, Opferhilfestellen,
Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichten, Strafvoll
zugsbehörden, polizeilichen Gewaltschutzstellen)
– Zugang zu Waffen, besondere Waffenaffinität, bereits
erfolgte Verwendung von Waffen
– Auslösen von Angst bei Betroffenen bezüglich einer
schweren Gewalttat
– psychische Auffälligkeiten oder Störungen (z. B. Wahn
vorstellungen, manisches Verhalten, gefährdete Person
fühlt sich verfolgt, bedroht oder ungerecht behandelt)
oder bestehende psychiatrische oder psychologische
Behandlung
– signifikante Verhaltensänderungen (z. B. zunehmende
Verwahrlosung, persönlichkeitsfremdes Verhalten)
– Suizidalität
– Alkohol , Drogen oder Medikamentenmissbrauch
– querulatorisches Verhalten
– fehlende Normorientierung (z. B. mehrere Vorstrafen).
4. Für die Durchführung einer Vorprüfung soll die Meldung in
der Regel folgende Angaben enthalten:
– Personalien der gefährdeten Personen
– Personalien der gefährdenden Person
– Kontaktmöglichkeiten
– Konkrete und detaillierte Beschreibung der Ereignisse
und Beobachtungen mit Zeit und Ortsangabe
– Beschreibung der befürchteten Gefährdung und deren
Gründe
– Vorgeschichte (einschliesslich bisherige Bemühungen,
Abmachungen und Lösungsversuche zur Verbesse
rung der Situation)
– involvierte Drittpersonen, Behörden und Institutionen.
7Reglement über das Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich 551.122
5. Ergeben sich nicht alle für die Vorprüfung notwendigen In
formationen, erhebt die Stadtpolizei die fehlenden Anga
ben. Insbesondere kann sie:
– mit der meldenden Person / Stelle Kontakt aufnehmen,
um fehlende Angaben zu ergänzen und weitere sach
dienliche Informationen einzuholen
– polizeilich zugängliche Datenbanken konsultieren
– Auskünfte bei Amtsstellen einholen.
