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title: "Verfassung des Kantons Basel-Landschaft"
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# Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Stellung des Kantons
1 Der Kanton Basel-Landschaft ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Seine Behörden wirken darauf hin, dass er zu einem Vollkanton mit einer

## § 2 ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird. * {#par_2}

Demokratische Staatsform
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes.
2 Sie wird durch die Stimmberechtigten und durch die Behörden ausgeübt.
1) In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen; mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet,
§ 115 Absatz 2 Satz 2 jedoch unter Vorbehalt von Artikel 24quinquies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999) und der darauf beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681); in Kraft seit
1. Januar 1987.
2 100

## § 3 {#par_3}

Interkantonale und regionale Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft streben in der Region und der
Nordwestschweiz eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur
Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden anderer
Kantone, – insbesondere der Kantone Basel-Stadt, Aargau, Solothurn und Jura
–, der Gemeinden in der Region und des benachbarten Auslands zusammen. *
2 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind bestrebt, mit Behörden des
In- und Auslandes, der Region und insbesondere der Nordwestschweiz Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen, den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen und die Gesetzgebung anzugleichen. *
3 Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft wirken darauf hin, für Vorhaben
von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse die Unterstützung des Bundes zu erreichen. *
4 Es sind Regeln für die wirksame Zusammenarbeit der Behörden aufzustellen.
Dazu kann der Regierungsrat – gegebenenfalls auch gemeinsam mit Behörden
betroffener Kantone und Gebietskörperschaften – geeignete Massnahmen ergreifen und insbesondere auch Studien in Auftrag geben, die dazu dienen, den
Zusammenarbeitsauftrag gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu simulieren. *
5 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten. *

## § 4 {#par_4}

Bindung an Recht und Gesetz
1 Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
2 Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
2 Persönliche Rechte und Pflichten
2.1 Menschenwürde

## § 5 {#par_5}

Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
2 Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe
staatlicher Gewalt.
2.2 Grundrechte

## § 6 {#par_6}

Freiheitsrechte
1 Der Staat schützt die Freiheitsrechte.
3 100
2 Gewährleistet sind insbesondere:
a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit,
b. Glaubens- und Gewissensfreiheit,
c. Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit,
d. Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit,
e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung,
f. der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und
der Wohnung,
g. der Schutz vor Datenmissbrauch,
h. das Recht auf Ehe und Familie,
i. die Niederlassungsfreiheit,
k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie
wirtschaftliche Betätigung.
3 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und
Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.

## § 7 {#par_7}

Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.

## § 8 {#par_8}

Gleichberechtigung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Kanton und Gemeinden sorgen für ihre
Gleichstellung.
2 Alle in dieser Verfassung verankerten persönlichen Rechte und Pflichten sowie die Volksrechte gelten für Frauen und Männer gleichermassen.

## § 9 {#par_9}

Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
2 Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.
3 Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine
faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Entscheid innert angemessener Frist.
4 100
4 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch:
a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte,
b. * auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der
vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme,
c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.

## § 10 {#par_10}

Eingaben an Behörden
1 Jede Person kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist. *
2 Jede Person kann an die Ombudsperson gelangen. *

## § 11 {#par_11}

Rückwirkungsverbot
1 Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zeitlich übermässig
zurückgreift oder zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten von Erlassen
1 Erlasse, über die eine Volksabstimmung stattfindet, treten frühestens am Tage nach der Abstimmung in Kraft.
2 Alle übrigen Erlasse treten in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft.

## § 13 {#par_13}

Verantwortlichkeit und Schadenersatz
1 Kanton und Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht
haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht
Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
4 Enteignungen und erhebliche Eigentumsbeschränkungen werden im Umfang
der Beschränkung entschädigt.

## § 14 {#par_14}

Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, hat die Grundrechte anderer zu achten.
3 Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen.
5 100

## § 15 {#par_15}

Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;
schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher
Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zum Staat stehen, dürfen zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es
das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde
liegt.
4 Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen vorgenommen werden. Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
2.3 Sozialrechte

## § 16 {#par_16}

Existenzgarantie und soziale Sicherheit
1 Jeder hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung in Notlagen und auf die für ein
menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel.
2 Kanton und Gemeinden schützen insbesondere Menschen, die wegen ihres
Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe
brauchen.

## § 17 {#par_17}

Recht auf Bildung, Arbeit, Wohnung
1 Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der
verfügbaren Mittel sowie in Ergänzung der persönlichen Verantwortung und
Initiative danach, dass:
a. jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann,
b. jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten kann,
c. jeder für gleiche Arbeit gleichen Lohn erhält und in den Genuss bezahlter
Ferien und ausreichender Erholungsmöglichkeiten gelangt,
d. jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden
kann und als Mieter vor Missbräuchen geschützt ist.
6 100
2.4 Bürgerrecht

## § 18 {#par_18}

Erwerb und Verlust
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts werden
durch das Gesetz geregelt.

## § 19 {#par_19}

Erleichterung der Einbürgerung
1 Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen.
2 Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert
werden.
2.5 Persönliche Pflichten

## § 20 {#par_20}

Persönliche Pflichten
1 Jeder hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Bundes,
des Kantons und der Gemeinde auferlegt.
3 Volksrechte
3.1 Stimmrecht

## § 21 {#par_21}

Voraussetzungen
1 Das Stimmrecht ist gewährleistet.
2 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr
zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Landschaft politischen Wohnsitz hat und
nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht der Auslandschweizer und die Stimmberechtigung in den
Bürgergemeinden werden durch das Gesetz geregelt.

## § 22 {#par_22}

Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht:
a. an den Abstimmungen des Kantons und der Einwohnergemeinde teilzunehmen,
b. Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,
c. Volksbegehren einzuleiten und zu unterzeichnen.
7 100
2 Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann.

## § 23 {#par_23}

Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das
Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinde.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
4 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass das Stimmrecht ohne unzumutbaren Aufwand ausgeübt werden kann.
3.2 Volkswahlen

## § 24 {#par_24}

Wahlen in Bundesorgane
1 Das Volk wählt an der Urne die basellandschaftlichen Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates.
2 Die Mitglieder beider Rate werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.

## § 25 {#par_25}

Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Landrat,
b. den Regierungsrat,
c. * …
d. * die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Volkswahlen vorsehen.

## § 26 {#par_26}

Gemeindewahlen
1 Das Volk wählt an der Urne:
a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission,
b. den Gemeinderat,
c. den Gemeindepräsidenten.
2 Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder
durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
3 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder
ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende
Amtsperiode nicht wiederwählbar sind. *
8 100

## § 27 {#par_27}

Wahlverfahren
1 Der Landrat und die Einwohnerräte werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Für alle anderen Behörden gilt das Mehrheitswahlverfahren, sofern die
Gemeindeordnung nicht das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
3.3 Volksinitiative

## § 28 {#par_28}

Grundsätze
1 1500 Stimmberechtigte können das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen.
1bis Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre. *
2 Das formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Es wird
ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative eingereicht.
3 Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
4 Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien noch
einen Entwurf enthalten.
5 Das Recht der Stimmberechtigten, Initiativbegehren in den Gemeinden einzureichen, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.

