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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal"
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provisions: 12
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal

## Art. 1 {#art_1}

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engishofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen,
Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil1), die thurgauischen Einheitsgemeinden Hefenhofen und Sommeri2) sowie die sanktgallische politische Gemeinde
Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasser -
reinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen
Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1) Jetzt Politische Gemeinden Amriswil, Erlen, Hohentannen und Sulgen.
2) Jetzt Politische Gemeinden Hefenhofen und Sommeri.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Artikel 52
ZGB1) eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.

## Art. 4 {#art_4}

1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das
Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache
Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung2) sowie die den Verbandsgemeinden auf
Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben
vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Einvernehmen
mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen entschieden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenversammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftlicher
Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann,
der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsi -
denten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
1) SR 210
2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20.
Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten der unterliegenden Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau1).
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachtenden
Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen
Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer
Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs2) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Missständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Artikel 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung3) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
1) vom 6. Juli 1988; aufgehoben.
2) SR 281.1
3) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
814.321 Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und
der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft1).
1) Vom RR des Kantons SG am 1. September 1970, vom RR des Kantons TG am 21. September 1970 genehmigt.
Vereinbarung TG/SG - Abwasserverband Aachtal 814.321
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.09.1970 21.09.1970 Erstfassung 39/1970
