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title: "Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung"
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provisions: 15
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# Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Heil- und Betäubungsmittelgesetzgebung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
a. den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte),
insbesondere die Herstellung, die Abgabe, die Verschreibung (Rezepte) sowie die Lagerung;
b. den Vollzug des Betäubungsmittelrechts, soweit er dem Kanton
obliegt.
2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung (TAMV)2).

## Art. 2 {#art_2}

Kantonale Vollzugsbehörden
1 Kantonale Vollzugsorgane sind:
a. das zuständige Departement;
b. die zuständige Hauptabteilung;
c. die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker;
d. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
e. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement ist das Departement Finanzen und Gesundheit.
2 Es übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug aus.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständige Hauptabteilung
1 Zuständige Hauptabteilung ist die Hauptabteilung Gesundheit.
2 Sie ist für die Erteilung der Bewilligungen und die Durchführung von
Kontrollen zuständig, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
1) GS VIII A/1/1
2) SR 812.212.27
SBE 2024 26 1

## Art. 5 VIII A/4/1 {#art_5}

Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker des Kantons Schwyz
oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter amtet als Kantonsapothekerin
oder Kantonsapotheker des Kantons Glarus.
2 Sie oder er vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Heil- und Betäubungsmittel, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
a. die Erteilung der Herstellungsbewilligung für Formula-Arzneimittel
nach Artikel 8 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV)3);
b. die Festlegung der verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die
berufliche Anwendung durch Fachleute nach Artikel 52 Absatz 2
Arzneimittelverordnung (VAM)4);
c. die Entsorgung von Betäubungsmitteln;
d. die Kontrollen im Human-Arzneimittelbereich;
e. die Kontrollen gemäss Artikel 16–18 Betäubungsmittelgesetz
(BetmG)5);
f. die Entgegennahme von Meldungen von «Off-Lable-Use» gemäss
Artikel 11 Absatz 1bis BetmG;
g. die Entgegennahme und Abklärung von ärztlichen Bescheinigungen für kranke Reisende gemäss Artikel 42 und 43 Betäubungsmittelkontrollverordnung6);
h. die Marktüberwachung nach Artikel 76 Absatz 3 Medizinprodukteverordnung7);
i. die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 14 BetmG.

## Art. 6 {#art_6}

Kantonsärztin oder Kantonsarzt
1 Der kantonsärztliche Dienst Graubünden stellt die Kantonsärztin oder den
Kantonsarzt des Kantons Glarus.
2 Sie oder er ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Artikel 3e Absatz 1 BetmG an Ärztinnen und Ärzte, um im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel
zu verschreiben, abzugeben und zu verabreichen.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt des Kantons Graubünden
amtet als Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt des Kantons Glarus.
2 Sie oder er ist zuständig für Kontrollen und Arzneimittelabgaben in den
Zoo- und Imkerfachgeschäften im Sinne von Artikel 9 TAMV.
3) SR 812.212.1
4) SR 812.212.21
5) SR 812.121
6) SR 812.121.1
7) SR 812.213
VIII A/4/1
3 Sie oder er ist zuständig für die Kontrolle und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung gemäss Artikel 30 TAMV.

## Art. 8 {#art_8}

Datenbekanntgabe
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt den Apothekerinnen oder
Apothekern und den Ärztinnen oder Ärzten folgende Informationen bekanntgeben:
a. Name und Vorname;
b. Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
c. Geburtsdatum und Geschlecht;
d. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.
2 Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.
3 Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen
und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:
a. Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
b. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
c. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechtigungen;
d. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
e. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.
2. Heilmittel

## Art. 9 {#art_9}

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1 Im Rahmen ihrer Berufsausübung ist es neben Medizinalpersonen folgenden Fachpersonen gestattet, verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden:
a. Bachelor of Science FH Hebamme;
b. diplomierten Dentalhygienikerinnen HF und Dentalhygienikern HF;
c. diplomierten Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. diplomierten Rettungssanitäterinnen HF und Rettungssanitätern
HF;
e. Fachleuten der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom;
f. Bachelor of Science in Optometrie HF.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel, welche die in Absatz 1 genannten Fachpersonen nach Artikel 52 Absatz 2 VAM anwenden dürfen.
VIII A/4/1
3 Die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss Artikel 11 ff. Gesundheitsberufegesetz8) in Verbindung mit Artikel 25 ff. GesG beinhaltet die Bewilligung
zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Absatz 1 genannten Fachpersonen.