## § 29 {#par_29}

Verfahren
1 Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.
2 Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. *
3 Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung
vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der
Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat
innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der
Verfassung oder des Gesetzes. *
3bis Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfristen von Volksbegehren. *
4 Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
9 100
3.4 Volksabstimmungen
§ 30 * Obligatorische Abstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Verfassungsänderungen und Staatsverträge mit verfassungsänderndem
Inhalt;
b. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren,
die der Landrat mit weniger als 4/5 der anwesenden Mitglieder beschliesst oder die er durch separaten Beschluss der obligatorischen
Volksabstimmung unterstellt;
c. * formulierte Initiativbegehren und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge;
d. * nichtformulierte Initiativbegehren, die der Landrat ablehnt, und gleichzeitig gegenübergestellte Gegenvorschläge sowie Vorlagen aufgrund von
nichtformulierten Initiativbegehren;
e. Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates nach
den Bestimmungen des Gesetzes und der Gemeindeordnung.

## § 31 {#par_31}

Fakultative Abstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
a. durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung,
b. * Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als
CHF 1 Million oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von
mehr als CHF 200'000;
c. * Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt sowie Vorlagen aufgrund von zurückgezogenen nichtformulierten Initiativbegehren,
die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen;
d. * als Ausnahme zu § 63 Absatz 3 die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses für das folgende Steuerjahr bei einem anderen Wert als 100% der normalen Staatssteuer vom
Einkommen der natürlichen Personen.
2 Das Begehren ist innert acht Wochen nach der Veröffentlichung zu stellen.
3 Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen
der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes und
der Gemeindeordnung.
10 100

## § 32 {#par_32}

Besondere Abstimmungen
1 Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
2 Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von
Grundsatzabstimmungen gebunden.
3 Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung
über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt
werden.

## § 33 {#par_33}

Verfahren bei Mehrfachabstimmungen
1 Das Gesetz regelt das Verfahren bei Mehrfachabstimmungen, insbesondere
bei der gleichzeitigen Abstimmung über Volksbegehren und Gegenvorschlag
sowie bei Grundsatzabstimmungen mit Varianten.
2 Es sind folgende Richtlinien zu beachten:
a. Das Verfahren soll einfach und verständlich sein sowie Missbräuche ausschliessen.
b. Mit der Stimmabgabe soll der Stimmberechtigte zum Ausdruck bringen
können, welche der verschiedenen Vorlagen er vorzieht.
3 Eine Vorlage bedarf zu ihrer Annahme der Mehrheit der gültigen Stimmen.
3.5 Mitwirkung bei der Meinungsbildung

## § 34 {#par_34}

Anhörung
1 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die
Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2 Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen
Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten
sicher.

## § 35 {#par_35}

Politische Parteien und Organisationen
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und
Willensbildung des Volkes mit.
2 Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe,
sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons
ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.
11 100
3.6 Sicherung der Volksrechte

## § 36 {#par_36}

Übertragung von Befugnissen
1 Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf
vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat

## § 37 ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen. * {#par_37}

Gerichtliche Kontrolle
1 Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde führen.
2 Insbesondere kann angefochten werden:
a. die Verletzung des Stimmrechts,
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe.
3.7 Ausführungsbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Ausführungsbestimmungen
1 Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der
Volksrechte sowie über politische Parteien.
4 Gliederung des Kantons
4.1 Kantonsgebiet und Hauptort

## § 39 {#par_39}

Kantonsgebiet
1 Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung
erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.

## § 40 {#par_40}

Hauptort
1 Hauptort des Kantons Basel-Landschaft ist Liestal.
12 100
2 Landrat, Regierungsrat und Kantonsgericht haben ihren Sitz in Liestal. *
4.2 Bezirke und Kreise
§ 41 * Bezirke
1 Die Bezirke sind Gebietsorganisationen für die regionalisierte Erfüllung von
öffentlichen Aufgaben.
2 Der Kanton ist in die Bezirke Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach und Waldenburg eingeteilt.
3 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Bezirken.
Gemeinden dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem anderen Bezirk zugeteilt
werden.
§ 42 * Zivilgerichtskreise
1 Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.
2 Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivilgerichtskreisen.
§ 43 * Wahlkreise
1 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der
Bezirksgrenzen durchgeführt.
2 … *
3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise. *
4.3 Gemeinden

## § 44 {#par_44}

Stellung und Aufgaben
1 Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.
3 Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben,
verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit
den Einwohnergemeinden zusammen.
4 Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht.
13 100

## § 45 {#par_45}

Selbständigkeit
1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich
selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. *
2 Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden. *
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

## § 46 {#par_46}

Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden
sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich. *
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der
betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich. *
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen,
wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche
gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an
der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.

## § 47 {#par_47}

Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre
Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2 In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3 Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.
§ 47a * Aufgabenzuordnung
1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz
der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit
dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen
(fiskalische Äquivalenz).
14 100
2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen
vorsehen (Variabilität).
3 Sie können vorsehen, dass den Gemeinden oder Gemeindeverbünden auf
deren Begehren kantonale Vollzugsaufgaben übertragen werden.

## § 48 {#par_48}

Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie
dabei. *
2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen. *
3 Das Gesetz: *
a. * kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
b. * regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der
Stimmberechtigten.
4 … *

## § 49 {#par_49}

Mitwirkung im Kanton
1 Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen:
a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen,
b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.
2 Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über
die Volksbegehren.
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des
Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.
5 Kantonale Behörden und ihre Funktionen
5.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 49a * Grundsatz
1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die
Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
15 100
§ 50 * Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die
Stimmberechtigung erforderlich.
2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3 Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.

## § 51 {#par_51}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. *
2 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören. *
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für
andere Behörden festlegen.
§ 52 * Verwandtenausschluss
1 Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören:
a. Eltern und Kinder,
b. Geschwister,
c. Ehegatten,
d. Grosseltern und Enkelkinder,
e. Schwägerinnen und Schwäger,
f. Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
g. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,
h. Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin
oder des Partners dieser Personen,
i. Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin
oder der Partner dieser Personen,
k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder
des Partners dieser Personen.
§ 53 * Amtsperiode
1 Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.
16 100

## § 54 {#par_54}

Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat,
ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar. *
2 Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.
§ 55 * Öffentlichkeit von Verhandlungen
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§ 56 * Information
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen.

## § 57 {#par_57}

Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden nehmen auch
Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes entgegen.

## § 58 {#par_58}

Ausstand
1 Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. *
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.

## § 59 {#par_59}

Amtsgelübde
1 Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und
Gesetz.

## § 60 {#par_60}

Verantwortlichkeiten
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden. *
2 Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.
17 100
5.2 Landrat

## § 61 {#par_61}

Stellung
1 Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Er besteht aus 90 Mitgliedern. *

## § 62 {#par_62}

Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Landrates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie müssen ihre Verpflichtungen gegenüber Interessenorganisationen offenlegen.

## § 63 {#par_63}

Rechtsetzung
1 Der Landrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der
Form des Gesetzes.
2 Gesetze werden zweimal beraten.
3 Der Landrat kann ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes erlassen, soweit ein Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen
der Volksabstimmung nicht.
4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können ausnahmsweise sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Landrat mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Inkrafttreten statt.

## § 64 {#par_64}

Staatsverträge
1 Der Landrat genehmigt:
a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,
b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz
zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt
der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.
3 Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den
Vertragsverhandlungen begleitend beraten.

