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title: "Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung"
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provisions: 16
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# Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 1).

## Art. 2 {#art_2}

Beraterinnen und Berater
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die Berufsberatung) kann von
allen Personen, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz haben oder hier eine
Ausbildung absolvieren, in Anspruch genommen werden. Personen aus anderen Kantonen können die Beratungsdienste ebenfalls in Anspruch nehmen,
sofern mit ihrem Wohnkanton eine Gegenrechtsvereinbarung über die Inanspruchnahme und/oder die Unentgeltlichkeit von Leistungen besteht.
2 Die Beratung wird auf Ersuchen der betreffenden Personen erteilt. Die Beraterinnen und Berater sorgen jedoch dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sich mit ihrer Schul- und Berufswahl auseinandersetzen, und laden sie ein,
die dazu nötigen Schritte zu unternehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Kostenpflichtige Leistungen
1 Zu den kostenpflichtigen Leistungen gehören namentlich das Erstellen einer
Kompetenzbilanz im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens
für Bildungsleistungen sowie die in Erfüllung eines Auftrags oder einer Leistungsvereinbarung ausgeführten Arbeiten.
1) SGF 413.1.1

## Art. 4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – R 413.1.11 {#art_4}

Qualität
1 Für die Leistungen in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird ein
Qualitätssicherungs- und Qualitätsförderungsverfahren eingerichtet.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbereitung auf die erste Berufswahl
1 Die Vorbereitung auf die erste Berufswahl erfolgt insbesondere durch
berufskundliche Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen im Rahmen des Unterrichts sowie durch Elternveranstaltungen, Besichtigungen,
Schnupperlehren und die Bereitstellung von Dokumentationsmaterial. Die
Berufswahlvorbereitung ist ein kontinuierlich angelegter Prozess, der während der Orientierungsschule durchlaufen wird.
2 In den Schulen wird sie von den Beraterinnen und Beratern oder von dafür
ausgebildeten Lehrpersonen vermittelt.
3 Die Eltern tragen die Erstverantwortung für die Berufsberatung ihres Kindes. Ihr Einbezug in den Berufswahlprozess wird gefördert.

## Art. 6 {#art_6}

Lehrstellen
1 In Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung sorgt das Amt für
Berufsberatung und Erwachsenenbildung (das Amt) für die Verwaltung des
Lehrstellenangebots, was vor allem über die dazu eingerichtete Website erfolgt.
2 Organisation und Betrieb

## Art. 7 {#art_7}

Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung
1 Das Amt übt – zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen – folgende Aufgaben aus:
a) Es erstellt eine Jahresplanung seiner Tätigkeiten.
b) Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern legt es die Methoden,
Instrumente und Programme für die Ausübung der Beratungstätigkeiten
fest.
c) Es koordiniert auf Kantonsebene die Kontakte mit den Wirtschaftskreisen.
d) Es ist zuständig für die Organisation der obligatorischen Weiterbildung
des Personals.
e) Für den Dokumentationsdienst stellt es die Dokumentation von kantonalem Interesse zusammen, beteiligt sich an interkantonalen Dokumentationsarbeiten, sorgt für die laufende Aktualisierung der Internetseiten
des Amtes und wirkt an der nationalen Plattform mit.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – R 413.1.11
2 Es kann den Beraterinnen und Beratern besondere Aufgaben übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
1 Die Schülerinnen und Schüler richten sich in erster Linie an das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle ihrer Region.
2 Schülerinnen und Schüler mit grossen schulischen Schwierigkeiten werden
gezielt betreut.
3 Die Berufsberatung der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.
4 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion)
erlässt Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung und den Orientierungsschulen.

## Art. 9 {#art_9}

Studienberatungsstelle
1 Die Studienberatungsstelle berät die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2. Die Studierenden der Hochschulen sowie erwachsene Personen,
die Interesse an einem tertiären Bildungsgang haben, können sich ebenfalls
an die Studienberatungsstelle wenden.
2 Sie arbeitet mit den Schulen der Sekundarstufe 2 und der Tertiärstufe zusammen.

## Art. 10 {#art_10}

Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Erwachsene
1 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Erwachsene sind auf die Beratung und Information von Erwachsenen spezialisiert.
2 Das Zentrum stellt eine Fachdokumentation über die berufliche Weiterbildung, Umschulung und Wiedereingliederung zur Verfügung.
3 Es verwendet Beratungsinstrumente, die für Erwachsene geeignet sind.

## Art. 11 {#art_11}

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Arbeitszeit der in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater wird
den Bedürfnissen des Amtes angepasst.
2 Die in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater können ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen.
Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres oder eines Semesters erfolgen. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen
Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht werden.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – R 413.1.11
3 Die Mitarbeitenden können an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden,
wenn die Entwicklung des Beratungsbedarfs in der Bevölkerung dies erfordert.
4 Die Direktion beurteilt bei der Anstellung die Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beraterinnen und Berater.

## Art. 12 {#art_12}

Besondere Aufgaben
1 Die Mitarbeitenden wirken auf kantonaler und interkantonaler Ebene in
Arbeitsgruppen mit und beteiligen sich an der Ausführung von Aufträgen.
2 Sie nehmen auch an den für die Öffentlichkeit organisierten Informationsveranstaltungen, insbesondere an den Elternabenden, teil.
3 Sie übermitteln dem Amt die von ihm verlangten Angaben und Statistiken.
4 Sie erstellen eine Jahresplanung ihrer Tätigkeiten.
3 Finanzierung

## Art. 13 {#art_13}

Kosten der regionalen Zentren
1 Die regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen übermitteln ihren Voranschlag und die Abrechnung ihrer Kosten, die zulasten der
Gemeinden gehen, dem Amt zur Kenntnisnahme.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 19. Juni 1990 zum Gesetz vom 22. November 1985
über die Schul- und Berufsberatung (SGF 413.1.11) wird aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht (LPR) (SGF 415.0.11)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung – R 413.1.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2010 Erlass Grunderlass 01.09.2010 2010_057
04.03.2022 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.05.2010 01.09.2010 2010_057
Art. 8 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