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung bedarf, wer:
a. Arzneimittel abgibt (Art. 30 Heilmittelgesetz [HMG]9));
b. Arzneimittel herstellt, die einer kantonalen Bewilligungspflicht unterliegen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a–cbis HMG und Art. 8 AMBV);
c. Blut oder Blutprodukte lagert (Art. 34 Abs. 4 HMG).
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person die fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 11 erfüllt und ein Qualitätssicherungssystem gemäss Artikel 12 vorhanden ist.
3 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr
erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer
sie hätte verweigert werden müssen.

## Art. 11 {#art_11}

Fachliche Voraussetzungen
1 Die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind erfüllt, wenn die gesuchstellende Person über eine entsprechende Bewilligung
zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Glarus
verfügt.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung zur Lagerung von Blut oder Blutprodukten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c muss die gesuchstellende Person zudem entsprechende Sachkenntnisse nachweisen können. Die
Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker legt die anerkannten Nachweise fest.

## Art. 12 {#art_12}

Qualitätssicherungssystem
1 Das Qualitätssicherungssystem muss der Art und Grösse des Betriebes
angepasst sein. Die Leitlinien und Positionspapiere der Kantonsapothekervereinigung und deren regionalen Zusammenschlüsse sind verbindlich. Die
Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann ergänzende Weisungen erlassen.
2 Liegt ein anhand einer zutreffenden Leitlinie ausgearbeitetes und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem vor, ist die Voraussetzung erfüllt.
8) SR 811.21
9) SR 812.21
VIII A/4/1
3 Im Übrigen sind die relevanten Vorschriften der aktuellen Pharmakopöe
(Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica) zu beachten (Art. 4
Abs. 1 Bst. g HMG).

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflichten
1 Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten melden
der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker die Zusammensetzung
der nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellten Arzneimittel mit
den dafür verwendeten Anpreisungen (Packungstexten, Gebrauchsanweisungen usw.), bevor sie die Arzneimittel in den Verkehr bringen. Gleiches gilt
für Formeländerungen oder Rückzug.
2 Spitäler und Heime, die lediglich Heilmittel für ihre Patientinnen und Patienten verwalten oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke
beschaffen, unterliegen einer Meldepflicht an die Kantonsapothekerin oder
den Kantonsapotheker.
3. Betäubungsmittel

## Art. 14 {#art_14}

Bestimmungen zur substitutionsgestützten Behandlung
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt stellt Richtlinien zur Indikationsstellung, Umsetzung und Überprüfung derselben auf.
2 Sie oder er erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten Auskunft, soweit dies
übergeordnetes Recht vorsieht und dies medizinische Gründe erfordern.
3 Bei der Kontrolle der Institutionen, die heroingestützte Behandlungen
durchführen, arbeitet sie oder er mit dem Bundesamt für Gesundheit zusammen.
4 Die Abgabe und Verabreichung kann einer Apothekerin oder einem Apotheker übertragen werden.
4. Gebühren

## Art. 15 {#art_15}

Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für eine Bewilligung gemäss Artikel 10 (exkl. Inspektionen): 300 Fr.
b. für Inspektionen:
1. Grundtaxe: 390 Fr.
2. Zusätzlich zur Grundtaxe: Aufwand für die
Inspektion und die Bearbeitung des Massnahmenplans (aufgrund der Mängelliste)
pro Stunde: 160 Fr.
VIII A/4/1
3. Mahnung, falls der Massnahmenplan nicht
fristgerecht eingereicht wird: 30 Fr.
c. für Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten):
1. Meldebestätigung (erstmalig) pro Arzneimittel: 120 Fr.
2. Meldebestätigung (Änderung) pro Arzneimittel: 80 Fr.
d. im Betäubungsmittelbereich:
1. Bewilligung nach Artikel 14 BetmG: 300 Fr.
2. Betäubungsmittelrezeptblöcke pro Block: 15 Fr.
3. Aufwand für Betäubungsmittelrücknahme
von Herstellern mit Swissmedic-Bewilligung pro Stunde: 80 Fr.
e. für die Ausstellung von Bescheinigungen: 100 Fr.
f. für das Vornehmen von Mutationen (je nach Aufwand): 100–300 Fr.
2 Die zuständige Vollzugsbehörde kann auf die Erhebung von Mutationsgebühren (Abs. 1 Bst. f) verzichten, wenn es sich um einen geringfügigen Aufwand handelt.
3 Sie kann ausserordentliche Aufwände zusätzlich verrechnen.