## § 65 {#par_65}

Planung
1 Der Landrat genehmigt die grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeiten,
insbesondere den mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan. Er erlässt die
kantonalen Richtpläne. *
18 100
2 Die erteilte Genehmigung bindet den Landrat und alle angesprochenen Behörden. Abweichungen vom Plan bedürfen einer Planänderung.
3 Der Landrat nimmt Kenntnis vom Regierungsprogramm. *

## § 66 {#par_66}

Finanzbeschlüsse
1 Der Landrat:
a. * beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;
b. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million
sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
CHF 200‘000;
c. * genehmigt die Jahresrechnung.

## § 67 {#par_67}

Weitere Zuständigkeiten
1 Der Landrat:
a. * genehmigt den Jahresbericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit sowie die Jahresberichte der kantonalen Gerichte;
b. übt die Mitwirkungsrechte aus, die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumt werden,
c. entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht dafür zuständig
ist,
d. regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter,
e. * wählt das Regierungspräsidium und das Vizepräsidium für ein Jahr sowie
die Präsidien, Vizepräsidien und übrigen Mitglieder der kantonalen Gerichte, die Landschreiberin oder den Landschreiber sowie die Ombudsperson für eine Amtsperiode,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer,
g. übt das Recht der Begnadigung und der Amnestieerteilung aus.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Landrat durch Gesetz eingeräumt werden.

## § 68 {#par_68}

Konstituierung
1 Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein

## § 69 Jahr. * {#par_69}

Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner
Verhandlungen bestellen.
2 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates
auf Kommissionen übertragen werden.
19 100
3 Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie
an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden.

## § 70 {#par_70}

Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des
Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.
2 Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen.
5.3 Regierungsrat und Verwaltung

## § 71 {#par_71}

Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des
Kantons.
2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.

## § 72 {#par_72}

Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit
ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des
Kantons tätig sein.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesversammlung angehören. *

## § 73 {#par_73}

Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und berichtet am Ende der Amtsperiode über dessen Umsetzung. *
3 Er erstellt jährlich den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans. *
4 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Landrates.

## § 74 {#par_74}

Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,
Gesetzen und Dekreten vor.
2 Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und
Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum
Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.
20 100
3 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen
Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat
genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.

## § 75 {#par_75}

Finanzbeschlüsse
1 Der Regierungsrat: *
a. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;
b. * beschliesst über gebundene Ausgaben;
c. * nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
d. * verfügt über das Finanzvermögen;
e. * erstellt die Jahresrechnung.
2 … *
3 … *

## § 76 {#par_76}

Leitung und Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die
anderen Träger öffentlicher Aufgaben.
2 Er sorgt für eine rechtmässige und wirksame Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.
4 Er versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

## § 77 {#par_77}

Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit,
b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen,
c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer
Kantone,
d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie
Verwaltungsvereinbarungen ab,
e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind,
f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
21 100

## § 78 {#par_78}

Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die
Regierungsobliegenheiten.
3 Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.

## § 79 {#par_79}

Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei. *
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine
Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind.

## § 80 {#par_80}

Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.

## § 81 {#par_81}

Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung,
b. * die Grundzüge des Personalrechts,
c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.
22 100
5.4 Gerichte

## § 82 {#par_82}

Stellung und Unabhängigkeit
1 Alle Gerichte sind nur an das Recht gebunden und in ihren Entscheidungen
unabhängig.
2 Sie leiten die Justizverwaltung. Durch Gesetz können sie zum Erlass von
Ausführungsbestimmungen ermächtigt werden. *
3 Das Kantonsgericht vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. *

## § 83 {#par_83}

Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. die Friedensrichter,
b. * die Zivilkreisgerichte,
c. * das Kantonsgericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Streitigkeiten besonderen Gerichten zuweisen.
3 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsgerichtsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an kantonale Gerichte weitergezogen werden.
§ 84 * Strafrechtspflege
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. das Strafgericht,
b. das Jugendgericht,
c. das Zwangsmassnahmengericht,
d. das Kantonsgericht.
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
3 Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.

## § 85 {#par_85}

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a. * das Steuer- und Enteignungsgericht,
b. * ...
c. * ...
d. * das Kantonsgericht;
e. * das Zwangsmassnahmengericht.
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Kantonsgericht entscheidet das Kantonsgericht. *
23 100

## § 86 {#par_86}

Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt. *
2 Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: *
a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten,
b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen
Gemeinden,
c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.
3 Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden:
a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer
Anwendung,
b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse
des Landrates und des Regierungsrates,
c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

## § 87 {#par_87}

Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und
Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren
muss gewährleistet sein. *
2 Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
3 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht. *
4 Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Gerichte. *
5.5 Ombudsperson *

## § 88 {#par_88}

Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit *
1 Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit
der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. *
2 Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an
Weisungen anderer Behörden gebunden. *
3 Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz. *

## § 89 {#par_89}

Aufgaben
1 Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten
in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. *
24 100
2 Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie weder ändern noch aufheben. *
3 Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die
entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4 Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht. *
6 Öffentliche Aufgaben
6.1 Grundsätze

## § 90 {#par_90}

Verfassungsrechtliche Grundlage
1 Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton
nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung.
Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem
Volk vorzulegen.

## § 91 {#par_91}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit den
Gemeinden zusammen.
6.2 Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge

## § 92 {#par_92}

Öffentliche Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

## § 93 {#par_93}

Katastrophenvorsorge
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und
zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.
6.3 Bildung und Kultur

## § 94 {#par_94}

Grundsätze des Schulwesens
1 Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den
Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.
25 100
2 Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern
sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
3 Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
4 Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.

## § 95 {#par_95}

Schulbesuch
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligatorisch.
2 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3 Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein.
4 Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.

## § 96 {#par_96}

Schulträger
1 Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im
Schulbereich.
3 Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und
Lehranstalten gemeinsam führen.

## § 97 {#par_97}

Berufs- und Erwachsenenbildung
1 Der Kanton gewährleistet und unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung.
2 Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus und fördert die Allgemeinbildung der Lehrlinge.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

## § 98 {#par_98}

Hoch- und Fachschulen
1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische
Hoch- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.
2 Er sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hoch- und Fachschulen.
3 Er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Universität Basel.

## § 99 {#par_99}

Nichtstaatliche Schulen
1 Nichtstaatliche Schulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
26 100
2 Dieser kann nichtstaatliche Schulen inner- und ausserhalb des Kantons unterstützen.

## § 100 {#par_100}

Ausgleichende Massnahmen
1 Die Schulträger sorgen bei Kindern, die wegen der Lage ihres Wohnortes,
wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen.
2 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge und Ausbildungsdarlehen.

## § 101 {#par_101}

Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche
Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
2 Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft
allen zugänglich zu machen.
3 Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur
Gestaltung der Freizeit unterstützen.

## § 102 {#par_102}

Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden fördern den Natur- und Heimatschutz und die Denkmalpflege.
2 Sie schützen erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbilder sowie Naturdenkmäler und Kulturgüter.
6.4 Soziale Sicherheit

## § 103 {#par_103}

Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie sind insbesondere bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen, deren Ursachen zu beseitigen und deren Folgen zu beheben. Sie fördern die Vorkehren
zur Selbsthilfe.
3 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen
sowie die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

## § 104 {#par_104}

Arbeit
1 Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften über das
Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer.
2 Kanton und Gemeinden treffen Vorkehren, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und
deren Folgen zu mildern. Sie sorgen insbesondere für Arbeitsvermittlung.
3 Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur beruflichen Umschulung.
27 100
4 Er kann bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

## § 105 {#par_105}

Behinderte
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit den Organisationen
der Invalidenhilfe die berufliche und soziale Eingliederung der Behinderten.

