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title: "Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege"
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provisions: 30
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# Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Sozialversicherungsrechtspflege, abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und in Spezialerlassen bleiben vorbehalten.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)2) findet subsidiär
Anwendung.
3 Die Organisation und Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet
sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)3).
1) SR 830.1
2) NG 265.1
3) NG 261.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Verfahren vor dem Versicherungsgericht
2.1 Verfahrensablauf

## Art. 2 {#art_2}

Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren wird unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen
durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.
2 Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Parteien;
2. die Rechtsbegehren;
3. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung.
3 Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.
4 Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

## Art. 3 {#art_3}

Mängel
1 Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich,
ungebührlich, unverständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst,
wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die
Sache nicht eingetreten werde.

## Art. 4 {#art_4}

Fristen
1 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie
die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der
Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG4).
2 Die kantonalen Feiertage richten sich nach Art. 69 GerG5).

## Art. 5 {#art_5}

Vernehmlassung
1 Wird die Beschwerde oder Klage nicht sofort als unzulässig erklärt
oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen.
2 Die Vernehmlassung ist binnen der von der oder dem Vorsitzenden
angesetzten Frist einzureichen.
4) SR 830.1
5) NG 261.1
3 Die Vernehmlassung hat allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen,
die Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

Weiterer Schriftenwechsel
1 Sofern es notwendig erscheint, kann ein weiterer Schriftenwechsel
angeordnet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Verhandlung
1 Die Parteien können zur Verhandlung vorgeladen werden, wenn es die
Umstände rechtfertigen oder ein begründeter Antrag vorliegt.
2.2 Verfahrensgrundsätze

## Art. 8 {#art_8}

Beschwerde- und Klagegründe
1 Vor dem Versicherungsgericht können gerügt werden:
1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
3. Unangemessenheit.
2 Neue Rechtsbegehren und neue tatsächliche Behauptungen sowie die
Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
3 Die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden und anderen Zwischenentscheiden richtet sich nach Art. 69 VRG6).

## Art. 9 {#art_9}

Beweisverfahren
1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für
den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.
3 Sind Beweise erhoben worden, erhalten die Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme.
6) NG 265.1

## Art. 10 {#art_10}

Aktenübermittlung
1 Der Versicherungsträger hat dem Versicherungsgericht sämtliche
massgeblichen Unterlagen systematisch geordnet zu übermitteln.

## Art. 11 {#art_11}

Massgebende Verhältnisse
1 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind
für die Beurteilung der Beschwerde oder der Klage die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.

## Art. 12 {#art_12}

Entscheid
1 Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu
Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr
zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit
zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

## Art. 13 {#art_13}

Kosten
1 Die Verfahrenskosten richten sich nach Art. 18 des Gesetzes über die
Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG)7).

## Art. 14 {#art_14}

Parteientschädigung
1 Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden
Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene
Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen.
2 Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7) NG 261.2
3 Verfahren vor dem Schiedsgericht
3.1 Allgemeines

## Art. 15 {#art_15}

Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.

## Art. 16 {#art_16}

Zusammensetzung
1 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidium des Versicherungsgerichts sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
Parteien.
2 Das Präsidium des Versicherungsgerichts hat den Vorsitz und bezeichnet auf Vorschlag der Parteien deren Vertreterinnen oder Vertreter.
Reichen die Parteien binnen angemessener Frist keinen Vorschlag ein,
bezeichnet das Präsidium die Vertreterinnen oder Vertreter.
3 Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien ist der Wohnsitz im
Kanton Nidwalden nicht erforderlich.
4 Ist ein Ausstand streitig, entscheidet das Präsidium des Versicherungsgerichts. Betrifft der Ausstand die oder den Vorsitzenden,
entscheidet die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.

## Art. 17 {#art_17}

Organisation
1 Das Versicherungsgericht stellt die betriebliche Organisation des
Schiedsgerichts sicher.

## Art. 18 {#art_18}

Kosten und Entschädigung
1 Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenpflichtig.
2 Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten
richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz)8).
8) NG 161.3
3.2 Verfahrensablauf

## Art. 19 {#art_19}

Einleitung des Verfahrens
1 Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet.
2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

## Art. 20 {#art_20}

Vermittlungsverfahren
1. Vermittlungsverhandlung
1 Die oder der Vorsitzende führt eine Vermittlungsverhandlung durch,
wenn:
1. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist;
2. es beide Parteien verlangen; oder
3. nach Einschätzung der oder des Vorsitzenden Aussicht auf gütliche Einigung besteht.
2 Zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung kann die oder der Vorsitzende weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von
Art. 16 beiziehen.
3 Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.

## Art. 21 {#art_21}

2. Vertretung und Verbeiständung
1 Natürliche Personen erscheinen persönlich zur Vermittlungsverhandlung. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsenden eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.
2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen.

## Art. 22 {#art_22}

3. Abschluss
1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Vermittlungsverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann die oder der Vorsitzende das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistieren.

## Art. 23 {#art_23}

PKoG9) erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt.
9) NG 261.2
3 Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der
Parteien bleiben vorbehalten.
Art. 23 Schiedsgerichtsverfahren
1 Findet keine Vermittlungsverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit
im Vermittlungsverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen
Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und
weitere Beweismittel einzureichen.
2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung
des Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Versicherungsgericht gelten.

## Art. 24 {#art_24}

Revision
1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids des Schiedsgerichts
richtet sich nach dem VRG10).
4 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung
1 Die Einführungsverordnung vom 2. September 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung11) wird wie folgt geändert: …

## Art. 27 {#art_27}

2. Krankenversicherungsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz
über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)12)
wird wie folgt geändert: …
10) NG 265.1
11) NG 741.2
12) NG 742.1

## Art. 28 {#art_28}

3. Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)13) wird wie folgt geändert: …

## Art. 29 {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 18. November 1983 über die Sozialversicherungsrechtspflege14) wird aufgehoben.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest15).
13) NG 265.1
14) A 1983, 1065
15) In Kraft seit 1. Januar 2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1169, 1604
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1169, 1604
