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title: "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
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provisions: 19
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# Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 {#art_1}

Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
zu erkennen und zu bekämpfen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor,
wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–
113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des
Strafgesetzbuches (StGB)1;
b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht nach Artikel 224 StGB
g. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
nach Art. 259 StGB;
h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285
StGB;
j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
1 SR 311.0
Zweck
Definition
gewalttätigen
Verhaltens
613.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in
deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

## Art. 3 {#art_3}

1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und
vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen

## Art. 3a {#art_3a}

1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils
obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der
Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann
die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese
können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz
bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die
Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde
kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen
werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige
Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann
Nachweis
gewalttätigen
Verhaltens
Bewilligungspflicht
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180
Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von
Auflagen zurückzuführen sind.
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen

## Art. 3b {#art_3b}

1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts
auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem
konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner
Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der
Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer von einem bis zu drei Jahren verfügt.1 Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit
erfolgte;
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz
hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
1 Der Satz wurde mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014 wie
folgt angepasst: „Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.“
Durchsuchungen
Rayonverbot
613.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das
Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.

## Art. 5 {#art_5}

1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der
räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die
vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4
Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.

## Art. 6 {#art_6}

1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu
drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde
bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.
126 Abs. 1 StGB;
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB
begangen hat;
c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c
BWIS1 verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich
von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall
als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten
Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist
dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende
Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
1 SR 120
Verfügung über
ein Rayonverbot
Meldeauflage
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt
die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von
Meldeauflagen beantragen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage
nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten
lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden
Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie
Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren
Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde
überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt
hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4,1

## Art. 8 {#art_8}

1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an
schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen
weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort
zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,
so kann sie polizeilich zugeführt werden.
1 Aufgehoben mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014
Handhabung der
Meldeauflage
Polizeigewahrsam
613.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen
Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt
werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

## Art. 9 {#art_9}

1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln
111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel
224 StGB1.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet
die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und
bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams.
Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

## Art. 10 {#art_10}

Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die
Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in
Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb
des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe
der notwendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS.

## Art. 11 {#art_11}

Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt
werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam
nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das
15. Altersjahr vollendet haben.
1 SR 311.0
Handhabung des
Polizeigewahrsams
Empfehlung
Stadionverbot
Untere
Altersgrenze
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 613.180
4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck
der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz
oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a
Abs. 2-4, 3b und 4–9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB1 hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol)
gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS2:
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
4–9 und 12;
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c. die von ihnen festgelegten Rayons.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über
das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o
RVOV3.

## Art. 15 {#art_15}

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone
beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
1 SR 311.0
2 SR 120
3 SR 172.010.1
Aufschiebende
Wirkung
Zuständigkeit und
Verfahren
Information des
Bundes
Inkrafttreten
613.180 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.

## Art. 16 {#art_16}

Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden,
ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
Kündigung
Benachrichtigung
Generalsekretariat
KKJPD
