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title: "Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Verfügungen und Dienstleistungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Grundbuch- und Verteilungsämter in den Enteignungsverfahren.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 2 Gebührenbemessung {#art_2}

1 Die eidgenössischen Schätzungskommissionen erheben die Gebühren nach Zeitaufwand und für Rechnung des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Die Gebühr für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken
a. für die Präsidentin oder den Präsidenten einer eidgenössischen Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter:
310.–
b. für die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen:
260.–
c. für die Sekretärin oder den Sekretär:
250.–
3 Die Auslagen werden zusätzlich berechnet.

## Art. 3 Gebühren der Grundbuch- und Verteilungsämter sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats {#art_3}

1 Die Gebühren für die Verfügungen und Dienstleistungen der Grundbuch- und Verteilungsämter in den Enteignungsverfahren richten sich nach den entsprechenden kantonalen beziehungsweise kommunalen Tarifen. Vorbehalten bleiben die Gebühren der Depositenanstalt.
2 Die Erhebung der Gebühren für die Mitwirkung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats im Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 6–13 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
SR 734.24

## Art. 4 Übergangsbestimmungen {#art_4}

1 In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, gilt für die Erhebung der Gebühren das bisherige Recht.
2 In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und nicht in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, werden für den Aufwand, der bis zum 31. Dezember 2020 angefallen ist, Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.
3 Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden worden sind, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

## Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_5}

Die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren wird aufgehoben.
[AS 2013 735]

## Art. 6 Inkrafttreten {#art_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
