---
title: "Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Anstellungsreglement)"
id: eaefdb84-1b89-4bd1-bbd6-97a9c8b38c26
authority: bfs1709
place: "Unterägeri"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "1.7-1"
publisher_url: https://unteraegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.7-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/eaefdb84-1b89-4bd1-bbd6-97a9c8b38c26
language: de
in_force_from: 2025-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://unteraegeri.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.7-1
read_on: 2026-11-01
sha256: db0d8dc3da7a941d3196dbb5198506162d682a3a6c2eade0d3cedeb019982143
provisions: 4
---

# Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Anstellungsreglement)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieser Erlass regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste der Einwohnergemeinde Unterägeri tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2
Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Verwaltungspersonal und der Einwohnergemeinde Unterägeri ist nach dem kantonalen Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, BGS 154.21) geregelt. Ausnahme bilden die Kündigungsfristen, welche der Gemeinderat im jeweiligen Anstellungsvertrag regelt.
3
Das Anstellungsverhältnis zwischen der Lehrerschaft und der Einwohnergemeinde Unterägeri ist nach dem kantonalen Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz, BGS 412.31) und nach dem kantonalen Personalgesetz geregelt.
4
Soweit diesem Reglement und den darauf gestützten Vollziehungsbestimmungen für Fragen, zu deren Entscheidung es notwendigerweise eines Rechtssatzes bedarf, keine Regelung entnommen werden kann (echte Lücke), sind die Bestimmungen des Personalgesetzes sowie die darauf gestützten Vollziehungsbestimmungen anwendbar.
5
Die Einwohnergemeinde Unterägeri als Arbeitgeberin wird, sofern dieses Reglement nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, durch den Gemeinderat vertreten.

## Art. 2 Gemeinderat {#art_2}

1
Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats pro Kalenderjahr:
a)
Gemeinderat, Grundentschädigung:
CHF 72'000.00
b)
Dikasterium Bauwesen, zusätzlich:
CHF 18'000.00
c)
Gemeindepräsidium, zusätzlich:
CHF 54'000.00
d)
Spesen-Entschädigung;
12%
1.1
In der Entschädigung sind alle Bemühungen im Zusammenhang mit dem Dikasterium, Besprechungen, Gemeinderats- und Kommissionssitzungen, Repräsentationsentschädigungen sowie Ersatz von Auslagen etc. enthalten. Die Entschädigung berechnet sich nach einer durchschnittlichen zeitlichen Belastung von 40% pro Woche für Mitglieder des Gemeinderates, zusätzlich 10% pro Woche für das Dikasterium Bauwesen und zusätzlich 30% pro Woche für das Gemeindepräsidium.
1.2
Die Ansätze basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per 31. Dezember 2023. Sie können jährlich ganz oder teilweise der Teuerung angepasst werden.
2
Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Gemeinderats als Gemeindevertreter bei anderen Institutionen ausübt, gehören dem Gemeinderatsmitglied.
3
Die Arbeit im Urnen- und Abstimmungsbüro wird nicht zusätzlich entschädigt.

## Art. 3 Übrige Kommissionen, Arbeitsgruppen, Funktionen {#art_3}

1
Der Gemeinderat regelt auf dem Verordnungsweg die Entschädigungen und Spesen von Mitarbeitenden, Kommissionen, Arbeitsgruppen und Funktionen (beispielsweise Finanz- und Schulkommission, Friedensrichter, Rechnungsprüfungskommission, Feuerwehr, Urnen- und Abstimmungsbüro etc.). Analog der kantonalen Handhabung soll der Gemeinderat weitere Bestimmungen detaillierter ausführen. Beispielsweise: Weiterbildungsreglement, Weisung Homeoffice, ICT-Weisungen, Anstellung von Aushilfen etc.

## Art. 4 Schlussbestimmung {#art_4}

1
Oben aufgeführte, vom kantonalen Gesetz abweichende Bestimmungen können in anderen Erlassen vom Gemeinderat geregelt werden.
