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title: "Ausführungsbestimmungen betreffend die Frühförderung"
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provisions: 4
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# Ausführungsbestimmungen betreffend die Frühförderung

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Artikel 3a[3] der Schulordnung bezieht sich im Grundsatz auf jene Organisationen, welche im kantonalen Rahmenkonzept "Frühe Kindheit" erwähnt sind.
2
Demnach sind private Leistungserbringer (auch bereits öffentlich mitfinanzierte), welche ihre Angebote in der Gemeinde durchführen, im Geltungsbereich dieser Bestimmung.

## Art. 2 Qualität der Angebote {#art_2}

1
Die Qualität der Leistungen im Bereich der Frühförderung ist zentral. Wer eine Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, hat die eigenen Standards der Leistungen darzustellen und darüber zu berichten.
2
Zu den Standards der Leistungsträger gehören:
a.
pädagogische Konzepte mit den Grundsätzen und Zielen der jeweiligen Organisation
b.
Betriebskonzepte mit Stellenplan
c.
Nachweis geeigneter Räumlichkeiten
d.
Budget und Jahresrechnung
e.
Nachweis über den Bedarf an öffentlicher Unterstützung

## Art. 3 Formen der Unterstützung {#art_3}

1
Leistungsvereinbarungen sind der Standard einer möglichen Unterstützung. Diese regeln alle relevanten Fragen der Zusammenarbeit mit der Gemeinde.
2
Trägerschaften, welche mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abschliessen möchten, haben die Bedingungen dieser Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.
3
Eine finanzielle Unterstützung steht unter dem Vorbehalt der Kreditierung der zuständigen Instanzen. Es besteht kein Anspruch auf eine Leistungsvereinbarung.

## Art. 4 Verfahren {#art_4}

1
Der erstmalige Abschluss von Leistungsvereinbarungen der Gemeinde Glarus mit privaten Leistungserbringern ist dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen. Die Schulkommission stellt entsprechende Anträge.