## § 106 {#par_106}

Wohnung
1 Kanton und Gemeinden können Mietzinserleichterungen gewähren. *
2 Die Gemeinden sind Wohnungsuchenden behilflich und betreuen die Obdachlosen.
3 Der Kanton unterhält eine Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
§ 106a * Förderung des selbst genutzten Wohneigentums und des
gemeinnützigen Wohnungsbaus *
1 Der Kanton fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohneigentum, das
von natürlichen Personen selbst genutzt wird, sowie die Bereitstellung von
Wohnraum durch gemeinnützige Wohnbauträger. Dabei richtet er sich nach
dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens durch verdichtetes
Bauen und fördert das altersgerechte Wohnen. *
2 Für gemeinnützige Wohnbauträger erlässt er insbesondere Vorschriften für
Anreize zum Bau oder Erwerb von preisgünstigem Wohnraum im Kanton sowie
zur Finanzierung von Wohnraumerneuerung im Kanton, namentlich im Energiespar- und Umweltschutzbereich. *
3 Er erlässt insbesondere Vorschriften über Erleichterungen bei erstmaligem
Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton sowie Erleichterungen
für selbst nutzende Wohneigentümer, deren übrige Einkünfte und das nicht in
die Liegenschaft investierte Vermögen in einem dauerhaften Missverhältnis zu
den Liegenschafts-Unterhaltskosten und den Schuldzinsen stehen.
4 Für das selbst genutzte Wohneigentum erlässt er insbesondere Vorschriften
für Anreize zur Bildung von gebundenen Sparrücklagen, die dem erstmaligen
entgeltlichen Erwerb von Wohneigentum im Kanton sowie der Finanzierung
von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen an bestehendem Wohneigentum im Kanton dienen. *
5 Er erlässt insbesondere Vorschriften über die massvolle Festsetzung der
Eigenmietwerte. *
§ 107 Familie, Jugend, Alter
1 Kanton und Gemeinden schützen Familie, Eltern- und Mutterschaft.
2 Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen der Belange
von Jugend und Alter an.
28 100
§ 108 Ausländer
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
§ 109 Fahrende
1 Kanton und Gemeinden helfen Fahrenden bei der Suche nach Standplätzen.
6.5 Gesundheit
§ 110 Grundsätze
1 Jeder ist für die Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie selbst verantwortlich.
2 Die Krankenversicherung ist in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen obligatorisch.
3 Der Kanton schafft Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung und sorgt für die öffentliche Hygiene.
4 Er überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen.
§ 111 Aufgaben
1 Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten
Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
2 Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordiniert das Spitalwesen.
3 Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern
die örtliche Haus- und Krankenpflege.
4 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der
medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
5 Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.
6.6 Umwelt und Energie
§ 112 Grundsätze des Umweltschutzes
1 Kanton und Gemeinden streben ein auf die Dauer ausgewogenes Verhältnis
zwischen den Naturkräften und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits sowie ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
2 Sie schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen
und lästigen Einwirkungen.
29 100
3 Namentlich sind Erde, Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und
Eigenart der Landschaft zu bewahren, die Tier- und Pflanzenwelt mit ausreichenden Lebensräumen zu schützen und der Lärm einzudämmen.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien.
§ 113 Rohstoffe, Abfälle, Abwasser *
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen, die: *
a. * einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern fördern und zur Schliessung von Stoffkreisläufen führen;
b. * eine umweltgerechte Abwasserwirtschaft und -behandlung gewährleisten.
2 Sie treffen Massnahmen, damit: *
a. * Abfälle vermieden sowie die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Materialien und Gütern gefördert werden;
b. * Abwasser möglichst vermieden wird und das anfallende, verschmutzte
Abwasser stofflich und energetisch genutzt sowie Nährstoffkreisläufe
sinnvoll geschlossen werden können.
§ 114 Wasserversorgung
1 Der Kanton sorgt für die Beschaffung von Trink- und Brauchwasser zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs. Er kann diese Aufgabe Dritten
übertragen.
2 Den Gemeinden obliegt die Wasserversorgung in ihrem Gebiet. Sie sind insbesondere für die Wasserverteilung verantwortlich.
§ 115 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und
umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung.
2 Der Kanton erlässt ein Konzept, das die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik enthält. Er wirkt darauf hin, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen
Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe und Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden.2)
3 Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
2) Satz 2 unter dem Vorbehalt von Art. 24quinquies der BV vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der BV vom 18. April 1999) und der darauf beruhenden BG gewährleistet (BBI 1986 II 681).
30 100
6.7 Raumordnung und Verkehr
§ 116 Raumplanung
1 Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die
zweckmässige Nutzung des Bodens und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.
2 Der Kanton erlässt Richtpläne, welche die Planungsziele des Kantons oder
einer Region darstellen und die Planungsmassnahmen von Kanton und
Gemeinden aufeinander abstimmen, sowie Detailpläne zur Verwirklichung der
Planungsziele.
3 Die Gemeinden erlassen die Nutzungspläne im Rahmen der Richtplanung.
4 Erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planung entstehen, werden im Rahmen des Gesetzes angemessen ausgeglichen.
5 Die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesamthaft ausgeschiedene Zonenfläche soll erhalten werden.
§ 117 Mitwirkung bei der Planung
1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Ausarbeitung der Pläne auf die Meinung betroffener Bevölkerungskreise Rücksicht.
2 Richtpläne und Detailpläne werden im Zusammenwirken mit den Gemeinden,
den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland ausgearbeitet. Die
Gemeinden wirken überdies bei der Bereinigung mit.
§ 118 Öffentliche Sachen
1 Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen auf.
2 Er übt die Hoheit über Gewässer und Kantonsstrassen aus.
3 Der Kanton kann im Gesetz Parkierungserleichterungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge vorsehen, die für alle Gemeinde- und Kantonsstrassen gelten; er regelt die Gebührenerhebung. *
§ 119 Bau- und Vermessungswesen
1 Der Kanton ordnet das Bauwesen sowie das Vermessungs- und Katasterwesen.
2 Er regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.
§ 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen das Verkehrs- und Strassenwesen.
2 Sie sorgen für eine umweltgerechte, volkswirtschaftlich möglichst günstige
Verkehrsordnung.
3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.
31 100
6.8 Wirtschaft
§ 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine ausgewogene Entwicklung der Volkswirtschaft. Er strebt dabei insbesondere die Erhaltung
einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung an.
2 Die Förderungsmassnahmen haben den Belangen der kleinen und mittleren
Unternehmungen, der Landwirtschaft, der Raumordnung und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
3 Der Kanton richtet die eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten
auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- und Sozialpolitik aus.
4 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere
für die Kleinst- und Kleinunternehmen, so gering wie möglich zu halten. Das
Nähere regelt das Gesetz. *
§ 122 Detailhandel
1 Kanton und Gemeinden fördern den dezentralisierten Detailhandel. Insbesondere sind der Entstehung neuer und der Ausdehnung bestehender Einkaufszentren Schranken zu setzen.
