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title: "Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden"
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provisions: 13
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# Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Wirkungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung von jüdischen Gemeinden.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In diesem Gesetz bedeuten:
1. Anerkannte jüdische Gemeinden:
a. die Israelitische Cultusgemeinde Zürich,
b. die Jüdische Liberale Gemeinde.
2. Direktion:
die für die Beziehungen zu den jüdischen Gemeinden zuständige
Direktion des Regierungsrates.

## § 3 Rechtsstellung {#par_3}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind als Vereine im
Sinn von Art. 60 ff. ZGB9 organisiert.
B. Rechte und Pflichten

## § 4 Organisation {#par_4}

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden organisieren sich im
Rahmen des kantonalen Rechts autonom.
2 Sie legen ihre Organisation im Einzelnen unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze fest.
3 Die anerkannten jüdischen Gemeinden sind den Grundwerten der
schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Toleranz und dem
Frieden unter den religiösen Gemeinschaften verpflichtet.
184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

## § 5 Statuten {#par_5}

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden enthalten eine Regelung, wonach Mitglieder ohne Angabe der Gründe (Art. 72
Abs. 1 ZGB9) nicht ausgeschlossen werden dürfen.
2 Die Direktion genehmigt die Statuten. Sie prüft, ob sie der Verfassung und den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Stimm- und

## § 6 Wahlrecht {#par_6}

1 Die Statuten der anerkannten jüdischen Gemeinden regeln
das Stimm- und Wahlrecht.
2 Sie sehen vor, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine
Stimme hat.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden wählen ihre geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger auf
eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.
Register § 7.11 1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden führen ein Register ihrer Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton.
2 Die jeweilige Mitgliedschaft wird in den Einwohnerregistern eingetragen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für
Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde
oder zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft sich nicht aufgrund
der elterlichen Verhältnisse ergibt.
4 Die anerkannten jüdischen Gemeinden erhalten aus den Steuerregistern nach Massgabe des Steuergesetzes7 die Angaben, die zur Berechnung der Mitgliederbeiträge erforderlich sind.
5 Die Auskünfte aus den Registern nach den Abs. 3 und 4 sind kostenfrei.
6 Die Mitglieder der anerkannten jüdischen Gemeinden können die
Auskunftserteilung aus den Registern zu den in den Abs. 3 und 4 genannten Zwecken und gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 20154 nicht sperren lassen.
Staatliche

## § 8 Leistungen {#par_8}

1 Unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. des Kirchengesetzes6 haben die anerkannten jüdischen Gemeinden Anspruch auf die
Entrichtung von Kostenbeiträgen.
2 Bei der Berechnung der staatlichen Leistungen werden nur die
Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton berücksichtigt.
Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) 184.1

## § 9 Rechnungslegung {#par_9}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine unabhängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungsführung
zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisionsstellenbericht ist öffentlich zugänglich.
Zulassung zur
seelsorgerischen

## § 10 Tätigkeit {#par_10}

Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Benützung von

## § 11 Schulräumen {#par_11}

Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber
den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf
die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den
religiösen Jugendunterricht.

## § 12 Friedhöfe {#par_12}

1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch
auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof.
2 Sie errichten den Friedhof auf einem eigenen Grundstück auf ihre
Kosten.
3 Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden
beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht möglich, stellt er ein Grundstück zur Verfügung, das für die gemeinsame Nutzung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist.

## § 13 C. Aufsicht {#par_13}

1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die
anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht
und Jahresrechnung zur Kenntnis.
2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus.
3 Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
184.1 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG)

## § 14 D. Änderung bisherigen Rechts {#par_14}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: . . .10
b. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815: . . .10
c. Das Steuergesetz vom 8. Juni 19977: . . .10
d. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September
19868: . . .10
1 OS 62, 476. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
2 ABl 2006, 634.
3 LS 131.1.
4 LS 142.1.
5 LS 171.1.
6 LS 180.1.
7 LS 631.1.
8 LS 632.1.
9 SR 210.
10 Text siehe OS 62, 476.
11 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABl 2016-09-
23). In Kraft seit 1. Januar 2021.
