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title: "Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als
geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen
sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan vom 17. Oktober 1946 / 25. August 1966 dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## § 3 II. Allgemeine Vorschriften {#par_3}

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder
Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion
der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hochbauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen,
Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachverbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzelnen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nachteilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder
eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen
Objektes zu befürchten ist.
702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

## § 4 {#par_4}

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeindevorstand6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.

## § 5 {#par_5}

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der
öffentlichen Bauten vorliegt.

## § 6 {#par_6}

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

## § 7 III. Vorschriften für die I. Zone {#par_7}

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vorschriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

## § 8 IV. Vorschriften für die II. Zone {#par_8}

1 In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freileitungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,
wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
3 Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

## § 9 V. Vorschriften für die III. Zone {#par_9}

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wessen Eigentum sie stehen.

## § 10 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg 702.665 {#par_10}

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt.

## § 11 VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen {#par_11}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

## § 12 {#par_12}

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

## § 13 {#par_13}

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann
die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Anwendung gelangen.

## § 14 {#par_14}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 37, 616 und GS V, 271.
2 LS 230.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 816; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg
Zonenplan1 zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946