§ 123 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung eines eigenständigen und gesunden Bauernstandes sowie einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2 Er fördert und unterstützt insbesondere:
a. das bäuerliche Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen,
b. Familien- und Nebenerwerbsbetriebe,
c. die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes,
d. landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, Güterzusammenlegungen
und Meliorationen,
e. die Zusammenarbeit auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe,
f. die Kreditbeschaffung und das Versicherungswesen.
§ 124 * Wald
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner
räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.
2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl
berücksichtigt.
32 100
3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer
Gebietshoheit aus.
§ 125 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1 Kanton und Gemeinden erlassen Vorschriften für eine geordnete Ausübung
der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
§ 126 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Salzregal, das Bergregal und das Verfügungsrecht
über das Grundwasser, den Gemeinden das Jagd- und das Fischereiregal zu.
Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und
wirtschaftlichen Nutzung.
3 Kanton und Gemeinden können diese Befugnis selbst wahrnehmen oder Dritten übertragen.
§ 127 Kantonalbank
1 Der Kanton unterhält eine Kantonalbank, die namentlich der Mittelbeschaffung und der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dient.
§ 127a * Rheinhäfen3)
1 Der Kanton unterhält Rheinhäfen. Das Gesetz bestimmt das Hafengebiet und
dessen Nutzung.
§ 128 Versicherungswesen
1 Gebäude, Land und Kulturen sind gegen Schäden in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen bei einer Anstalt des Kantons zu versichern.
2 Der Kanton kann durch Gesetz weitere Sachversicherungen obligatorisch erklären.
7 Finanzordnung
§ 129 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und konjunkturgerecht zu führen. *
1bis Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. *
3) In der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 angenommen; mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1993
gewährleistet (GS 31.539).
33 100
1ter Unterschreitet das Eigenkapital den im Gesetz genannten Betrag, ist der
Fehlbetrag mittelfristig zu beseitigen. *
2 Kanton und Gemeinden sorgen für eine auf die öffentlichen Aufgaben abgestimmte Finanzplanung.
3 Alle Aufgaben und Ausgaben sind vor der entsprechenden Beschlussfassung
und in der Folge periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie
auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen.
§ 130 Einnahmen
1 Kanton, Gemeinden und Zweckverbände erheben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben.
2 Ihre Ausgaben werden ferner gedeckt durch:
a. Erträgnisse des Vermögens;
b. Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlicher
Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
c. allfällige weitere Erträgnisse;
d. Anleihen und Darlehen.
3 Zweckverbände erheben keine Steuern.
§ 131 Kantonale Steuern
1 Der Kanton erhebt:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen;
c. Grundstückgewinnsteuern;
d. Handänderungssteuern;
e. Erbschafts- und Schenkungssteuern;
f. Kirchensteuern von den juristischen Personen;
g. Motorfahrzeugsteuern;
h. * Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken;
i. * Gasttaxen;
j. * Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien.
2 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer Verfassungsänderung.
Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem
Volk vorzulegen.
§ 132 Gemeindesteuern
1 Die Gemeinden erheben:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen,
b. Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.
34 100
2 Sie erheben diese Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss innerhalb eines gesetzlich begrenzten Rahmens fest.
3 Weitere Steuern der Gemeinden bedürfen einer Grundlage in der kantonalen
Gesetzgebung.
§ 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind zu beachten:
a. die Grundsätze der Allgemeinheit, der Solidarität und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit,
b. die Erhaltung des Leistungswillens des einzelnen,
c. die Schranken der Eigentumsgarantie und die Gesamtbelastung der
Steuerpflichtigen mit Abgaben,
d. die Auswirkungen auf Wirtschaftsablauf und Wettbewerbsverhältnisse,
e. die Möglichkeit der Steuerflucht und der Verringerung des Steuersubstrates,
f. die Gleichbehandlung juristischer Personen, ungeachtet ihrer Rechtsform, unter Vorbehalt gesetzlicher Steuerbefreiung in besonderen Fällen.
2 Steuerlich zu begünstigen sind insbesondere:
a. die Familie sowie Personen mit Unterstützungspflichten,
b. die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Vermögensbildung,
c. das selbstgenutzte Wohnungseigentum.
3 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind mit wirksamen Sanktionen zu bekämpfen.
§ 133a * Einfaches, leicht verständliches und nachvollziehbares Steuergesetz
1 Das Steuergesetz ist einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Das Ausfüllen der Steuererklärung soll wenig Zeit und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand erfordern.
2 Die Kantonsbehörden setzen sich für eine Vereinfachung der Bundesgesetzgebung im Sinne von Absatz 1 ein.
§ 134 Finanzausgleich und Steueranteile der Gemeinden
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung sowie in den Leistungen der Gemeinden erreicht werden.
35 100
§ 135 Gesetzesgrundlage
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge des Finanzhaushaltes, der Abgabenerhebung und des Finanzausgleichs. Es legt die Anteile der Gemeinden am Ertrag
der kantonalen Steuern fest.
8 Staat und Kirchen
§ 136 Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Religionsgemeinschaften können die kantonale Anerkennung erlangen. Das Gesetz regelt Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren.
§ 137 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung
und Gesetz selbständig.
2 Erlass und Änderung der Kirchenverfassungen bedürfen der Zustimmung der
Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder und unterliegen der Genehmigung
des Regierungsrates. Diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht entgegensteht.
§ 138 Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht
1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie
die in der Kirchenverfassung genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
3 Die Kirchenverfassung ordnet das Stimm- und Wahlrecht in Landeskirche und
Kirchgemeinden.
§ 139 Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich nach den Bestimmungen ihrer Kirchenverfassung in Kirchgemeinden.
2 Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Kirchenverfassungen bestimmen Stellung und Organisation der Kirchgemeinden. Sie ordnen das Verfahren bei Vereinigung und Teilung.
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§ 140 Finanzwesen
1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession für die
Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Kirchenverfassung. Die Landeskirchen regeln den Finanzausgleich zwischen ihren Kirchgemeinden.
2 Der Ertrag der von den juristischen Personen erhobenen kantonalen Kirchensteuern wird an die Landeskirchen entsprechend der Zahl ihrer Kirchenglieder
verteilt.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Landeskirchen nach Massgabe des Gesetzes.
§ 141 Rechtspflege
1 Die Landeskirchen richten eine Instanz zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse und Erlasse ein. Diese kann von Kirchengliedern und Kirchgemeinden angerufen werden.
2 Die Landeskirchen können den Kirchgemeinden die Einrichtung einer Vorinstanz gestatten oder vorschreiben.
3 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen können durch
Kirchenglieder und Kirchgemeinden beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4 Das Verwaltungsgericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen
Akts mit Bundesrecht, kantonalem Recht und, sofern es die Kirchenverfassung
vorsieht, mit dem landeskirchlichen Recht.
§ 142 Bistum
