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title: "Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Spezialfonds Härtefallunterstützungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie.

## Art. 2 {#art_2}

Unterstützungsvoraussetzungen
1 Es können Unternehmen im Rahmen der HFMV 22 unterstützt werden,
wenn sie:
a. die Anforderungen der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV
20) in der Fassung vom 18. Dezember 20212) erfüllen;
b. in den Jahren 2020 und 2021 in der Summe einen Verlust hinnehmen mussten;
c. keine substantiellen Betreibungen aufweisen;
d. einer solchen Unterstützung zur Fortsetzung ihrer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit bedürfen und die Unterstützung
dafür bestimmt ist; sowie
e. einer der folgenden Branchen angehören:
1. Eventbereich;
2. Gastronomie und Hotellerie;
3. Kultur- und Freizeiteinrichtungen;
4. Reiseanbieter und -vermittler;
5. Schausteller;
6. Sportanlagen inkl. Fitnesscenter;
7. touristische Betriebe.
2 Unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfang können auch
andere Unternehmen unterstützt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre
ungedeckten Kosten auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen nach Absatz 1 Buchstabe e zurückzuführen sind.
1) SR 951.264
2) SR 951.262
SBE 2022 13 1
VIII A/61/5
3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 2
gelten ausschliesslich für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf
Millionen Franken. *
Art. 3 Unterstützungsbeiträge
1 Die Beiträge werden periodengerecht je für die Monate Januar bis März
2022 oder für das erste Halbjahr 2022 nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 2
und 3 HFMV 22 bemessen und berechnet.
2 Die ausbezahlten Beiträge werden:
a. bezogen auf das erste Halbjahr 2022 stichprobenweise einer Gesamtbetrachtung unterzogen;
b. mit den Jahresrechnungen 2018 und 2019 abgeglichen;
c. aufgrund der nachgereichten Belege (Art. 4 Abs. 5) überprüft; und
d. soweit notwendig korrigiert und zurückgefordert.
3 Erzielen unterstützte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über fünf
Millionen Franken im Jahre 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den
Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer3), haben sie diesen an die kantonale Vollzugsstelle weiterzuleiten; dies aber höchstens im Umfang des erhaltenen Unterstützungsbeitrags.
Die Berechnung bestimmt sich nach Artikel 6 HFMV 22.
Art. 4 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind bis spätestens am 30. September 2022 bei der Kontaktstelle für Wirtschaft einzureichen.
2 Die Gesuche sind digital einzureichen. Es werden keine Einzelberatungen
angeboten.
3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen, soweit diese nicht bereits gestützt auf die kHFV4) eingereicht wurden:
a. elektronisches Formular auf der COVID-19 Seite der Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit (www.gl.ch/coronakredit);
b. Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
c. Betreibungsregisterauszug (max. 3 Monate alt);
d. revidierte Jahresrechnungen 2018–2020 und fakultativ eine Abrechnung zum mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz über zwölf konsekutive Monate 2020/21. Nicht buchführungs- oder mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen reichen diejenigen Unterlagen ein,
die sie zuhanden der Steuerverwaltung erstellen;
e. unterschriebene Kopie der Identitätskarte (hinten und vorne, farbig);
f. Beleg über nötige Massnahmen, welche zum Schutz der Liquidität
und Kapitalbasis ergriffen wurden;
3) SR 642.11
4) SBE 2020 51 (Stand 21. Dezember 2021)
VIII A/61/5
g. Verfügung über Erwerbsersatz (bei Einzelunternehmen und Kommanditgesellschaften);
h. Verfügung über Kurzarbeitsentschädigung (bei AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung);
i. Bestätigung über die Mittelverwendung (Art. 3 HFMV 22);
j. die jeweilige Erfolgsrechnung für einen Beitrag für die Monate Januar bis März 2022 oder das erste Halbjahr 2022;
k. Ermächtigung der Vollzugsstelle, bei anderen Amtsstellen von
Bund und Kantonen Daten zu den Gesuchstellenden einzuholen
oder Daten der Gesuchstellenden bekanntzugeben, soweit dies für
die Beurteilung des Gesuches, die Bewirtschaftung der Unterstützung und die Missbrauchsbekämpfung geeignet und notwendig
ist;
l. Beteiligungsspiegel der Sitz-Gemeinde und des -Kantons, falls
diese am Unternehmen beteiligt sind;
m. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
reichen zudem eine vollständige Spartenaufteilung ein, falls ein

## Artikel 2a Antrag nach {#art_2a}

HFMV 20 in der Fassung vom 18. Dezember
2021 gestellt wird (Art. 7 Bst. d HFMV 22).
4 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
5 Die Gesuchstellenden sind, unter Androhung der Rückforderung der
gewährten Beiträge im Säumnis- oder Weigerungsfall, verpflichtet, bis spätestens Ende November 2022 folgende Abrechnungen und Unterlagen nachzureichen:
a. Covid-Erwerbsersatz für das erste Halbjahr 2022;
b. Kurzarbeitsentschädigungen für das erste Halbjahr 2022;
c. Mehrwertsteuer für das erste Halbjahr 2022;
d. Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2022 mit Abgrenzungen;
e. revidierte Jahresrechnungen 2020 und 2021.

## Art. 5 {#art_5}

Gesuchprüfung, Auszahlung
1 Die Kontaktstelle für Wirtschaft prüft die Gesuche, entscheidet über die
Beiträge, gibt deren Auszahlung durch die Staatskasse frei und fordert gegebenenfalls Beiträge zurück (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5). Sie kann dafür
Dritte beiziehen oder beauftragen.
2 Sie macht Plausibilitätschecks und stellt namentlich sicher, dass keine
Doppelauszahlungen erfolgen.
3 Die Beiträge werden gemäss Entscheid einmalig oder gestaffelt ausbezahlt.
4 Die Staatskasse zeigt dem Bund die Auszahlung der Beiträge an und fordert den Bundesanteil ein.

## Art. 6 VIII A/61/5 {#art_6}

Missbrauchbekämpfung
1 Die Hauptabteilung Wirtschaft und Arbeit führt laufend Stichproben durch.
Sie kann dafür Hilfspersonen beiziehen. Dabei überprüft sie die Gesuchunterlagen vertieft, namentlich auch die Mittelverwendung gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben. *
2 Sie kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:
a. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
b.
* die Gesuchstellenden ihre Mittel entgegen der eigenen Bestätigung oder entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben verwenden.
3 Verstösse gegen diese Verordnung können mit Busse bis zu 5000 Franken
geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann binnen 30 Tagen
beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde geführt werden.
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5).
5) GS III G/1
VIII A/61/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 3 eingefügt SBE 2022 16
30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2024 09
30.04.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2, b. geändert SBE 2024 09
VIII A/61/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 3 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt SBE 2022 16
Art. 6 Abs. 1 30.04.2024 01.06.2024 geändert SBE 2024 09
Art. 6 Abs. 2, b. 30.04.2024 01.06.2024 geändert SBE 2024 09
