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title: "Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise"
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provisions: 16
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# Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die im Kanton Schaffhausen entstandenen
wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzufedern und eine nachhaltige
Schädigung des Kantons Schaffhausen als Lebens- und Wirtschaftsstandort
zu verhindern.

## Art. 2 {#art_2}

Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz kommen in der Regel nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen
oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.

## Art. 3 {#art_3}

Unterstützungsmassnahmen und Datenaustausch
1 Dieses Gesetz sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor:
a) Bürgschaften
b) Härtefallentschädigungen
c) Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
d) Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
900.500 Kanton Schaffhausen
2 Für die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz
wird der per 25. Januar 2021 noch bestehende Restsaldo des mit Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bewilligten Rahmenkredits über Fr. 50'000'000.00 zur Verfügung gestellt. Der
Kantonsrat kann bei Bedarf weitere Mittel bewilligen.
3 Die Unterstützungsmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Mit Einreichung des Gesuches ermächtigen die Gesuchstellenden den Regierungsrat sowie die zuständigen Departemente, die im Gesuch enthaltenen Daten
mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) auszutauschen und bei
Dritten Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches
erforderlich ist. Zu diesem Zweck entbinden sie diese Behörden und die Dritten von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit
der Bearbeitung dieser Daten.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
2 Unterstützungsmassnahmen

## Art. 4 {#art_4}

Bürgschaften
1 Der Regierungsrat kann gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes
über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften im Sinne von
Art. 496 OR gewähren, namentlich soweit diese Voraussetzung für die
Gewährung von Bürgschaften oder anderen Leistungen durch den Bund
sind.
2 Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis
maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.
3 Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 85% der Darlehen
gewährt.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
1 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft
die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

## Art. 6 Kanton Schaffhausen 900.500 {#art_6}

Härtefallentschädigungen
1 Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit:
a) * sie aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen
von Covid-19 besonders betroffen und im Vergleich zu den anderen
Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts deutlich schlechter gestellt sind
b) ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes abgefedert werden können
2 Dabei gelten die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes
an den Härtefallmassnahmen der Kantone gemäss Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) auch für die Ausrichtung von Härtefallentschädigungen nach diesem Gesetz. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat von
diesen Voraussetzungen abweichen.
3 Bei der Berechnung der Höhe der Härtefallentschädigungen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht gedeckten
Fixkosten und nicht gedeckten unvermeidbaren variablen Kosten zu berücksichtigen. Die Härtefallentschädigungen dürfen zusammen mit allfälligen
anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den
anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des

## Art. 7 Privatrechts im Kanton Schaffhausen führen. * {#art_7}

Härtefallentschädigungen bei einer behördlichen Schliessung
1 Für Unternehmen, Selbständigerwerbende oder Einrichtungen des Privatrechts, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November
2020 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, gelten für den Zeitraum
der behördlichen Schliessung in Abweichung von Art. 2 und Art. 6 dieses
Gesetzes folgende Bestimmungen:
a) Bei der Berechnung der Härtefallentschädigung ist auf eine Monatsbetrachtung abzustellen
b) Eine Anrechnung der Vermögens- und Kapitalsituation gemäss Art. 6
Abs. 3 dieses Gesetzes entfällt
c) Nach summarischer Prüfung des eingegangenen Gesuchs kann eine
Akontozahlung ausgerichtet werden
900.500 Kanton Schaffhausen

## Art. 8 {#art_8}

Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen
1 Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen. Dieses
prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

## Art. 9 {#art_9}

Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt
1 Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) sprechen.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen und
Beiträgen an Transformationsprojekte im Sinne von Art. 11 des Covid-19-
Gesetzes Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen weitere
Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens oder weitere Beiträge an Transformationsprojekte bis
maximal 80 Prozent der Kosten des Projekts ausrichten, soweit:
a) der finanzielle Schaden oder die Kosten des Transformationsprojekts
nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können und
b) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/
oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann
3 Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieses Gesetzes.
4 Die Beiträge an Transformationsprojekte betragen höchstens
Fr. 150'000.00 pro Kulturunternehmen.

## Art. 10 {#art_10}

Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung
der kulturellen Vielfalt
1 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses prüft die
Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

## Art. 11 {#art_11}

Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
1 Der Regierungsrat kann nicht rückzahlbare Beiträge im Sinne von Art. 12b
des Covid-19-Gesetzes sprechen.
Kanton Schaffhausen 900.500
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den nicht rückzahlbaren Beiträgen
im Sinne von Art. 12b des Covid-19-Gesetzes Organisationen im Sinne von
Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport vom 20. März 2020 (Stand 1. Juni
2020) unterstützen, soweit diese begründet darzulegen vermögen, dass:
a) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sportbereich
wie namentlich Wettkämpfe anderweitig nicht sichergestellt werden
kann und
b) die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren für die Gewährung von Massnahmen zur Erhaltung
der Vielfalt im Sportbereich
1 Gesuche sind beim Erziehungsdepartement einzureichen. Dieses prüft die
Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.
3 Rechtsschutz

## Art. 13 {#art_13}

Entscheid des Regierungsrates und Rechtsweg
1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach
Unterbreitung der vollständigen Gesuche. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Abweisung begründet er seinen Entscheid summarisch.
2 Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden. Dieser entscheidet in der Regel innert 14 Tagen.
3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach Art. 35 ff. des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Das Verfahren ist ohne Kostenvorschuss und beförderlich zu behandeln.
4 Missbrauchsbekämpfung und Strafbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Stichproben, Rückforderung, Bussen und Verzeigung
1 Der Kanton führt Stichproben durch, namentlich zur Mittelverwendung nach
Art. 6 der Covid-19 Härtefallverordnung.
900.500 Kanton Schaffhausen
2 Der Kanton kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:
a) sich Gesuchsangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen
b) der Gesuchsteller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung
oder entgegen den Vorgaben der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet
3 Verstösse gegen dieses Gesetz können mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz gilt bis 31. Dezember 2022.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Dieses Gesetz tritt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung am 25. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die Notverordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise vom 24. März 2020.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2021, S. 173.
Kanton Schaffhausen 900.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.01.2021 25.01.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 173
16.02.2021 25.01.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert Abl. 2021, S. 325
16.02.2021 25.01.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 325
900.500 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.01.2021 25.01.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 173
Art. 6 Abs. 1, a) 16.02.2021 25.01.2021 geändert Abl. 2021, S. 325
Art. 6 Abs. 3 16.02.2021 25.01.2021 geändert Abl. 2021, S. 325