1 Die römisch-katholische Bevölkerung des Kantons gehört dem Bistum Basel
an. Das Verhältnis zwischen Kanton und Bistum richtet sich nach den Vereinbarungen der Diözesankantone mit der päpstlichen Kurie.
9 Revision der Verfassung
§ 143 Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Soweit die Verfassung im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen gemäss den Bestimmungen über die Volksrechte auf dem
Wege der Gesetzgebung vorgenommen.
§ 144 Totalrevision
1 In jedem Fall entscheidet das Volk, ob eine Totalrevision durchgeführt werden
soll.
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2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom
Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
3 Die total revidierte Verfassung kann als Ganzes oder in Teilen, gleichzeitig
oder zeitlich gestaffelt, vorgelegt werden.
4 Wird ein Entwurf vom Volk abgelehnt, so hat der Verfassungsrat einen zweiten Entwurf vorzulegen. Wird auch dieser abgelehnt, so gilt die Totalrevision
als gescheitert.
§ 145 Teilrevision
1 Die Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen betreffen.
2 Beschliesst der Landrat eine Teilrevision oder stimmt er einem Volks- oder
Gemeindebegehren auf Teilrevision zu, so kann er diesen Beschluss dem Volk
zur Abstimmung unterbreiten.
10 Übergangsbestimmungen
§ 146 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt nach der Annahme durch das Volk4) und der Gewährleistung durch die Bundesversammlung5) am darauffolgenden 1. Januar in
Kraft6).
§ 147 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 18927) ist
aufgehoben.
2 Bestimmungen, welche der vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen, treten ausser Kraft.
§ 148 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen
Verfahren zustandegekommen sind, bleiben weiter in Kraft.
2 Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen richtet sich nach dieser
Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die neu der Gesetzesform
bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden.
4) In der Volksabstimmung vom 4. November 1984 angenommen.
5) Mit Bundesbeschluss vom 11. Juni 1986 gewährleistet, § 115 Absatz 2 Satz 2 jedoch unter dem Vorbehalt von Artikel 24quinquies der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (Art. 90 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) und der darauf
beruhenden Bundesgesetzgebung (BBI 1986 II 681).
6) In Kraft seit 1. Januar 1987.
7) GS 14.177
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§ 149 Erlass neuen Rechts
1 Ist neues Recht zu erlassen, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 150 Fakultatives Referendum
1 Wird ein Begehren auf Volksabstimmung nach altem Recht gestellt, so beträgt die Frist acht Wochen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten der neuen
Verfassung zu laufen begonnen hat.
§ 151 Mitwirkung der Gemeinden
1 Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gilt folgende Regelung:
a. Gemeindebegehren gemäss § 49 Absatz 1 werden durch die Gemeindeversammlung bzw. durch den Einwohnerrat gestellt. Diese Beschlüsse
unterstehen dem Referendum nicht.
b. Das Recht der Gemeinden, gemäss § 49 Absatz 3 angehört zu werden,
nimmt der Gemeinderat wahr.
§ 152 Behörden und Beamte
1 Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3 Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen.
§ 153 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über die Verfassungsgerichtsbarkeit gilt für das Verfahren sinngemäss das Gesetz über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen8).
§ 154 Verfassungsrechtliche Grundlage
1 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage gemäss § 90 entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
§ 155 * Vermögensausscheidung betreffend das Laufental
1 Entstehen dem Kanton Basel-Landschaft aus der Vermögensausscheidung
mit dem Kanton Bern betreffend das Laufental Ausgaben, so gelten diese als
endgültig bewilligt.
8) GS 21.470, SGS 271
39 100
§ 156 * Verkürzung der Amtsperiode infolge Umstellung auf das
Staatsanwaltschaftsmodell
1 Die Amtsperiode 2010-2014 folgender Behördenmitglieder endet am 31. Dezember 2010:
a. Leiterinnen und Leiter der Statthalterämter;
b. Leiterin oder Leiter des besonderes Untersuchungsrichteramtes.
§ 157 * Amtsperiode des Verfahrensgerichts in Strafsachen
1 Die Amtsperiode 2010-2014 des Präsidiums und der übrigen Mitglieder des
Verfahrensgerichts in Strafsachen endet, sobald sämtliche Rechtsmittelverfahren im Sinne von Artikel 453 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung9) abgeschlossen sind. Danach ist das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Nachfolgebehörde des Verfahrensgerichts in Strafsachen, sofern das
Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
9) SR 312.0
40 100
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.05.1984 01.01.1987 Erlass Erstfassung GS 29.276
21.03.1988 01.11.1989 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 30.92
05.12.1988 01.07.1989 § 54 Abs. 1 geändert GS 30.102
19.10.1989 01.01.1994 § 61 Abs. 2 geändert GS 31.488
19.10.1989 01.01.1994 § 155 eingefügt GS 31.488
30.03.1992 01.08.1993 § 127a eingefügt GS 31.322
25.09.1997 01.04.1998 § 45 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 49a eingefügt GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 50 totalrevidiert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 51 Abs. 2 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 53 totalrevidiert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 58 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 60 Abs. 1 geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 81 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 32.1032
25.09.1997 01.04.1998 § 89 Abs. 3 geändert GS 32.1032
12.03.1998 01.01.2000 § 30 totalrevidiert GS 33.749
12.03.1998 01.01.2000 § 31 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 33.749
11.06.1998 01.01.1999 § 124 totalrevidiert GS 33.498
12.11.1998 01.09.2000 § 26 Abs. 3 geändert GS 33.1308
18.05.2000 01.01.2001 § 131 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 33.1371
22.02.2001 01.04.2002 § 40 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 51 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 82 Abs. 2 eingefügt GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 82 Abs. 3 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 83 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 85 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 86 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 86 Abs. 2 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 1 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 3 geändert GS 34.158
22.02.2001 01.04.2002 § 87 Abs. 4 eingefügt GS 34.158
21.06.2001 01.01.2002 § 29 Abs. 2 geändert GS 34.404
22.05.2003 01.11.2003 § 106 Abs. 1 geändert GS 34.1237
22.05.2003 01.11.2003 § 106a eingefügt GS 34.1237
41 100
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2005 06.06.2005 § 121 Abs. 4 eingefügt GS 35.892
02.11.2006 01.06.2007 § 52 totalrevidiert GS 36.107
12.03.2009 01.01.2011 § 9 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 84 totalrevidiert GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 156 eingefügt GS 37.112
12.03.2009 01.01.2011 § 157 eingefügt GS 37.112
23.09.2010 01.01.2011 § 85 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 37.278
27.01.2011 28.11.2011 § 133a eingefügt GS 37.720
10.02.2011 01.01.2013 § 55 totalrevidiert GS 37.1183
10.02.2011 01.01.2013 § 56 totalrevidiert GS 37.1183
22.09.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 geändert GS 38.111
22.09.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1bis eingefügt GS 38.111
22.03.2012 01.01.2014 § 41 totalrevidiert GS 37.1056
22.03.2012 01.01.2014 § 79 Abs. 1 geändert GS 37.1056
22.03.2012 01.04.2014 § 25 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 42 totalrevidiert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 43 totalrevidiert GS 38.109
22.03.2012 01.04.2014 § 83 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 38.109
29.11.2012 01.01.2014 § 131 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 38.137

## § 106a {#par_106a}

Titel geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 1 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 2 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 4 geändert GS 2014.023
09.02.2014 01.03.2014 § 106a Abs. 5 eingefügt GS 2014.023
13.02.2014 01.01.2015 § 118 Abs. 3 eingefügt GS 2014.059
13.02.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.059
10.04.2014 01.07.2015 § 68 Abs. 1 geändert GS 2014.098
10.04.2014 01.07.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2014.098
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 2 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 3 geändert GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2016.053
15.01.2015 01.10.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.053
21.05.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 2 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 1 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 2 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3 geändert GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3, Bst. a. eingefügt GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 3, Bst. b. eingefügt GS 2017.091
42 100
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.091
21.05.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.091
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 36 Abs. 2 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 3 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 66 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 73 Abs. 2 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 73 Abs. 3 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, Bst. a. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, Bst. b. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1 geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1bis eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 129 Abs. 1ter eingefügt GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.092
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2017.093
24.09.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2017.093
24.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.093
04.03.2018 01.11.2018 § 72 Abs. 2 geändert GS 2018.063
04.03.2018 01.11.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.063
25.11.2018 01.04.2019 § 25 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 25 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 43 Abs. 2 aufgehoben GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 § 43 Abs. 3 geändert GS 2018.069
25.11.2018 01.04.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.069
13.02.2022 14.02.2022 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 2 geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 3 geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 29 Abs. 3bis eingefügt GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 § 30 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2022.029
43 100
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.02.2022 14.02.2022 § 31 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2022.029
13.02.2022 14.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.029
15.05.2022 01.08.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 67 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 Titel 5.5 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Titel geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 88 Abs. 3 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 1 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 2 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 3 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 § 89 Abs. 4 geändert GS 2022.063
15.05.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.063
19.11.2023 20.11.2023 § 131 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 2023.111
19.11.2023 20.11.2023 § 131 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2023.111
19.11.2023 20.11.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.111

## § 113 {#par_113}

Titel geändert 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 1 geändert 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 1, Bst. a. eingefügt 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 1, Bst. b. eingefügt 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 2 geändert 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 2, Bst. a. eingefügt 2026.028
08.03.2026 09.03.2026 § 113 Abs. 2, Bst. b. eingefügt 2026.028
44 100
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.05.1984 01.01.1987 Erstfassung GS 29.276
§ 1 Abs. 3 21.03.1988 01.11.1989 eingefügt GS 30.92
§ 3 Abs. 1 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 2 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 3 15.01.2015 01.10.2016 geändert GS 2016.053
§ 3 Abs. 4 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 3 Abs. 5 15.01.2015 01.10.2016 eingefügt GS 2016.053
§ 9 Abs. 4, Bst. b. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.112
§ 10 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 10 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 25 Abs. 1, Bst. c. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 25 Abs. 1, Bst. c. 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 25 Abs. 1, Bst. d. 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 26 Abs. 3 12.11.1998 01.09.2000 geändert GS 33.1308
§ 28 Abs. 1bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 29 Abs. 2 21.06.2001 01.01.2002 geändert GS 34.404
§ 29 Abs. 2 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 29 Abs. 3bis 13.02.2022 14.02.2022 eingefügt GS 2022.029
§ 30 12.03.1998 01.01.2000 totalrevidiert GS 33.749
§ 30 Abs. 1, Bst. b. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, Bst. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 30 Abs. 1, Bst. d. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, Bst. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 31 Abs. 1, Bst. c. 12.03.1998 01.01.2000 eingefügt GS 33.749
§ 31 Abs. 1, Bst. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.093
§ 31 Abs. 1, Bst. c. 13.02.2022 14.02.2022 geändert GS 2022.029
§ 31 Abs. 1, Bst. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.093
§ 36 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 40 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 41 22.03.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.1056
§ 42 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 22.03.2012 01.04.2014 totalrevidiert GS 38.109
§ 43 Abs. 2 25.11.2018 01.04.2019 aufgehoben GS 2018.069
§ 43 Abs. 3 25.11.2018 01.04.2019 geändert GS 2018.069
§ 45 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 45 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 46 Abs. 1 22.09.2011 01.01.2012 geändert GS 38.111
45 100
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 46 Abs. 1bis 22.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 38.111
§ 47a 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 1 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 2 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3 21.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, Bst. a. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 3, Bst. b. 21.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.091
§ 48 Abs. 4 21.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.091
§ 49a 25.09.1997 01.04.1998 eingefügt GS 32.1032
§ 50 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 51 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 51 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 51 Abs. 2 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 52 02.11.2006 01.06.2007 totalrevidiert GS 36.107
§ 53 25.09.1997 01.04.1998 totalrevidiert GS 32.1032
§ 54 Abs. 1 05.12.1988 01.07.1989 geändert GS 30.102
§ 55 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 56 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1183
§ 58 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 60 Abs. 1 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 61 Abs. 2 19.10.1989 01.01.1994 geändert GS 31.488
§ 65 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 65 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, Bst. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, Bst. b. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 66 Abs. 1, Bst. c. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, Bst. a. 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 67 Abs. 1, Bst. e. 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 68 Abs. 1 10.04.2014 01.07.2015 geändert GS 2014.098
§ 72 Abs. 2 04.03.2018 01.11.2018 geändert GS 2018.063
§ 73 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 73 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, Bst. a. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, Bst. b. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, Bst. c. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, Bst. d. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 1, Bst. e. 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 75 Abs. 2 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 75 Abs. 3 24.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.092
§ 79 Abs. 1 22.03.2012 01.01.2014 geändert GS 37.1056
46 100
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 81 Abs. 1, Bst. b. 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 82 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
§ 82 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 83 Abs. 1, Bst. b. 22.03.2012 01.04.2014 geändert GS 38.109
§ 83 Abs. 1, Bst. c. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 84 12.03.2009 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.112
§ 85 Abs. 1, Bst. a. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, Bst. b. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, Bst. c. 22.02.2001 01.04.2002 aufgehoben GS 34.158
§ 85 Abs. 1, Bst. d. 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 85 Abs. 1, Bst. e. 23.09.2010 01.01.2011 eingefügt GS 37.278
§ 85 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 86 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 1 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.158
§ 87 Abs. 4 22.02.2001 01.04.2002 eingefügt GS 34.158
Titel 5.5 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 15.05.2022 01.08.2022 Titel geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 88 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 3 25.09.1997 01.04.1998 geändert GS 32.1032
§ 89 Abs. 3 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 89 Abs. 4 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.063
§ 106 Abs. 1 22.05.2003 01.11.2003 geändert GS 34.1237
§ 106a 22.05.2003 01.11.2003 eingefügt GS 34.1237
§ 106a 09.02.2014 01.03.2014 Titel geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 1 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 2 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 4 09.02.2014 01.03.2014 geändert GS 2014.023
§ 106a Abs. 5 09.02.2014 01.03.2014 eingefügt GS 2014.023
§ 113 08.03.2026 09.03.2026 Titel geändert 2026.028
§ 113 Abs. 1 08.03.2026 09.03.2026 geändert 2026.028
§ 113 Abs. 1, Bst. a. 08.03.2026 09.03.2026 eingefügt 2026.028
§ 113 Abs. 1, Bst. b. 08.03.2026 09.03.2026 eingefügt 2026.028
§ 113 Abs. 2 08.03.2026 09.03.2026 geändert 2026.028
§ 113 Abs. 2, Bst. a. 08.03.2026 09.03.2026 eingefügt 2026.028
§ 113 Abs. 2, Bst. b. 08.03.2026 09.03.2026 eingefügt 2026.028
47 100
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 118 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.059
§ 121 Abs. 4 05.06.2005 06.06.2005 eingefügt GS 35.892
§ 124 11.06.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.498
§ 127a 30.03.1992 01.08.1993 eingefügt GS 31.322
§ 129 Abs. 1 24.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.092
§ 129 Abs. 1bis 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 129 Abs. 1ter 24.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.092
§ 131 Abs. 1, Bst. h. 18.05.2000 01.01.2001 eingefügt GS 33.1371
§ 131 Abs. 1, Bst. i. 29.11.2012 01.01.2014 geändert GS 38.137
§ 131 Abs. 1, Bst. i. 19.11.2023 20.11.2023 geändert GS 2023.111
§ 131 Abs. 1, Bst. j. 19.11.2023 20.11.2023 eingefügt GS 2023.111
§ 133a 27.01.2011 28.11.2011 eingefügt GS 37.720
§ 155 19.10.1989 01.01.1994 eingefügt GS 31.488
§ 156 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
§ 157 12.03.2009 01.01.2011 eingefügt GS 37.112
Anhang 1 13.02.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.059
Anhang 1 10.04.2014 01.07.2015 Inhalt geändert GS 2014.098
Anhang 1 15.01.2015 01.10.2016 Inhalt geändert GS 2016.053
Anhang 1 21.05.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.091
Anhang 1 24.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.092
Anhang 1 24.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.093
Anhang 1 04.03.2018 01.11.2018 Inhalt geändert GS 2018.063
Anhang 1 25.11.2018 01.04.2019 Inhalt geändert GS 2018.069
Anhang 1 13.02.2022 14.02.2022 Inhalt geändert GS 2022.029
Anhang 1 15.05.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.063
Anhang 1 19.11.2023 20.11.2023 Inhalt geändert GS 2023.111
Vademecum SGS 100
1/4
Erlasstitel Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
SGS-Nr. 100
GS-Nr. 29.276
Erlassdatum 17.05.1984
In Kraft seit 01.01.1987
> Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft
Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter
«Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
19.11.2023 2023.111 20.11.2023 2022/657, Einführung kantonaler Deponieabgaben
15.05.2022 2022.063 01.08.2022 2021/702, Anpassung der Bestimmungen über
die Ombudsperson
13.02.2022 2022.029 14.02.2022 2021/172, Teilrev. betr. Volksinitiativen
25.11.2018 2018.069 01.04.2019 2017/115, Teilrev. Gerichts-/ Prozessrecht
04.03.2018 2018.063 01.11.2018 2017/007, Unvereinbarkeit RR-BV
24.09.2017 2017.093 01.01.2018 2017/226, Steuerfussdekretsreferendum, Erweiterung des Gegenvorschlags zur form.
Verf.initiative «Für gesunde Staatsfinanzen
ohne Steuererhöhung»
2014/348, Gegenvorschlag zur formulierten
Verfassungsinitiative “Für gesunde Staatsfinanzen ohne Steuererhöhung”
Vademecum SGS 100
2/4
24.09.2017 2017.092 01.01.2018 2015/435, Stärkung der finanziellen Steuerung
– Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes
(FHG)
21.05.2017 2017.091 01.01.2018 2016/028, Aufgabenzuordnung / Zusammenarbeit Gemeinden
15.01.2015 2016.053 01.10.2016 2014/265, Regio-Kooperationsinitiative, Abstimmung: 14.06.2015
10.04.2014 2014.098 01.07.2015 2012/018, Teilrevision Landratsgesetz  Konstituierung LRP, Abstimmung: 28.09.2014
13.02.2014 2014.059 01.01.2015 2013/198, Einführung Gewerbeparkkarte, Abstimmung: 18.05.2014
09.02.2014 2014.023 01.03.2014 2013/071, Initiative mit Gegenvorschlag «Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums
und des gemeinnützigen Wohnungsbaus»
29.11.2012 38.137 01.01.2014 2012/223, Gasttaxengesetz, Abstimmung:
03.03.2013
22.03.2012 37.1056 01.01.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15 betr. Bezirke und kantonale Verwaltung (Verzicht
Amtsnotariat), Abstimmung: 17.06.2012
22.03.2012 38.109 01.04.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15 betr. Wahlen, Zivilgerichtskreise etc. (Gerichtsorganisation), Abstimmung: 17.06.2012
22.09.2011 38.111 01.01.2012 2011/047, Teilrev. Verfassung und Gemeindegesetz betr. Gemeindefusionen, Abstimmung:
27.11.2011
10.02.2011 37.1183 01.01.2013 2010/199, Gesetz über den Informations- und
Datenschutz, Abstimmung: 27.11.2011
27.01.2011 37.720 28.11.2011 2010/235, Form. Verfassungsinitiative «Einfachere Steuern im Baselbiet» und Gegenvorschlag, Abstimmung: 27.11.2011
Vademecum SGS 100
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23.09.2010 37.278 01.01.2011 2010/177, Wechsel richterliche Überprüfungsbehörde betr. Polizeigewahrsam für Gewalttäter/-innen anlässlich von Sportveranstaltungen, Abstimmung: 28.11.2010
12.03.2009 37.112 01.01.2011 2008/148, Erlass EG StPO und Verfassungsänderung aufgrund neuen Bundesrechts, Abstimmung: 17.05.2009
02.11.2006 36.107 01.06.2007 2006/163, Anpassungen an Bundesgesetzgebung betr. eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Abstimmung:
11.03.2007
05.06.2005 35.892 06.06.2005 2004/178, KMU-Förderungsinitiative
22.05.2003 34.1237 01.11.2003 2003/075, Wohneigentumsförderungs-Initiative, Abstimmung: 19.10.2003
21.06.2001 34.404 01.01.2002 2000/194, Beschleunigungs-Initiative, Abstimmung: 02.12.2001
22.02.2001 34.158 01.04.2002 2000/090, Weiterführung der Gerichtsreform,
Abstimmung: 10.06.2001
18.05.2000 33.1371 01.01.2001 2000/017, Änderung kantonales Recht wg.
Spielbankengesetz des Bundes, Abstimmung:
24.09.2000
03.06.1999 (33.898) 01.01.2000 1998/143, Revision Gesetz StPO, Abstimmung: 26.09.1999 (§ 84 per 01.01.2011 totalrevidiert)
12.11.1998 33.1308 01.09.2000 1998/103, Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden, Abstimmung: 07.02.1999
11.06.1998 33.498 01.01.1999 1997/045, Waldgesetz, Abstimmung:
27.09.1998
02.04.1998 (33.681) 15.06.1999 1997/223, Einführung des Besonderen Untersuchungsrichteramt für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, Abstimmung: 07.06.1998 (§ 84 per 01.01.2011
totalrevidiert)
Vademecum SGS 100
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12.03.1998 33.749 01.01.2000 1997/088, Änderung des obligatorischen Gesetzes- und Staatsvertragsreferendums, Abstimmung: 07.06.1998
25.09.1997 32.1032 01.04.1998 1997/078, neues Personalgesetz, Abstimmung: 23.11.1997
30.03.1992 31.322 01.08.1993 1990/210, neues Rheinhafengesetz, Abstimmung: 06.12.1992
19.10.1989 31.488 01.01.1994 1989/139, Aufnahme des Bezirks Laufen in
den Kanton Basel-Landschaft, Abstimmung:
22.09.1991
05.12.1988 30.102 01.07.1989 1988/196, Amtszeitbeschränkung Landrat,
Abstimmung: 05.03.1989
21.03.1988 30.92 01.11.1989 1985/236, Initiativen «Für einen Vollkanton
Baselland», Abstimmung: 12.06.1988
